Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 147 (NJ DDR 1976, S. 147); Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend festgestellt. Diese Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten als versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 122 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 4 StGB) werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Davon ist auszugehen. Die erkannte Strafe ist jedoch gröblich unrichtig. Zunächst hat das Kreisgericht richtig das gesellschaftliche Anliegen des Schutzes der Frau vor gefährlichen kriminellen Angriffen auf ihre sexuelle Integrität hervorgehoben und in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, daß solche Handlungen vielfach geeignet sein können, Unruhe und Angst hervorzurufen. Bei der Strafzumessung hat es jedoch diese allgemeingültigen Betrachtungen nicht in ein angemessenes Verhältnis zu den Umständen gesetzt, welche die Besonderheiten der vorliegenden Straftat kennzeichnen. Dieser Mangel führte im Ergebnis zu einer unrichtigen Strafzumessung. Von besonderer Bedeutung für die Bewertung des Grades der Schuld sind im vorliegenden Fall die persönlichen Beziehungen des Angeklagten und der Geschädigten zueinander. Sie werden dadurch gekennzeichnet, daß zwischen ihnen infolge gemeinsamen Wohnorts und Schulbesuchs sowie infolge ihrer Tätigkeit im selben Betrieb eine jahrelange Bekanntschaft bestand, auf deren Basis sich Beziehungen zueinander entwickelten, die etwa vier Wochen vor dem Tattage dazu führten, daß es zu einem beiderseitig gewollten Geschlechtsverkehr kam. Auch am Tattage hatte die Geschädigte zunächst keine Einwände gegen den Austausch von Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten. Dem Vorbringen des Angeklagten, daß er von der Geschädigten wiederum die Einwilligung zum Geschlechtsverkehr erwartete, muß deshalb gefolgt werden. Ihm ist auch zuzugestehen, daß er nicht gleich erkannt hatte, daß sie ernsthaft mit dem von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Erst die nach dieser Erkenntnis folgende Gewaltanwendung ist als strafrechtlich relevantes Verhalten anzusehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Handlungen, die zuletzt auf Grund der massiven Gegenwehr der Geschädigten zu den festgestellten, relativ leichten Verletzungen in Form von Kratz- und Druckstellen führten. Aus dem Dargelegten ergibt sich bei richtiger Würdigung, daß insbesondere die in § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB bezeichneten Umstände die Tat bereits insgesamt als weniger schwerwiegend charakterisieren und es durchaus gerechtfertigt ist, die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) zu mildern und auf eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu erkennen. Wenn auch das Kreisgericht auf eine niedrigere als die im Gesetz angedrohte Freiheitsstrafe erkannt hat, läßt sich aus dem Urteil doch nicht ersehen, von welchen Gesichtspunkten es sich dabei hat leiten lassen und auf welche gesetzlichen Bestimmungen es sich dabei stützte. Unter Beachtung der Beweggründe des Angeklagten, des Zustandekommens der Tat und ihrer Förderung durch das zunächst unklare Verhalten der Geschädigten sowie des geringen Verwirklichungsgrades der Handlungen und der positiven Persönlichkeit des Angeklagten ist der Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 StGB die geeignete staatliche Reaktion auf die strafbaren Handlungen. Sein bisheriges Auftreten im Beruf und in den sonstigen zwischenmenschlichen Beziehungen läßt er- warten, daß er sich künftig verantwortungsbewußt verhalten wird. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1, 21 Abs. 3, 62 Abs. 1 StGB) auf Bewährung zu verurteilen. Die Bewährungszeit war auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzen. Für den Fall der schu; Nichtbewährung war dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten anzudrohen Zivilrecht §§ 3, 16, 28, 199 ZPO. 1. Ein zu mißbilligendes Fehlverhalten eines Bürgers in einem Vorverfahren kann nicht dazu führen, ihm in sachlich berechtigten Fällen den erforderlichen Rechtsschutz zu versagen. 2. Ein vor Inkrafttreten der ZPO vom 19. Juni 1975 anhängiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach dem 1. Januar 1976 als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu behandeln. OG, Urteil vom 14. Januar 1976 2 Zz 36/75. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem die Prozeßparteien ein Doppelwochenendhaus errichtet haben. Die Bauarbeiten wurden überwiegend vom Antragsteller ausgeführt. Am 11. Juli 1973 haben die Prozeßparteien folgendes vereinbart: „Als Entschädigung für die von Herrn B. in Anspruch genommene Grundstücksfläche von 130 m2 werden die von ihm geleisteten Bauarbeiten zur Errichtung des Wochenendhauses eingesetzt. In gemeinsamer Übereinkunft wird vereinbart, daß die Entschädigung bis 1980 abgegolten und danach eine monatliche Gebühr vereinbart wird.“ Wegen Streitigkeiten hat die Antragsgegnerin im September 1974 dieses Vertragsverhältnis zum 31. März 1975 gekündigt. Auf Antrag der jetzigen Antragsgegnerin hat das Kreisgericht in einem vorangegangenen Verfahren durch Urteil vom 7. Januar 1975 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem jetzigen Antragsteller untersagt wurde, auf dem Grundstück bauliche Veränderungen vorzunehmen. Am 21. Februar 1975 hat der Antragsteller beantragt, folgende einstweilige Verfügung zu erlassen: „Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe verboten, 1. den. vom Antragsteller auf der von ihm gepachteten Parzelle errichteten Zaun niederzulegen; soweit das bereits geschehen ist, wird sie verpflichtet, den Zaun auf eigene Kosten wieder herzurichten; 2. das dem Antragsteller gehörende, auf der Parzelle lagernde Boot zu entfernen oder zu beschädigen sowie die auf der Terrasse befindliche Mauer zu beseitigen oder zu beschädigen.“ Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: Nach dem Vertrag vom 11. Juli 1973 habe er von dem Grundstück der Antragsgegnerin eine Fläche von 130 m2 gepachtet. Diese habe er eingezäunt und darauf sein Boot gelagert. Außerdem habe er auf der ihm gehörenden Seite der Terrasse des Doppelwochenendhauses eine Trennmauer gesetzt Die Baumaßnahmen habe er im Dezember 1974, also vor Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 7. Januar 1975, durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1975 habe ihn die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß sie mit der Errichtung des Zauns nicht einverstanden sei und sie ihn deshalb niedergelegt habe. Außerdem habe sie ihn aufgefordert, die Mauer auf der Terrasse unverzüglich zu beseitigen und das Boot vom Grundstück zu entfernen, da sie für Schäden nicht aufkomme. Daraus sei zu entnehmen, daß 147;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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