Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 136 (NJ DDR 1976, S. 136); dann auftreten, wenn Kinder oder Jugendliche bis zu 18 Jahren hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen in Auftrag geben. Unter Beachtung des Vertragsgegenstands bei Dienstleistungen ist davon auszugehen, daß es sich hier in der Regel nicht um Verträge i. S. des § 50 Abs. 5 ZGB handelt, die Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren im eigenen Namen zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse abschließen können und die daher keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Dagegen können gemäß § 51 ZGB Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Dienstleistungsverträge für sich abschließen, wenn „die Zahlungsverpflichtungen mit eigenen Mitteln erfüllt werden“. Werden von solchen Jugendlichen größere Aufträge erteilt (z. B. die Anfertigung eines Maßanzugs), dann empfiehlt sich ggf. eine Prüfung dieser Frage. Ansonsten werden von Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen bis zu 18 Jahren ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossene Dienstleistungsverträge erst dann wirksam, wenn entweder der gesetzliche Vertreter nachträglich zustimmt (§ 50 Abs. 2 ZGB) oder die Genehrfligung nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Vertragsabschluß verweigert wird (§ 50 Abs. 3 ZGB). Der sich daraus ergebende vertragliche Schwebezustand, der auch damit enden kann, daß der Vertrag nicht wirksam wird, kann u. U. auch im Widerspruch zur Art und zum Umfang der Dienstleistung und zu den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten des Bürgers stehen. Deshalb sollte in jedem Fall sorgfältig abgewogen werden, ob der Dienstleistungsvertrag mit Kindern und Jugendlichen abgeschlossen werden kann. Ist dies möglich, dann sollte die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ggf. schriftlich gefordert werden. Dieselben Fragen können dann auftreten, wenn nach § 50 ZGB handlungsfähige Kinder und Jugendliche im Auftrag Erwachsener, d. h. als Vertreter nach §§ 53 ff. ZGB, Dienstleistungsverträge abschließen sollen. Auch in diesen Fällen sollte individuell geprüft werden, ob Art und Umfang der Dienstleistung und die mit ihr verbundenen Mitwirkungspflichten nicht einen Vertragsabschluß durch den Auftraggeber zweckmäßig erscheinen lassen. Wird der Vertrag mit den Kindern und Jugendlichen abgeschlossen, dann sollten erforderlichenfalls ein schriftlicher Auftrag und die Vollmacht des gesetzlichen Vertreters verlangt werden. Bei der Prüfung dieser Fragen sollte allerdings auch nicht engherzig vorgegangen werden. Die Pflicht der Eltern und aller anderen Erziehungsträger, die Kinder und Jugendlichen zu verantwortungsbewußtem Verhalten in der Gesellschaft zu erziehen, schließt auch ein, sie darauf vorzubereiten, Verträge des Alltags abzuschließen. Rechte und Pflichten der Vertragspartner vor und während der Realisierung des Dienstleistungsvertrags Zur Mitteilungspflicht des DLB in besonderen Fällen Oftmals stellt sich erst unmittelbar vor oder während der Ausführung einer Dienstleistung heraus, daß ein Aufwand erforderlich ist, der in keinem Verhältnis zum Zeit- oder Gebrauchswert des Leistungsgegenstands steht. Es kann auch Vorkommen, daß erst die genaue Durchsicht des Leistungsgegenstands erkennen läßt, daß über den Auftrag hinausgehende Leistungen zu erbringen sind, damit der Gegenstand wieder verwendbar wird (z. B. bei weiteren Mängeln, die bei der Annahme nicht erkennbar waren). Auch die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen kann über den Auftrag hinausgehende Arbeiten erforderlich machen. In diesen Fällen hat der DLB nach § 170 ZGB dem Bürger gegenüber eine Mitteilungspflicht. Die evtl, vorher gegebene Zustimmung des Kunden, weitere bei der Reparatur erst sichtbar gewordene Mängel zu beheben, befreit den DLB dann nicht von dieser Mitteilungspflicht, wenn erkennbar ist, daß die mit der weiteren Reparatur verbundenen Unkosten im Verhältnis zum Zeit- oder Gebrauchswert des zu reparierenden Gegenstands unverhältnismäßig hoch sind. Die Fortführung der Arbeiten ist also von der Entscheidung des Kunden abhängig. Dieser Grundsatz erfährt gemäß § 166 Abs. 2 ZGB nur insofern eine Ausnahme, als es im Zusammenhang mit der Elinhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen keiner Zustimmung des Bürgers bedarf, wenn der Preis für die Dienstleistung durch zusätzliche Leistungen der genannten Art um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wird. Entschließt sich der Kunde nach der obenerwähnten Mitteilung dazu, von der Ausführung des Auftrags Abstand zu nehmen, wird der DLB dann keine finanziellen Ansprüche (z. B. für Transport, Durchsicht) gegenüber dem Kunden geltend machen können, wenn der Auftrag bei richtiger Ausübung der Beratungs- und Auskunftspflicht an die natürlich keine unzulässig hohen Anforderungen gestellt werden können nicht erteilt worden wäre. Störungen der Vertragserfüllung können sich vor allem auf die Leistungszeit auswirken. Der DLB ist nach § 83 Abs. 1 ZGB verpflichtet, dem Bürger mitzuteilen, wenn Störungen auftreten, die zur Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit führen können. Bei der nicht termingerechten Erfüllung von Dienstleistungsverträgen treten zuweilen folgende Probleme auf: Der Bürger bekommt die Leistungsgegenstände (z. B. ein zu reparierendes Zeit oder zu reinigende Bekleidung) nicht zu dem vereinbarten und für ihn unbedingt erforderlichen Termin (z. B. zum Urlaubsantritt) zurück. Unter Umständen kann der DLB dem Bürger die Sachen noch nicht einmal unbearbeitet zurückgeben. Erklärt der Bürger in solchen Fällen gemäß § 173 Abs. 3 ZGB unter den dort genannten Voraussetzungen wegen Nichteinhaltung der Leistungszeit berechtigt den Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag, so ist ihm der Leistungsgegenstand unverzüglich herauszugeben. Geschieht dies nicht oder aber verspätet (z. B. Rückgabe des Zeltes erst nach dem Urlaub) und ist dem Bürger dadurch ein Schaden entstanden (z. B. weil er sich ein Zelt ausgeliehen oder sogar ein neues Zelt gekauft hat), so ist der DLB verpflichtet, dem Bürger den entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 93, 330 ZGB). Der Rechenschaftspflicht des DLB entspricht auch, daß er dem Bürger auf Verlangen Auskunft über den Stand der Ausführung der Dienstleistung zu erteilen hat (§ 168 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch die Sorgfaltspflicht des Betriebes gegenüber den Sachen zu sehen, die ihm zur Ausführung von Dienstleistungen übergeben worden sind. Der DLB hat diese Sachen nicht nur sorgfältig aufzubewahren und vor Verlust und Beschädigung zu schützen; er ist auch grundsätzlich für die Beschädigung und den Verlust der Sachen verantwortlich. Deshalb ist ein DLB grundsätzlich schadenersatzpflichtig, wenn er Leistungsgegenstände z. B. auf Grund einer eigenmächtigen Lieferterminänderung lediglich vor der Wohnungstür des Kunden abstellt und diese Gegenstände abhanden kommen. Mitwirkungshandlungen der Bürger Die Bürger haben während der Realisierung des Dienstleistungsvertrages vor allem „die zur ordnungs- 136;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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