Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 138 (NJ DDR 1976, S. 138); durch Beweismittel der Zeitwert des Leistungsgegenstands zu ermitteln. Oftmals fehlen auch Kriterien für die Festlegung des Zeitwerts. In diesen Fällen sollten für die Ermittlung des Zeitwerts die in § 5 der AO über den Handel mit Gebrauchtwaren vom 8. November 1972 (GBl. II S. 814) enthaltenen Kriterien analog angewendet werden. Nichtabholung von Sachen § 188 ZGB legt die Rechtsfolgen fest, die sich aus der Nichtabholung von Sachen ergeben. Die Betriebe sollten aber trotzdem innerbetriebliche Ordnungen für die Behandlung der nicht abgeholten Sachen schaffen, um die damit zusammenhängenden Probleme dm Interesse der Bürger und der Betriebe lösen zu können. § 188 ZGB darf auch die Betriebe nicht dazu verleiten, daß sie bei finanziell bedeutsamen Dienstleistungsverträgen (z. B. Generalreparatur eines Motorrads oder Anfertigung eines Anzugs) nicht alle anderen Möglichkeiten nutzen, um den Bürger zu einem vertragsgerechten Verhalten anzuhalten. So leitet sich aus der dem Bürger nach § 165 Abs. 2 ZGB obliegenden Verpflichtung, die vertragsgemäß angebotene Leistung zum vereinbarten Termin abzunehmen und den gesetzlichen Preis zu zahlen, das Recht des Betriebes ab, den Bürger notfalls durch gerichtliche Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten. Vorlage der Auftragsbestätigung und Prüfung der Dienstleistung Zur Pflicht des Bürgers im Rahmen der Beendigung des Dienstleistungsvertrags gehört auch, daß er bei Abholung der Sache die Auftragsbestätigung vorlegt. Bei Verlust der Auftragsbestätigung ist dem Bürger die Möglichkeit zu geben, durch andere geeignete Beweise den Nachweis zu erbringen, daß er zum Empfang der Leistung berechtigt ist. Soweit das objektiv möglich ist, sollte der Auftraggeber dazu angehalten werden, den Leistungsgegenstand bei der Entgegennahme daraufhin zu prüfen, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht wurde. Da der Bürger in der Regel den Leistungsgegenstand besser kennt als der Mitarbeiter des DLB, der ihm diesen Gegenstand übergibt, sollte dem Bürger Gelegenheit gegeben werden, die Identität des Leistungsgegenstands zu überprüfen. Zu den Mitwirkungshandlungen bei der Rüdegabe des Leistungsgegenstands ist der Auftraggeber am ehesten in der Lage. Deshalb sollte der DLB auf den Bürger einwirken, daß er seinen Pflichten auch selbst nachkommt. Natürlich kann unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Leistung im Einzelfall auch eine Vertretung des Auftraggebers bei der Rückgabe des Leistungsgegenstands zweckmäßig sein. Dozent Dr. JOHANNES KLINKERT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Gemeinschaftliches Eigentum nach dem ZGB Die Bestimmungen über das sozialistische und das persönliche Eigentum im Zweiten Teil des ZGB gehen zunächst (§§ 17 bis 33 ZGB) vom Modellfall des individualisierten Eigentums aus. Hier stehen die Eigentümerbefugnisse jeweils nur einem Bürger (§ 24 ZGB) oder bei sozialistischem Eigentum einem klar aus-♦ gewiesenen Betriebskollektiv in Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben oder einer Genossenschaft (§ 19 ZGB) zu. Demgegenüber treten beim gemeinschaftlichen Eigentum (§§ 34 bis 42 ZGB) stets mehrere Bürger und/oder mehrere Betriebe als Subjekte des Eigentumsrechtsverhältnisses auf. Deshalb bedarf es für die konkrete Ausübung der Eigentümerbefugnisse besonderer Vorschriften. Gemeinschaftliches Eigentum existiert ausschließlich als Miteigentum und als Gesamteigentum (§ 34 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Mit diesen beiden Formen werden alle Fälle erfaßt, bei denen gemeinschaftliches Eigentum entweder durch ausdrückliche Willensübereinstimmung mehrerer Eigentümer oder kraft Gesetzes durch tatsächliche Vorgänge entsteht. Das Miteigentum Wesen und Entstehung des Miteigentums Das Miteigentum, bei dem den gemeinschaftlichen Eigentümern bestimmte Anteile zustehen, wird wegen dieses charakteristischen Merkmals auch als Anteilseigentum (Quoteneigentum) bezeichnet. In der Regel handelt es sich dabei um Wertanteile (sog. ideelle Teile) und nicht um ausgewiesene tatsächliche Teile des konkreten Objekts. Dabei können die einzelnen Anteile in der Größe unterschiedlich sein. Haben die gemeinschaftlichen Eigentümer die Größe nicht festgelegt, dann gilt die generelle Vermutung, daß Miteigentum zu gleichen Anteilen besteht./l/ Grundsätzlich entsteht Miteigentum durch Vereinbarung /l/ Die Ermittlung der genauen Quoten des einzelnen Miteigentümers hat auch deshalb Bedeutung, weil eventuelle Erträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zustehen (§ 35 Abs. 2 ZGB). (Vertrag) der gemeinschaftlichen Eigentümer. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen: Für den Fall, daß Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar miteinander verbunden oder vermischt werden, legt das Gesetz als vom Willen der Partner unabhängige Konsequenzen fest, daß Miteigentum entsteht (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Ein volkseigener Miteigentumsanteil entsteht kraft Gesetzes dann, wenn an vertraglich genutzten Grundstücken bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Anteil bemißt sich nach dem Umfang der Werterhöhung (§ 459 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Rechte und Pflichten der Miteigentümer Da Miteigentum im Regelfall durch Vereinbarung entsteht, sind auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Miteigentümer zu vereinbaren Das gilt insbesondere für die Ausübung der Nutzungsbefugnis, die entsprechend der zwischen den Miteigentümern getroffenen Abrede jedem Miteigentümer zusteht (§ 35 Abs. 1 ZGB). Da es sich beim Miteigentum um zweckgebundenes, d. h. mit dem Ziel der gemeinsamen Nutzung geschaffenes Eigentum handelt, werden im allgemeinen klare Vereinbarungen über die Art und den Umfang der den Eigentümern der Anteile zustehenden Nutzungsbefugnis bestehen Sollte dennoch eine Einigung fehlen, dann greift auch in diesen Fällen die Regelung des § 34 Abs. 2 ZGB durch, und den Partnern stehen im Zweifel in Art und Umfang gleiche Nutzungsrechte zu. Die allgemeine Orientierung für die Ausübung der Nutzungsbefugnis, daß der Gebrauch des persönlichen Eigentums nicht den gesellschaftlichen Interessen und den Interessen anderer Bürger und Betriebe zuwiderlaufen darf (§ 22 Abs. 3 Satz 3 ZGB), wird für den Miteigentümer mit der positiven Verhaltensanforderung konkretisiert, daß er die Interessen der anderen Miteigentümer zu wahren hat (§35 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Das Recht des Miteigentümers wird wie ein selbständiges Eigentumsrecht behandelt. Er kann über seinen Anteil verfügen, ihn also einem anderen zu Eigentum übertragen (§ 37 Satz 1 ZGB) oder ihn vererben und 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 138 (NJ DDR 1976, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 138 (NJ DDR 1976, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Er handelt in Übereinstimmung mit dem aufsichtsführ enden Staatsanwalt und realisiert die dafür erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nicht übereinstimmen, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben.

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