Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 143 (NJ DDR 1976, S. 143); Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn bei Teilzahlungskäufen der Käufer (Kreditschuldner) die gekaufte Sache, an der ein besitzloses Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, ohne Genehmigung des Kreditinstituts (Pfandgläubiger) weiter veräußert? Entsprechend dem gewachsenen Bedarf der Bevölkerung an langlebigen Konsumgütem räumt § 141 ZGB in Verbindung mit den dafür geltenden Rechtsvorschriften (AO Nr. 4 über die Ausreichung von Teilzahlungskrediten zum Einkauf langlebiger Gebrauchsgüter vom 22. Juni 1964 [GBl. II S. 610]; VO über die Gewährung von Krediten zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute vom 10. Mai 1972 [GBl. II S. 316]) die Möglichkeit ein, solche Konsumgüter auf Teilzahlung zu erwerben. Auch bei dieser Form des Kaufs besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Einzelhandelsbetrieb als Verkäufer und dem Bürger als Käufer mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten (§§ 137 ff. ZGB). Eine Besonderheit besteht jedoch darin, daß die Zahlung des Kaufpreises, zu der der Käufer verpflichtet ist (§ 139 Abs. 2 ZGB), auf der Grundlage eines Teilzahlungskreditvertrags mit dem Bürger vom Kreditinstitut vorgenommen wird. Auch bei Konsumgütem, die auf diese Art erworben worden sind, geht das Eigentum mit der Übergabe der Ware und der Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über (§ 139 Abs. 3 ZGB). An die Stelle des bisherigen Eigentumsvorbehalts an der gekauften Ware zugunsten des Kreditinstituts tritt nunmehr zur Kreditsicherung ein besitzloses Pfandrecht des Kreditinstituts an der gekauften Ware, das mit der vollständigen Rückzahlung des Kredits erlischt (§§ 141, 448 ZGB). Der Bürger ist, obwohl die Sache zur Sicherung der Forderung aus dem Kreditvertrag an das Kreditinstitut verpfändet ist, im Besitz der Sache und berechtigt, diese zu nutzen (§ 448 Ahs. 1 ZGB). Zur Sicherung des Pfandrechts des Kreditinstituts ist eine Weiterveräußerung der gekauften und verpfändeten Sache nur mit Einwilligung des Kreditinstituts als Gläubiger zulässig (§ 448 Abs. 3 ZGB). Erteilt das Kreditinstitut die Einwilligung zur Veräußerung der Sache an einen Dritten, dann stimmt es damit gleichzeitig als Gläubiger dem Schuldnerwechsel zu (§ 440 ZGB). Nunmehr tritt der Dritte (Zweitkäufer) als neuer Schuldner in die Rechte und Pflichten des Erstkäufers ein, d. h., er ist zur Rückzahlung des Kredits aus dem Teilzahlungskreditvertrag verpflichtet. Gleichzeitig ist im Wege der Vereinbarung über das Weiterbestehen des Pfandrechts zu befinden (§ 440 Satz 4 ZGB). Wird die Sache ohne Einwilligung des Kreditinstituts weiterveräußert, dann wird der Erwerber zwar Eigentümer der Sache, da auch der Veräußerer Eigentümer war (§ 27 ZGB). Da aber kein Schuldnerwechsel nach § 440 ZGB erfolgt ist, bleibt der Veräußerer (Erstkäufer) weiterhin der aus dem Kreditvertrag Verpflichtete. Auch das Pfandrecht des Kreditinstituts an der Sache bleibt bestehen, so daß es die Sache jederzeit vom Dritten als dem neuen Eigentümer herausverlangen kann. Damit sind die Forderungen des Kreditinstituts ausreichend und wirksam gesichert. W. E. * In welchem Umfang sind gesellschaftliche Gerichte für die Beratung von Ansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach § 327 ZGB zuständig? Kann ein Bürger auch das staatliche Gericht anrufen, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden? Den Zielen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend fördert das ZGB sowohl von seiner Gesamtkonzeption als auch von seinen Einzelregelungen her die allseitige Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten. § 7 ZGB regelt grundsätzlich das Recht des Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit; diesem Recht entspricht die Pflicht des Bürgers, in gleicher Weise die Persönlichkeit anderer Bürger zu achten. Das Recht auf Achtung der Persönlichkeit erfährt durch die in § 327 ZGB enthaltene differenzierte Ausgestaltung der Ansprüche bei der Verletzung dieses Rechts eine wirkungsvolle Ergänzung und Sicherung. Wird das Recht eines Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit durch eine Beleidigung (§ 137 StGB) oder eine Verleumdung (§T38 StGB) verletzt, die von ihrem materiellen Inhalt her eine Verfehlung (§ 4 StGB) darstellt, so finden hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts und der Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit die gesetzlichen Bestimmungen über die gesellschaftlichen Gerichte (KKO, SchKO) sowie die 1. DVO zum EGStGB/StPO Verfolgung von Verfehlungen vom 19. Dezember 1974 (GBl. 1975 I S. 128) Anwendung. Für die Beratung und Entscheidung dieser Fälle sind ausschließlich die gesellschaftlichen Gerichte zuständig. Auch die Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit ergeben sich nicht aus § 327 ZGB, sondern aus der VerfehlungsVO und der KKO bzw. SchKO. Die gesellschaftlichen Gerichte sind auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Befugnisse besonders geeignet, über derartige Rechtsverletzungen, die sich aus dem Zusammenleben der Bürger im Wohngebiet oder im Betrieb ergeben, zu beraten und auf den Rechtsverletzer erzieherisch einzuwirken. Es besteht gerade auch im Hinblick auf die im Programmentwurf der SED vorgeschlagene Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte kein Grund, diese bewährte Praxis der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu ändern. Soweit es sich bei Verletzungen des Rechts auf Achtung der Persönlichkeit nicht um Verfehlungen, sondern um andere Rechtsstreitigkeiten mit zivilrechtlichem Charakter handelt, für die die gesellschaftlichen Gerichte zuständig sind (§ 55 KKO, § 51 SchKO), ist hinsichtlich der möglichen Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit von den gesellschaftlichen Gerichten die Bestimmung des § 327 ZGB anzuwenden, wobei sich die Voraussetzungen für die Beratung, Beilegung und Entscheidung der Streitigkeit aus der KKO bzw. SchKO ergeben. Eine Anrufung des staatlichen Gerichts wegen der Durchsetzung eines auf § 327 ZGB gestützten Anspruchs wird immer dann in Betracht kommen, wenn besondere Maßnahmen in Form einer gerichtlichen Entscheidung notwendig sind, um das verletzte Recht eines Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit zuverlässig zu schützen. r w. Kann der Staatsanwalt nur im Zusammenhang mit einem bereits anhängigen Verfahren Antrag auf Einziehung des aus einem nichtigen Vertrag zu Unrecht Erlangten zugunsten des Staates nach § 69 Abs. 2 ZGB stellen, oder ist ein solcher Antrag auch selbständig ' möglich? Der Staatsanwalt kann im Rahmen seiner Mitwirkung nach § 7 ZPO in jedem Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsverfahren, in dem die Nichtigkeit oder die teilweise Nichtigkeit eines Vertrags unter den Voraussetzungen des §68 ZGB (Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Unvereinbarkeit mit der sozialistischen Moral) festgestellt wird und die Vertragspartner sich ihres ungesetzlichen oder moral widrigen Handelns bewußt waren, nach § 69 Abs. 2 beantragen, daß das zu Unrecht Erlangte durch das Gericht ganz oder teilweise zugunsten des Staates eingezogen wird. 143;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 143 (NJ DDR 1976, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 143 (NJ DDR 1976, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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