Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 150 (NJ DDR 1976, S. 150); vom 27. November 1964 Za 16/64 OGA Bd. 5 S. 90). Bei einem Kraftfahrer gehören zu diesen Grundvoraussetzungen neben dem Besitz der polizeilichen Fahrerlaubnis die zuverlässige Erfüllung der erteilten Fahraufträge und ihre korrekte Abrechnung im Fahrtennachweisbuch, die ständige sorgfältige Wagenpflege, die Kontrolle der Verkehrssicherheit des ihm anvertrauten Fahrzeugs sowie die unbedingte Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrs- und der Straßenverkehrszulassungsordnung. Unbestritten besitzt der Kläger nach wie vor die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 4. Insoweit ist also ein Umstand für seine weitere Eignung als Kraftfahrer noch vorhanden. Die durch Zeugenaussagen bewiesenen Arbeitspflichtverletzungen des Klägers, nämlich die unberechtigte Benutzung des betriebseigenen Fahrzeugs zu einer Schwarzfahrt nach L., die falsche Meldung über den dabei eingetretenen Unfall und die falsche Eintragung dieser Fahrt in das Fahrtennachweisbuch, die unzureichende Wagenpflege und der vorzeitige Verschleiß der Radial-Reifen sind jedoch nach Auffassung des Senats ausreichend, das Fehlen der weiteren Eignung des Klägers als Kraftfahrer zu begründen. Das wegen des Unfalls bei der Schwarzfahrt nach L. durchgeführte Verfahren vor der Konfliktkommission und der im Disziplinarverfahren vom Leiter des verklagten Betriebes ausgesprochene strenge Verweis schließen die Möglichkeit der Kündigung nicht aus. Da der Disziplinverstoß zugleich die Nichteignung für die bisherige Arbeitsaufgabe belegte, war das Angebot, einen Änderungsvertrag abzuschließen, die logische und zulässige Konsequenz seitens des Betriebes (vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge vom 28. September 1966 [NJ 1966 S. 651 ff.])./*/ Es ist durchaus zulässig, neben dem Ausspruch einer Disziplinarmaß-nahme auch einen Änderungsvertrag abzuschließen, wenn sich der Werktätige infolge schuldhafter Arbeitspflichtverletzung und unter Berücksichtigung seiner Stellung und Verantwortung als ungeeignet für die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe erwiesen hat (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1975 - Za 11/75 - NJ 1975 S. 433). Da der Kläger nicht bereit war, mit dem Verklagten einen Ärderungsvertrag über einen der ihm angebotenen und ihm zuzumutenden Arbeitsplätze abzuschließen, war der Verklagte berechtigt, die fristgemäße Kündigung nach § 31 Abs. 2 Buchst, b GBA auszusprechen. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb zu bestätigen. // Dieser Beschluß wurde durch den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 I P1B 2/75 über die Aufhebung bzw. Änderung von Richtlinien und Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des ZGB und der ZPO vom 19. Juni 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) geändert. Zum Verhältnis zwischen Disziplinverstoß und Aufhebungsoder Änderungsvertrag bzw. Kündigung wegen Nichteignung vgl. auch Ziff. 5 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 16. Plenartagung zu Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsdisziplin am 17. September 1975 (NJ 1975 S. 595 ff. [598]). - D. Red. Budiumschau Carlheinz von Brück: Ein Mann, der Hitler in die Enge trieb (Hans Littens Kampf gegen den Faschismus) Union Verlag, Berlin 1975; 142 S.; EVP: 5,80 M Nach der Zerschlagung des Faschismus wurde im früheren Preußischen Ministerium des Innern eine Geheimakte über die „Rote Hilfe Deutschlands“ (RHD) aufgefunden. In ihr befand sich eine Liste der Rechtsanwälte der RHD, vermuüv’'ar 1.932, mit insgesamt 132 Namen. Unter ihnen: Litten, Beriin. Ein V'-'-name oder eine Anschrift wurde ment für . gel ' ten, denn Hans Litten war als Vern d '-evolutionärer Arbeiter in zahlreichen politisd en ' -r ihren bekannt und von der Reaktion gefürchtet In bedeutenden Prozessen hatte er die Klassenjustiz der Weimarer Republik scharf gebrandmarkt und war auch in vielen Veranstaltungen der Roten Hilfe als glänzender Redner aufgetreten. Carlheinz von Brück, Mitglied der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR, gebührt das Verdienst, in dem vorliegenden Dokumentarbericht Leben und Wirken Hans Littens eindrucksvoll nachgezeichnet und gewürdigt zu haben. Als Mitstreiter Hans Littens und wie er auf der obenerwähnten Liste der Rechtsanwälte genannt kann ich bestätigen, daß es dem Verfasser ausgezeichnet gelungen ist, das Wesen der bürgerlichen Klassenjustiz zu charakterisieren und gleichzeitig der Persönlichkeit des Rechtsanwalts Hans Litten gerecht zu werden. Hans Litten, der aus bürgerlichem Elternhaus stammte, hat im Unterschied zu den kommunistischen Rechtsanwälten der RHD nicht den Weg zum Marxismus und zur Partei der Arbeiterklasse gefunden. Er schwankte zwischen anarcho-syndikalistischen Auffassungen über eine Veränderung der menschlichen Gesellschaft und einem mystisch verbrämten christlichen Glauben an eine imaginäre Zukunft. Aber zugleich war er ein entschlossener Kämpfer an der Seite der Arbeiterklasse und ein profilierter Antifaschist. Das hat er als Rechtsanwalt in den Jahren 1928 bis 1933 und später als Häftling in den Konzentrationslagern bewiesen, bis ihn die Faschisten 1938 in den Tod trieben. Hans Litten widmete seine ganze Kraft und sein hervorragendes juristisches Wissen und Können der Verteidigung revolutionärer Arbeiter und Arbeiterinnen. Zugleich vertrat er vor Gericht die Interessen von Antifaschisten und Demokraten, die zu Opfern brutaler Gewalttätigkeiten der Hitler-SA geworden waren. Im Pi ozeß wegen des Überfalls von SA-Rollkommandos auf den Berliner Tanzpalast „Eden“ im November 1930 vertrat Hans Litten die Interessen der beiden Hauptbelastungszeugen, zwei durch den Überfall verletzte Arbeiter, die als Nebenkläger zugelassen worden waren. In diesem Verfahren, das im April und Mai 1931 vor dem Schwurgericht in Berlin verhandelt wurde, ließ Litten Hitler als Zeugen laden. Littens Ziel war es, durch Hitlers Vernehmung zu beweisen, daß die Gewalttätigkeiten der Nazis einer planmäßigen Taktik ihrer Führer entsprachen und daß die Reden Hitlers, die NSDAP stünde auf dem Boden der Legalität, durch und durch verlogen waren. Indem er Hitler zum Legalitätsmeineid zwang, trug Litten dazu bei, daß vor der Weltöffentlichkeit das Wesen des Faschismus und die Pläne der Naziführung entlarvt wurden. Er war der Mann, „der Hitler in die Enge trieb“. Als der sozialdemokratische Berliner Polizeipräsident Zörgiebel am 1. Mai 1929 demonstrierende Arbeiter niederknüppeln und zusammenschießen ließ, arbeitete Hans Litten zusammen mit Heinrich Mann, Carl von Os-sietzky und anderen Persönlichkeiten bürgerlichen Demokraten, Pazifisten und Kommunisten in dem überparteilichen „Ausschuß zur Untersuchung der Berliner Maivorgänge“ mit. Hans Litten erstattete gegen Zörgiebel Strafanzeige wegen Anstiftung zum Mord in 33 Fällen. Zwar wurde die Strafverfolgung von der reaktionären Justiz abgelehnt, aber Litten benutzte eine von Zörgiebel angestrengte Privatklage gegen einen Ar- 150;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 150 (NJ DDR 1976, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 150 (NJ DDR 1976, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X