Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 118 (NJ DDR 1976, S. 118); der Kredit noch nicht völlig getilgt worden ist. Das ist jetzt zu beachten. Im Vermögensauseinandersetzungsverfahren ist aber nach wie vor zu klären, in welcher Weise der noch offene Kreditbetrag zu tilgen ist. Insoweit gilt die in Abschn. A IV Ziff. 13 der OG-Richtlinie Nr. 24 gegebene Orientierung, daß die Parteien nach Möglichkeit eine Vereinbarung mit dem Kreditgeber dahin treffen, daß derjenige Ehegatte zur weiteren Tilgung des Kredits verpflichtet wird, in dessen Alleineigentum die betreffenden Gegenstände bei der Vermögensteilung übergehen. Ist eine solche Vereinbarung nicht möglich (z. B., weil der andere Ehegatte dem Kreditinstitut größere Sicherheit bietet), dann ist vom Gericht allerdings nur mit Wirkung für das Verhältnis zwischen den Parteien festzulegen, welcher der Beteiligten den noch offenen Kreditbetrag allein zu tilgen hat. Wird eine dementsprechende Verpflichtung festgelegt, ist sie im Urteilstenor auszusprechen. Dr. Franz T hom s , Richter am Obersten Gericht Arbeitsrecht §§ 113, 113 Abs. 1 und 4 GBA. Kriterien für eine gerechte Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen nach § 113 Abs. 1 GBA sind alle Umstände der Schadensverursachung in ihrer Gesamtheit. In diesem Rahmen ist die Höhe des Schadens einschließlich seiner volkswirtschaftlichen Auswirkungen eine bestimmende Größe für die Differenzierung. Weitere bestimmende Kriterien sind der Charakter und die Schwere der schuldhaft begangenen Arbeitspflichtverletzung. Als zusätzliche Kriterien der Differenzierung können auch sachbezogene, in der Person des Schadensverursachers liegende positive oder negative Faktoren mit herangezogen werden. OG, Urteil vom 6. Dezember 1975 Za 27/75. Der beim Kläger als Kraftfahrer beschäftigte Verklagte verursachte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Lkw einen Verkehrsunfall. Als er sich mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h bei regennasser Fahrbahn einer lichtsignalgeregelten Kreuzung näherte und das vor ihm fahrende Fahrzeug bei der Zuschaltung von „gelb“ zu „grün“ bremste und vor der Ampelanlage zum Stehen kam, fuhr er auf dieses auf und beschädigte dessen hintere Stoßstange, die linke Blinkleuchte sowie die Kofferklappe. Der zur Behebung dieses Schadens notwendige Kostenaufwand belief sich auf 518,33 M. Der Schaden wurde von der Staatlichen Versicherung reguliert und der Betrag dem Kläger in Rechnung gestellt. Wegen dieses Sachverhalts machte der Kläger den Verklagten materiell verantwortlich. Seinem Antrag entsprechend verpflichtete die Konfliktkommission den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 250 M. Dagegen legte der Staatsanwalt des Kreises Einspruch ein und beantragte, den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und den Verklagten in Höhe eines monatlichen Tariflohns verantwortlich zu machen. Diesem Antrag des Staatsanwalts, dem sich der Betrieb anschloß, entsprach das Kreisgericht. In der Begründung seiner Entscheidung hob es hervor, daß das zum Unfall führende Verhalten des Verklagten auf einer schwerwiegenden Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Kraftfahrer beruhe. Der dadurch verursachte Schaden liege über einem monatlichen Tariflohn, so daß eine weitergehende, unterhalb des Tariflohns Hegende Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit nicht vorgenommen werden könne. Die Voraussetzungen hierfür seien gemäß § 113 Abs. 4 GBA nicht gegeben und könnten weder mit dem Hinweis auf die Erstmaligkeit eines vom Verklagten verursachten Verkehrsunfalls noch mit seiner sonst guten Arbeit begründet werden. Den vom Verklagten gegen die Entscheidung des Kreisgerichts eingelegten Einspruch (Berufung) hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Es stimmte im wesentlichen der vom Kreisgericht vorgenommenen Einschätzung zu, charakterisierte die in der konkreten Situation praktizierte Fahrweise des Verklagten als einen schwerwiegenden, schuldhaft begangenen Pflichtenverstoß im Straßenverkehr und bekräftigte, daß bei einer solchen Sachlage eine Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit unterhalb eines monatlichen Tariflohns nicht möglich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung des §113 Abs. 1 und 4 GBA i.V. m. §109 Abs. 2 GBA gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat hat im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Problematik der Differenzierung der materiellen VerantwortHchkeit eines Werktätigen Veranlassung, zunächst allgemein dazu Stellung zu nehmen. Das Bezirksgericht ist ebenso wie der Vertreter des Bezirksstaatsanwalts der Meinung, daß Hauptkriterien für die Beurteilung eines zur materiellen Verantwortlichkeit verpflichtenden Verhaltens eines Werktätigen die Schwere des Disziphnverstoßes und der Grad des Verschuldens bzw. für die Prüfung, ob eine Differenzierung unterhalb des monatlichen Tariflohns möglich ist, Schuld und Pflichtverletzung seien. Des weiteren hat das Bezirksgericht die Feststellung getroffen, „daß entsprechend § 115 Abs. 2 GBA begrifflich kleine Schäden erfaßbar sind, die nach ständiger Rechtsprechung etwa 10 Prozent des Tariflohns ausmachen können. Schäden darüber unterliegen hinsichtlich ihrer Höhe keiner tatbestandsmäßigen Differenzierung; § 113 Abs. 4 GBA verweist insoweit nur auf die Gesamtheit aller Umstände und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens“. Dies deutet an, daß damit der Position des Kreisgerichts zugestimmt wurde, wonach ein über einem monatlichen Tariflohn liegender Schaden grundsätzHch keine weitergehende als die gesetzliche Differenzierung zulasse und deshalb eine Abweichung unterhalb eines monatlichen Tariflohns nicht gerechtfertigt sei. Und schließlich ist in dem Zusammenhang auch der vom Kläger geäußerte Standpunkt bemerkenswert, daß der von der Staatsanwaltschaft eingelegte Einspruch bei ihm zu der Erkenntnis geführt habe, daß von der bisher im Betrieb vertretenen Rechtsauffassung zur Anwendung der Differenzierungsgrundsätze abzugehen und bei fahrlässig verursachten Schäden der Schaden maximal bis zur Höhe eines monatlichen Tariflohns geltend zu machen sei und nur besondere Umstände eine weitergehende Differenzierung zu-Heßen. All diese Argumente verdeutlichen, daß ein Anliegen der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts am 19. Juni 1974, auf der auch zur Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen Stellung genommen wurde, von den Verfahrensbeteiligten nicht richtig erfaßt und teilweise mißverständlich interpretiert wurde. Die Grundorientierung, die mit dieser Plenartagung, fußend auf den dazu vordem in der Praxis gesammelten Erfahrungen, gegeben wurde, ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: In der Vergangenheit war bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 1 GBA zum Teil außer acht gelassen worden, daß a) mit der Beschränkung der Haftung auf maximal einen monatlichen Tariflohn selbst bei großen, fahrläs- 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der fest. Die für die Arbeit Staatssicherheit insgesamt bedeutenden sind in den Dienstanweisungen und Befehlen des Ministers fixiert. Sie sind im Verantwortungsbereich durch die spezifische Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaf tlicfrkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren vorgelegt und erfolgreich verteidigt.

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