Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 148 (NJ DDR 1976, S. 148); die Antragsgegnerin mit Gewalt ihre Ansprüche durchzusetzen beabsichtige. Die- Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie hat erwidert, daß das Schreiben vom 12. Februar 1975 keinerlei Hinweise oder Drohungen dahin enthalte, daß das Boot beschädigt werde. Im übrigen hat sie auf das Ergebnis des Vorverfahrens verwiesen. Unter diesen Umständen hege weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch vor. Das Kreisgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Auch Handlungen des Antragstellers, die er vor der Verhandlung vom 7. Januar 1975 durchgeführt, damals aber dem Gericht verschwiegen habe, seien als Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung zu werten; denn er hätte gegen das Urteil vom 7. Januar 1975, mit dem ihm bauliche Veränderungen verboten wurden, Berufung einlegen können. Das habe er nicht getan und damit das Urteil akzeptiert. Schließlich könne aus der Niederlegung des Zauns nicht gefolgert werden, daß die Antragsgegnerin auch gegen das Boot mit Gewalt Vorgehen werde, da sie sich hinsichtlich des Zauns auf ein gerichtliches Verbot hätte stützen können. Die vom Antragsteller gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Durch das rechtskräftige Urteil vom 7. Januar 1975 seien dem Antragsteller global bauliche Veränderungen auf dem Pachtgrundstück untersagt worden. In Verwirklichung dieses Urteils hätte er den bereits errichteten Zaun und die Trennmauer wieder entfernen müssen. Dazu sei er ungeachtet dessen verpflichtet gewesen, daß er in der Verhandlung vom 7. Januar 1975 diese Bauarbeiten nicht offenbart habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben den Antrag des Antragstellers auf Erlaß der von ihm erstrebten einstweiligen Verfügung abgewiesen, weil er in dem zuvor von der jetzigen Antragsgegnerin betriebenen Verfahren nicht offenbart hat, daß er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht unbedeutende bauliche Veränderungen durchgeführt hatte. Zutreffend haben die Instanzgerichte insoweit festgestellt, daß der Antragsteller damit ihm im sozialistischen Zivilprozeß obliegende Mitwirkungspflichten verletzt hat. Ein solches Verhalten ist zu rügen und widerspricht den Auffassungen der Werktätigen. Die Prozeßparteien sind verpflichtet, in ihren Erklärungen und Aussagen den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. §3 Abs. 1 ZPO; § 138 Abs 1 ZPO [alt]). Das zu mißbilligende Fehlverhalten des Antragstellers kann aber nicht dazu führen, ihm in sachlich berechtigten Fällen den erforderlichen Rechtsschutz zu versagen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis, das eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, vorliegt oder fehlt, beurteilt sich nicht danach, ob sich die betreffende Prozeßpartei im allgemeinen oder in einem gerichtlichen Verfahren pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhält, sondern regelmäßig danach, ob bereits ausreichender Rechtsschutz gewährt wurde oder ob dafür ein einfacherer Weg als das angestrengte Verfahren vorgesehen ist. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Bezirksgerichts hatte der Antragsteller bereits im Dezember 1974 die von ihm beanspruchte Grundstücksfläche eingezäunt und die Trennmauer auf der Terrasse errichtet. Damit konnte das im Vorverfahren ergangene Urteil vom 7. Januar 1975 in sachlicher Hinsicht bezüglich dieser Baumaßnahmen keine praktischen Auswirkungen haben, denn damit wurden dem Antragsteller nur künftige bauliche Veränderungen auf dem Grund- stück verboten. Daß das Bezirksgericht demgegenüber meint, der Antragsteller sei auf der Grundlage dieses Urteils verpflichtet gewesen, den Zaun und die Mauer wieder zu beseitigen, widerspricht offenkundig dem Inhalt dieser Entscheidung. So tadelnswert das Verhalten des Antragstellers im Vorverfahren war, so steht doch fest, daß er dem seinerzeit ergangenen Urteil nicht zuwidergehandelt hat. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob eine solche Zuwiderhandlung der Durchsetzung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aus sachlichen Gründen entgegengestanden hätte. Die Tatsache allein, daß der Antragsteller dadurch den Erlaß einer praktisch wirkungslosen Entscheidung verursachte, daß er in dem damaligen Verfahren die von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Maßnahmen verschwieg, kann so weitreichende Folgen nicht haben.' Das insbesondere deshalb nicht, weil die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen gerichtlich bisher noch nicht überprüft ist und in dem von der jetzigen Antragsgegnerin damals eingeleiteten Verfahren auch nicht überprüft werden konnte. Das konnte und kann nur in einem Verfahren zur Hauptsache geschehen. Die Instanzgerichte hätten daher die Begründetheit des Antrags des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf der Grundlage von §§ 935, 940 ZPO (alt) zu prüfen und demgemäß zu entscheiden gehabt. Ihre fehlerhafte Auffassung über das Rechtsschutzbedürfnis führte demgegenüber zu einer unrichtigen Entscheidung, die auf der Verletzung der genannten Vorschriften durch Nichtanwendung beruht Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und über die Berufung des Antragstellers anderweit zu entscheiden, da der im Instanzverfahren glaubhaft gemachte Sachverhalt hierfür eine ausreichende Grundlage darstellt. Insoweit ist folgendes auszuführen: Die bei Inkrafttreten der neuen ZPO am 1. Januar 1976 noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind gemäß § 199 ZPO nach den nunmehr geltenden Vorschriften fortzuführen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 16 ZPO anzusehen ist, weil nach Inhalt und Zweck die bisherige einstweilige Verfügung der einstweiligen Anordnung entspricht, die in den §§ 16 ff. ZPO eine unseren sozialistischen Verhältnissen entsprechende Regelung gefunden hat. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zum Teil begründet Aus dem zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, daß sie den Zaun im späteren Verfahren wird dann von Teilen des Zauns gesprochen niedergelegt und den Antragsteller aufgefordert hat, die Mauer auf der Terrasse zu beseitigen. Daraus ergibt sich angesichts der ernsten Streitigkeiten zwischen den Parteien die Besorgnis, daß die Antragsgegnerin den vom Antragsteller errichteten Zaun in allen seinen Teilen wegreißen und auch die Mauer auf der Terrasse beseitigen wird, zumal sie sich nach ihren eigenen auch im Kassationsverfahren wiederholten Ausführungen auf Grund ihrer Befugnisse als Eigentümerin des Grundstücks dafür für berechtigt hält. Da aber im bisherigen Verfahren weder geprüft wurde noch geprüft werden konnte, ob der Antragsteller die Baumaßnahmen aus seinem Nutzungsverhältnis heraus rechtmäßig durchgeführt hat, ist sein Verlangen berechtigt, daß gesichert wird, daß die Antragstellerin den bestehenden Zustand insoweit nicht durch einseitige Handlungen verändert. 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 148 (NJ DDR 1976, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 148 (NJ DDR 1976, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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