Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 119 (NJ DDR 1976, S. 119); sig verursachten Schäden bereits weitestgehend eine im Interesse des Werktätigen liegende gesetzliche Differenzierung vorgenommen wird; b) der Schaden im Rahmen der Gesamtheit aller Umstände gemäß § 113 Abs. 4 i. V. m. § 109 Abs. 2 GBA eine bestimmende Größe für die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit darstellt, so daß es c) nicht gerechtfertigt ist, unter Außerachtlassen des Schadens subjektive, nicht sachbezogene, in der Persönlichkeit des Werktätigen liegende Umstände überzubetonen und damit grundlos eine mechanische Abstufung der materiellen Verantwortlichkeit nach unten vorzunehmen. Um solchen Erscheinungen zu begegnen, die dem auch mittels der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen zu gewährleistenden Schutz des Volkseigentums nicht entsprechen, wies die 10. Plenartagung des Obersten Gerichts u. a. darauf hin, daß es grundsätzlich nicht vertretbar ist, bei einem Schaden, der das Mehrfache des monatlichen Tariflohns des Schadensverursachers beträgt, einen wesentlich unterhalb des Tariflohns liegenden Schadenersatzbetrag festzusetzen. Andererseits wurde aber zugleich betont, daß nicht jeder Schaden, der die Höhe eines monatlichen Tariflohns übersteigt, in jedem Fall die Differenzierung des Schadenersatzbetrags unterhalb des Tariflohns ausschließt. Vielmehr haben sich auch aus heutiger Sicht die Differenzierungsgrundsätze in Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70 [zu Heft 9] durchaus als ein die Praxis im wesentlichen richtig orientierendes Anleitungsmaterial bewährt (vgl. hierzu W. Strasberg, „Zur Wirksamkeit von Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts auf den Gebieten des Arbeits-, Familien- und Zivilrechts“, NJ 1974 S. 416 ff.). Vergleicht man diese prinzipiellen Hinweise des Plenums des Obersten Gerichts mit den in dieser Sache vertretenen Rechtsauffassungen, so ergibt sich, daß es also nicht richtig ist, daß Hauptkriterien für die Differenzierung des Schadenersatzes die Schwere des Pflichtenverstoßes und der Grad der Schuld seien, bei einem über einem monatlichen Tariflohn liegenden Schaden eine Differenzierung nach unten grundsätzlich ausgeschlossen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sei, tatbezogene, in der Person des Schadensverursachers liegende positive Faktoren bei der Differenzierung unberücksichtigt bleiben müßten und generell mit der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts die in der Richtlinie Nr. 29 enthaltenen Differenzierungsgrundsätze eine grundlegend andere Bewertung als früher erfahren hätten. Kriterien für eine gerechte Differenzierung sind vielmehr nach wie vor die Gesamtheit aller Umstände, hierbei dominieren die Höhe des Schadens, seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die Schwere der schuldhaft begangenen Arbeitspflichtverletzung, aber in Beziehung hierzu auch die bisher vom Werktätigen gezeigten Leistungen im Arbeitsprozeß und ggf. die bisherigen erzieherischen Maßnahmen (§§ 113 Abs. 4, 109 Abs. 2 GBA). Was nun das vorliegende Verfahren anbetrifft, so muß hervorgehoben werden, daß das Bezirksgericht anhand der dazu ausreichend aufgeklärten Fakten zutreffend ein Alleinverschulden des Verklagten an dem Auffahrunfall festgestellt hat. Das ergibt sich einmal daraus, daß das vorausfahrende Fahrzeug unstreitig vor der Ampelanlage zum Stehen gekommen und hier beschädigt worden ist. Die Behauptung des Verklagten, die Zuschaltung von „gelb“ zu „grün“ sei erfolgt, als sich das vor ihm fahrende Fahrzeug bereits in Höhe der Ampelanlage befunden hätte, kann demnach angesichts eines notwendigen Bremswegs von 11 Metern nicht stimmen. Zum anderen kann aber von einem mitwirkenden Verschulden des anderen Fahrers selbst dann nicht die Rede sein, wenn für ihn in der Grün-Gelb-Phase noch die Möglichkeit des Weiterfahrens bestanden und er sich innerhalb von 3 Sekunden auf der Kreuzung befunden hätte, so daß er dann bei „gelb“ diese nunmehr hätte räumen können (vgl. § 2 Abs. 4 Buchst, b StVO). Aus der Tatsache, daß der Fahrer des vorausfahrenden Pkw vor der Ampelanlage zum Halten gekommen ist, muß vielmehr gefolgert werden, daß er in einer Situation, in der eventuell auch ein Weiterfahren möglich gewesen wäre, sich in Alternative dazu zum Bremsen entschieden hat, was nicht Ausdruck von Leichtfertigkeit, sondern von Verantwortungsbewußtsein ist; denn bei der Annäherung an eine lichtsignalgeregelte Kreuzung in freier Fahrtrichtung wird sich ein Kraftfahrer immer dann, wenn die Zuschaltung von „gelb“ an einem Punkt erfolgt, an dem sowohl noch weitergefahren als auch angehalten werden kann, pflichtbewußt für eine Variante, nicht aber nur für das Weiterfahren entscheiden müssen. Daß der Verklagte mit der Möglichkeit des Anhaltens durch das vorausfahrende Fahrzeug nicht gerechnet und nur auf dessen Weiterfahrt vertraut hat, verdeutlicht also, daß er allein durch die schuldhafte Verletzung von Pflichten im Straßenverkehr (§ 7 Abs. 2 und 3 StVO) den Verkehrsunfall verursacht hat. Dennoch kann der Charakter dieses Pflichten Verstoßes und der Grad des Verschuldens nicht als so schwerwiegend und damit eine Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten ausschließend bewertet werden, wie dies durch die Instanzgerichte angenommen wurde. Dagegen spricht z. B. schon die Tatsache, daß der Verklagte nicht durch die Deutsche Volkspolizei, die den Unfall begutachtete, zur Verantwortung gezogen wurde. Des weiteren ist aus dem Umfang und der Art des an dem vorausfahrenden Fahrzeug entstandenen Schadens in Verbindung mit der gefahrenen Geschwindigkeit (30 bis 35 km/h) zu entnehmen, daß der Verklagte angesichts der bestehenden Straßenverhältnisse um eine angemessene Fahrgeschwindigkeit bemüht war. Insbesondere aber muß davon ausgegangen werden, daß der Unfall nicht das Ergebnis einer besonders leichtfertigen, konkrete Anhaltspunkte einer gefährlichen Situation außer acht lassenden Verhaltensweise war, sondern auf einer Fehleinschätzung durch den Verklagten beruhte. Dabei war dessen irrige Annahme, das vor ihm fahrende Fahrzeug werde nach der Zuschaltung von „gelb“ zu „grün“ weiterfahren, nicht völlig grundlos. Legt man die vom Bezirksgericht ermittelten Werte zugrunde (der vorausfahrende Pkw fuhr mit 30 bis 35 km/h, sein Bremsweg betrug 11 Meter, die Entfernung von der Ampelanlage bis zur Kreuzungsmitte belief sich gleichfalls auf 11 Meter), so ergibt sich nämlich daraus, daß selbst wenn man noch eine Reaktionszeit von einer Sekunde = 8 Meter bejaht, die aber in Wirklichkeit bei einer gebotenen Aufmerksamkeit auf die Schaltung der Ampelanlage gar nicht in diesem Umfang gegeben ist das vorausfahrende Fahrzeug am Beginn der Grün-Gelb-Phase sich so weit der Kreuzung genähert hatte, daß objektiv auch ein Weiterfahren möglich gewesen wäre. Daß das Vertrauen seitens des Verklagten hierauf dennoch nicht gerechtfertigt war, wie andererseits auch das Anhalten durch den anderen Fahrer nicht für dessen Mitschuld spricht, wurde bereits ausgeführt. Aber insgesamt wird aus dieser Situation heraus deutlich, daß das Verhalten des Verklagten nicht als schwerwiegende schuldhafte Verletzung von Pflichten im Straßenverkehr charakterisiert werden kann. Daraus ergibt sich weiter, daß schon aus diesem Grunde selbst wenn zutreffend 119;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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