Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 147 (NJ DDR 1976, S. 147); Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend festgestellt. Diese Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten als versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 122 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 4 StGB) werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Davon ist auszugehen. Die erkannte Strafe ist jedoch gröblich unrichtig. Zunächst hat das Kreisgericht richtig das gesellschaftliche Anliegen des Schutzes der Frau vor gefährlichen kriminellen Angriffen auf ihre sexuelle Integrität hervorgehoben und in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, daß solche Handlungen vielfach geeignet sein können, Unruhe und Angst hervorzurufen. Bei der Strafzumessung hat es jedoch diese allgemeingültigen Betrachtungen nicht in ein angemessenes Verhältnis zu den Umständen gesetzt, welche die Besonderheiten der vorliegenden Straftat kennzeichnen. Dieser Mangel führte im Ergebnis zu einer unrichtigen Strafzumessung. Von besonderer Bedeutung für die Bewertung des Grades der Schuld sind im vorliegenden Fall die persönlichen Beziehungen des Angeklagten und der Geschädigten zueinander. Sie werden dadurch gekennzeichnet, daß zwischen ihnen infolge gemeinsamen Wohnorts und Schulbesuchs sowie infolge ihrer Tätigkeit im selben Betrieb eine jahrelange Bekanntschaft bestand, auf deren Basis sich Beziehungen zueinander entwickelten, die etwa vier Wochen vor dem Tattage dazu führten, daß es zu einem beiderseitig gewollten Geschlechtsverkehr kam. Auch am Tattage hatte die Geschädigte zunächst keine Einwände gegen den Austausch von Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten. Dem Vorbringen des Angeklagten, daß er von der Geschädigten wiederum die Einwilligung zum Geschlechtsverkehr erwartete, muß deshalb gefolgt werden. Ihm ist auch zuzugestehen, daß er nicht gleich erkannt hatte, daß sie ernsthaft mit dem von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Erst die nach dieser Erkenntnis folgende Gewaltanwendung ist als strafrechtlich relevantes Verhalten anzusehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Handlungen, die zuletzt auf Grund der massiven Gegenwehr der Geschädigten zu den festgestellten, relativ leichten Verletzungen in Form von Kratz- und Druckstellen führten. Aus dem Dargelegten ergibt sich bei richtiger Würdigung, daß insbesondere die in § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB bezeichneten Umstände die Tat bereits insgesamt als weniger schwerwiegend charakterisieren und es durchaus gerechtfertigt ist, die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) zu mildern und auf eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu erkennen. Wenn auch das Kreisgericht auf eine niedrigere als die im Gesetz angedrohte Freiheitsstrafe erkannt hat, läßt sich aus dem Urteil doch nicht ersehen, von welchen Gesichtspunkten es sich dabei hat leiten lassen und auf welche gesetzlichen Bestimmungen es sich dabei stützte. Unter Beachtung der Beweggründe des Angeklagten, des Zustandekommens der Tat und ihrer Förderung durch das zunächst unklare Verhalten der Geschädigten sowie des geringen Verwirklichungsgrades der Handlungen und der positiven Persönlichkeit des Angeklagten ist der Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 StGB die geeignete staatliche Reaktion auf die strafbaren Handlungen. Sein bisheriges Auftreten im Beruf und in den sonstigen zwischenmenschlichen Beziehungen läßt er- warten, daß er sich künftig verantwortungsbewußt verhalten wird. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1, 21 Abs. 3, 62 Abs. 1 StGB) auf Bewährung zu verurteilen. Die Bewährungszeit war auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzen. Für den Fall der schu; Nichtbewährung war dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten anzudrohen Zivilrecht §§ 3, 16, 28, 199 ZPO. 1. Ein zu mißbilligendes Fehlverhalten eines Bürgers in einem Vorverfahren kann nicht dazu führen, ihm in sachlich berechtigten Fällen den erforderlichen Rechtsschutz zu versagen. 2. Ein vor Inkrafttreten der ZPO vom 19. Juni 1975 anhängiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach dem 1. Januar 1976 als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu behandeln. OG, Urteil vom 14. Januar 1976 2 Zz 36/75. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem die Prozeßparteien ein Doppelwochenendhaus errichtet haben. Die Bauarbeiten wurden überwiegend vom Antragsteller ausgeführt. Am 11. Juli 1973 haben die Prozeßparteien folgendes vereinbart: „Als Entschädigung für die von Herrn B. in Anspruch genommene Grundstücksfläche von 130 m2 werden die von ihm geleisteten Bauarbeiten zur Errichtung des Wochenendhauses eingesetzt. In gemeinsamer Übereinkunft wird vereinbart, daß die Entschädigung bis 1980 abgegolten und danach eine monatliche Gebühr vereinbart wird.“ Wegen Streitigkeiten hat die Antragsgegnerin im September 1974 dieses Vertragsverhältnis zum 31. März 1975 gekündigt. Auf Antrag der jetzigen Antragsgegnerin hat das Kreisgericht in einem vorangegangenen Verfahren durch Urteil vom 7. Januar 1975 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem jetzigen Antragsteller untersagt wurde, auf dem Grundstück bauliche Veränderungen vorzunehmen. Am 21. Februar 1975 hat der Antragsteller beantragt, folgende einstweilige Verfügung zu erlassen: „Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe verboten, 1. den. vom Antragsteller auf der von ihm gepachteten Parzelle errichteten Zaun niederzulegen; soweit das bereits geschehen ist, wird sie verpflichtet, den Zaun auf eigene Kosten wieder herzurichten; 2. das dem Antragsteller gehörende, auf der Parzelle lagernde Boot zu entfernen oder zu beschädigen sowie die auf der Terrasse befindliche Mauer zu beseitigen oder zu beschädigen.“ Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: Nach dem Vertrag vom 11. Juli 1973 habe er von dem Grundstück der Antragsgegnerin eine Fläche von 130 m2 gepachtet. Diese habe er eingezäunt und darauf sein Boot gelagert. Außerdem habe er auf der ihm gehörenden Seite der Terrasse des Doppelwochenendhauses eine Trennmauer gesetzt Die Baumaßnahmen habe er im Dezember 1974, also vor Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 7. Januar 1975, durchgeführt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1975 habe ihn die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß sie mit der Errichtung des Zauns nicht einverstanden sei und sie ihn deshalb niedergelegt habe. Außerdem habe sie ihn aufgefordert, die Mauer auf der Terrasse unverzüglich zu beseitigen und das Boot vom Grundstück zu entfernen, da sie für Schäden nicht aufkomme. Daraus sei zu entnehmen, daß 147;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf der Linie im Jahre der Hauptabteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung über die politisch-operative Arbeit der Linie im Jahre der Hauptabteilung Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der zur verbunden, die für feindliche Provokationen, für die Organisierung von Grenzzwischenfällen, für die Durchführung ungesetzlicher Grenzübertritte und andere subversive Handlungen an unserer Staatsgrenze ausgenutzt werden können.

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