Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 158 (NJ DDR 1976, S. 158); Auf dem Wege zur Schaffung einheitlichen materiellen Rechts haben die Mitgliedsländer des RGW in den beiden letzten Jahrzehnten schon beachtliche Ergebnisse erzielt. Auch kapitalistische Länder sind in der Rechtsvereinheitlichung vorangekommen./10/ Schon sind schließlich Rechtsvereinheitlichungsvorhaben der UNO unter aktiver Beteiligung sozialistischer Staaten zu Entwürfen gediehen, und es besteht Aussicht, daß diese Entwürfe von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung in ihre jeweilige Rechtsordnung aufgenommen werden./ll/ Die zweite Methode besteht in der Vereinheitlichung der Kollisionsnormen des IPR (Rechtsanwendungsgesetz) der Staaten. Diese Methode ist nicht von den Bestrebungen zu trennen, einheitliche Regeln über die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zu schaffen. Mit der Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staates wird auch die Frage des anzuwendenden IPR oder des maßgebenden materiellen Rechts wesentlich beeinflußt oder (z. B. in England) sogar entschieden. Das IPR ist Bestandteil des nationalen Rechts der Staaten. Damit teilt es zunächst die generelle Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen. Hinzu kommen Besonderheiten des IPR, die Gesetzgebungsarbeiten auf diesem Gebiet und seine Anwendung in der Praxis erschweren. Ein Blick auf den Aufbau einer Kollisionsnorm zeigt schon den besonderen Regelungsgegenstand und die besondere Regelungsmethode im Verhältnis zu Normen des materiellen Rechts (Sachnormen). Die Vereinheitlichung des IPR beseitigt nicht die Unterschiede im materiellen Recht. Ihre Bedeutung liegt vielmehr darin, daß die Kriterien zur Bestimmung der für die konkrete Beziehung maßgeblichen Rechtsordnung angeglichen und vereinheitlicht werden. Das heißt, die Vorausschau auf die Rechtsordnung, nach der ein bestimmtes Rechtsverhältnis materiell-rechtlich zu beurteilen ist, wird wesentlich erleichtert. Jede der beiden Methoden hat typische Anwendungsbereiche. So zeigt sich auf dem Gebiet der internationalen Wirtschaftsbeziehungen mehr und mehr ein Trend zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts. Dagegen überwiegen auf dem Gebiet der „Bürger-Beziehungen“, insbesondere im familienrechtlichen Bereich, Bemühungen um die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts. Man kann dafür zwei Ursachen nennen: Zum einen bestehen auf dem Gebiet der „Bürger-Beziehungen“ und ihrer rechtlichen Regelung in Generationen gewachsene Auffassungen in den einzelnen Ländern. Das trifft auch auf die sozialistischen Länder zu. Wegen ihrer Verwurzelung in der jeweiligen nationalen Tradition werden solche Rechtsinstitute nur ungern aufgegeben./12/ Eine reale Möglichkeit umfassender materieller Rechtsangleichung ist deshalb in diesem Bereich noch nicht zu erkennen. Allenfalls kommt es zur einheitlichen Regelung von Teilfragen, wie z. B. des Unterhalts von Kindern. Zum anderen fehlt es an dem Stimulus eines dringenden Bedürfnisses der gesellschaftlichen Praxis, denn diese gesellschaftlichen Verhältnisse werden nicht un- tlOl Vgl. z. B. das in einigen Ländern (nach dem Stand von 1974: Belgien, BRD, Großbritannien, Israel, Italien, Nieder-lande und San Marino) in Kraft befindliche „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ und das (in den gleichen Ländern ohne Israel) in Kraft befindliche „Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“. /II/ Vgl. F. Enderlein, „Bericht über die Konferenz der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf“, DDR-AußenWirtschaft (AW) 1975, Nr. 18, 3. Beilage Recht im Außenhandel (RiA), S. lt /12/ Auf der Berücksichtigung nationaler Besonderheiten beruht z. B. die Aufnahme von Bestimmungen über die Feststellung der Mutterschaft in den Rechtshilfeverträgen der DDR mit der Sozialistischen Republik Rumänien (Art 26) und mit der Ungarischen Volksrepublik (Art 31). mittelbar durch die Gesetzmäßigkeiten der internationalen Arbeitsteilung bestimmt. Ihre Internationalität ist mehr oder minder zufällig, nicht aber Wesenselement, ohne das die gesamte Beziehung nicht bestehen würde./13/ Soweit in diesem Rahmen dennoch einzelne Regelungsbedürfnisse bestehen, werden sie in den sozialistischen Staaten durch die Rechtshilfeverträge mit ihren schon recht weit entwickelten Rechtsanwendungsnormen er-füllt./14/ Diese Methode bewährt sich. Ungeachtet der bereits erzielten Ergebnisse erscheint es aber zweckmäßig, nach einer Vervollkommnung der Regelungen der Rechtshilfebeziehungen zwischen den sozialistischen Staaten zu streben. Zu denken wäre hier u. a. an den Abschluß eines multilateralen Abkommens über den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der RGW-Staaten./l 5/ Die mit der Rechtsvereinheitlidrang befaßten internationalen Organisationen Die Bestrebungen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung werden von speziell damit befaßten Organisationen maßgeblich unterstützt. An erster Stelle ist wegen ihres universellen Charakters die UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) zu nennen/16/, die von der XXI. UN-VollVersammlung im Jahre 1966 mit dem Ziel gegründet wurde, die Vereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts voranzutreiben (Resolution 2205 [XXI]). Bedeutsam sind dabei ihre Aktivitäten zur Weiterentwicklung des Einheitsgesetzes über den internationalen Warenkauf (ULIS), zur Vorbereitung einer internationalen Verjährungskonvention sowie zur Neuregelung wichtiger Fragen des internationalen Zahlungsverkehrs, der Schiedsgerichtsbarkeit und der Schiffahrt./17/ Auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts befaßte sich UNCITRAL bisher vor allem mit der Haager Konvention von 1955 über das auf den internationalen Warenkauf anzuwendende Recht./18/ Außer der UNCITRAL sind noch andere Organisationen der UNO auf dem Gebiet der Rechts Vereinheitlichung tätig, so z. B. die Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD), die UNO-Wirtschaftskommis-sion für Europa (ECE), die Weltschiffahrtsorganisation (IMCO) und die Internationale Organisation für Zivilluftfahrt (ICAO). fl3l Die unterschiedliche Determiniertheit des Internationalen Elements hat Bedeutung für die Zuordnung der dadurch so oder so Charakterisierten Rechtsverhältnisse zum IPR oder zum Internationalen Wirtschaftsrecht. Vgl. dazu H. Wiemann, „Zur Konzeption des Rechts der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR“, Vertragssystem 1959, Heft 6, S. 166. /14/ Vgl. hierzu G.-A. Lübchen, Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen, Berlin 1969, S. 13 ff. Eine aktuelle Übersicht der von der DDR abgeschlossenen Rechtshilfeverträge findet sich bei A. Mehnert, „Zur Anwendung der Rechtshilfeverträge in Verfahren wegen Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltszahlung“, NJ 1974 S. 486 (Fn. 1). /15I Initiativen zur Ausarbeitung einer solchen Konvention sind schon vor längerer Zelt entwickelt worden. Vgl. M. Ja. Simi-nowa, „Bericht über die 1. Wissenschaftliche Konferenz zum IPR in der UdSSR“, Sowjetskoje gossudarstwo 1 prawo 1969, Heft 1, S. 150 ff. /IS/ Vgl. F. Enderlein/H. Rudolph, „Zur Gründung der UN-Kommlsston für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL)“, Recht ln der Außenwirtschaft (RIA) 1968, Heft 2, S. 5 fl.; U. Acs, „Die Tätigkeit der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL)“, Staat und Recht 1970, Heft 1, S. 113 fl. Berichte über die bisherigen acht Tagungen der UNCITRAL sind veröffentlicht in: RiA 1969, Heft 2, S. 16; RiA 1969, Heft 9/10, S.8t; RiA 1970, Heft 11, S. 11; RiA 1971, Heft 6/7, S. 6 fl.; RIA 1972, Heft 10, S. 1 ff.; AW 1973, Nr. 9, S. 16 fl., und Nr. 10, S. 15 fl.; AW 1975, Nr. 31, 5. Beilage RiA, S. 14 ff.; AW 1975, Nr. 40, 7. Beilage RiA, S. 1 fl. /17/ Vgl. F. Enderlein, „Vorbereitung einer Konvention über den internationalen Warenkauf durch die UNCITRAL“, AW 1975, Nr. 31, 5. Beilage RiA, S. 7 fl. /lSI Vgl. U. Acs, a. a. O., S. 113 fl. 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 158 (NJ DDR 1976, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 158 (NJ DDR 1976, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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