Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 144 (NJ DDR 1976, S. 144); Einen solchen Antrag kann der Staatsanwalt aber auch selbständig stellen. Es ist dann ein Antrag auf Einleitung eines in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrens nach § 8 Abs. 2 ZPO. Der Antrag ist wie eine Klage nach §§ 10 ff. ZPO zu behandeln. Die Klage ist gegen beide Vertragspartner oder nur gegen einen Vertragspartner zu richten, wenn das zu Unrecht Erlangte nur von diesem herauszuverlangen ist. Die Einziehung des zu Unrecht Erlangten zugunsten des Staatshaushalts erfolgt durch Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung nach den Bestimmungen der §§ 85 ff. ZPO. Dr. G. K. * Muß der Kläger die Klage auch dann unterschreiben, wenn sie in der Rechtsantragstelle auf einen Tonträger aufgenommen wird? § 12 Abs. 3 ZPO sieht zwingend vor, daß eine Klage zu unterschreiben ist. Daraus ergibt sich, daß auch eine mit Hilfe eines Tonträgers (Tonband, Schallplatte) aufgenommene Klage unterschrieben sein muß. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, den vom Sekretär (Aufnehmenden) besprochenen Tonträger dem Kläger vorzuspielen und darüber ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Aus diesem Protokoll muß ersichtlich sein: die auf nehmende Dienststelle, der Name des Aufnehmenden, Ort und Datum des Protokolls, die Bezeichnung des Klägers (Name und Anschrift), die Angabe der Sache (z. B. Zivilsache des Klägers gegen den mit Namen und Anschrift zu bezeichnenden Verklagten), die Bestätigung des Klägers, daß die aufgenommene Klage mit seinen Angaben übereinstimmt und von ihm genehmigt wird, die Unterschrift des Klägers. Die vom Tonträger gefertigte Klageschrift ist vom Aufnehmenden durch Unterschrift zu bestätigen und dem vorerwähnten Protokoll als Anlage beizufügen. P. W. * Ist bei Verlust eines Sparkassenbuchs das Kreditinstitut zu benachrichtigen, oder muß das gerichtliche Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung beantragt werden? Nach § 15 der AO über den Sparverkehr bei den Geld-und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I S. 705) ist der Sparer im Falle des Verlusts oder der Vernichtung eines Sparbuchs verpflichtet, dem kontoführenden Kreditinstitut hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Er kann bei dem kontoführenden Kreditinstitut beantragen, daß ihm ein neues Sparbuch aus- Informationen gestellt wird. In diesem Fall wird der bestehende Sparvertrag geändert und ein neues Konto mit einer neuen Kontonummer für den Sparer eingerichtet. Das neue Konto wird mit der bisherigen Spareinlage weitergeführt. Auf der Kontokarte des alten Kontos wird diese Änderung des Sparvertrags vermerkt. Dadurch ist es ausgeschlossen, daß bei dem kontoführenden Kreditinstitut durch einen unberechtigten Dritten unter Vorlage des bisherigen Sparbuchs über das alte Konto und die nicht mehr bestehende Spareinlage verfügt werden kann. Anstatt ein neues Sparkonto zu beantragen, kann der ,Sparer aber auch das bestehende Konto auflösen und den gesparten Betrag abheben. Auch in diesem Fall kann ein Dritter nicht mehr zum Nachteil des Sparers über das Konto verfügen, da es aufgelöst ist. Beim kontoführenden Kreditinstitut sind Zahlungen an Unberechtigte aus diesen Gründen ausgeschlossen. Im Freizügigkeitsverkehr ist der Sparer, dem ein Sparbuch abhanden gekommen oder vernichtet worden ist, dadurch gesichert, daß Auszahlungen aus dem Sparbuch nur an ihn selbst gegen Vorlage des Personalausweises erfolgen. Durch diese Möglichkeiten sind die Rechte des Sparers auf Schutz seines persönlichen Eigentums weitgehend gewahrt. Die Neuregelung des Sparverkehrs durch die AO vom 28. Oktober 1975 gewährleistet somit, daß sich die Bürger gegen den Mißbrauch verlorengegangener oder entwendeter Sparbücher schützen können. Eine Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Sparbuchs durch gerichtliche Entscheidung ist dazu nicht Voraussetzung. Es bleibt aber trotzdem der Entscheidung des Bürgers Vorbehalten, ob er sich mit dieser Sicherung zufriedengeben will oder weitere Schritte für notwendig erachtet. Deshalb kann auch weiterhin nach § 465 ZGB und §§ 144 bis 146 ZPO das Aufgebot des Sparbuchs beantragt und dieses im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Für die Gerichte ergibt sich daraus die Verpflichtung, die Bürger über die neue Rechtslage zu informieren. Entscheidet sich der Bürger für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, so ist dieses entsprechend dem Antrag einzuleiten. Am 1. Januar 1976 anhängig gewesene Aufgebotsverfahren sind wenn der Antrag vom Bürger nach Belehrung über die veränderte Rechtslage nicht zurückgenommen wird weiterzuführen. Die Entscheidung ist nach Ablauf der im Aufgebot festgelegten Frist vom Sekretär durch Beschluß zu treffen (§§ 144 bis 146, 199 ZPO). Der Gebührenwert für diese Verfahren ist nach § 172 Abs. 1 und 4 ZPO zu bestimmen, während Gerichtskosten nach dem bisherigen Kostenrecht zu erheben sind (§ 204 ZFO). E e. Der Zentralvorstand der Vereinigung der Juristen der DDR beriet am 12. Dezember 1975 über die nächsten Aufgaben der Organisation bis zum IX. Parteitag der SED. Einen Schwerpunkt bildet die Erläuterung des sozialistischen Zivilrechts. Die konkreten Maßnahmen dazu werden von den VdJ-Bezirksvorständen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Dabei sind vor allem diejenigen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu berücksichtigen, in denen die Anwendung des ZGB eine besondere Rolle spielt, z. B. Betriebe des Einzelhandels, Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe der Gebäudewirtschaft. Unter Einbeziehung der Wirtschaftsjuristen ist eine umfassende rechtspropagandistische Arbeit in Betrieben und Kombinaten, aber auch in der Landwirtschaft zu leisten. Zur Popularisierung des Zivilrechts werden die Sektion Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht sowie die Sektion Wirtschaftsrecht gemeinsam Themen- und Problemhinweise erarbeiten und diese den VdJ-Wirkungsgrup-pen in den Bezirken und Kreisen zur Verfügung stellen. Die Sektion Strafrecht und Kriminalitätsbekämpfung stellt die Unterstützung von Bereichen für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Mittelpunkt ihrer rechtspropagandistischen Arbeit. Im Zusammenwirken mit der URANIA wird ein Anleitungsmaterial fertiggestellt, das verallgemeinerüngswürdige Beispiele enthält. * Auf einer erweiterten Tagung befaßte sich das DDR-Komitee für Menschenrechte am 23. Januar 1976 mit den Ergebnissen der XXX. UNO-Vollversammlung und den daraus folgenden Aufgaben des Komitees. In ausführlichen Vorträgen behandelten Botschafter 144;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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