Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 117 (NJ DDR 1976, S. 117); Verfügung stellen, nicht an der Bildung des gemeinschaftlichen Vermögens der Eheleute beteiligt. Aber selbst wenn sie ausnahmsweise weitergehende Leistungen erbringen, kann aus folgenden Gründen nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber den Ehegatten oder gar Miteigentum an den zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zahlenden Sachen, Vermögensrechten und Ersparnissen ( § 13 FGB) erwerben: Das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Eheleute i. S. des § 13 FGB bildet die materielle Grundlage der Familie (vgl. Lehrbuch des Familienrechts, S. 177). Sie zu erhalten und zu festigen liegt im Interesse aller Familienmitglieder. Veränderungen, wie sie z. B. durch den Weggang wirtschaftlich selbständig gewordener Kinder eintreten, dürfen nur bei Vorliegen besonderer Umstände die materielle Basis der Familie schmälern. Die Eltern tragen unter den gegenwärtigen und künftigen Bedingungen nicht selten bis weit über die Erlan-lung der Volljährigkeit der Kinder hinaus z. B. während der Lehre und des Studiums maßgeblich zu deren Versorgung bei. Auch die während der Ehe angeschafften Gegenstände und Ersparnisse stehen oftmals über eine relativ lange Zeit den Kindern mit zur Verfügung. Demzufolge müssen der Höhe nach begrenzte materielle Leistungen der Kinder, die gelegentlich oder zeitweise gewährt werden und zur Festigung und Entwicklung der materiellen Basis der Familie beitragen, als durch die Versorgungsaufgaben der Eltern abgegolten angesehen werden. Zu alleinigem Eigentum erworbene Gegenstände, Vermögensrechte und Ersparnisse der Kinder stehen ihnen selbstverständlich zur persönlichen Verfügung. An das Vorhandensein von vermögensreehtlichen Ansprüchen der Kinder gegenüber ihren Eltern oder ihres Miteigentums an den zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Eltern gehörenden Sachen, Vermögenswerten und Ersparnissen sind deshalb nicht un-beachtliche Anforderungen zu stellen. Vermögensrechtliche Ansprüche bzw. Miteigentum werden grundsätzlich nur als gegeben angesehen werden können, wenn entsprechende Vereinbarungen vorliegen oder andere erhebliche Umstände dafür sprechen. Ob dies der Fall ist, kann nur nach sorgfältiger Prüfung und zusammenhängender Würdigung der maßgeblichen Umstände beurteilt werden. Dabei sind Charakter und Umfang der beachtenswerten materiellen und kulturellen Bedürfnisse, des Lebensstandards und der Lebensgewohnheiten der Familienangehörigen jeweils zu berücksichtigen. Besitzen die Kinder vermögensrechtliche Ansprüche oder ist ihnen Miteigentum zuzugestehen, sind ihre Ansprüche bei der Verteilung des elterlichen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gebührend zu beachten. Das kann z. B. in der Weise geschehen, daß bestimmte Gegenstände, an denen sie ein berechtigtes Interesse haben, demjenigen Eltemteil verbleiben, mit dem sie künftig Zusammenleben werden. Dieser hat seinen Ehegatten in Höhe des übergehenden Anteils entsprechend auszugleichen (vgl. Abschn. A II Ziff. 6, letzter Absatz der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Liegt Miteigentum vor, geht der bisher gemeinsame Anteil der Eltern (§13 FGB) auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten über. Das Kreisgericht hätte deshalb das Farbfemsehgerät nicht aus der Vermögensteilung herausnehmen dürfen. Dies hätte auch nicht ohne weitergehende Prüfung mit dem Tisch und den beiden Drehsesseln sowie dem Sparguthaben geschehen dürfen. Diese sind während der Ehe erworben bzw. angelegt worden, wozu zumindest die Verklagte mit Einkünften aus Arbeitstätigkeit beigetragen hat. Bei der Prüfung, ob insoweit den älteren Kindern Ansprüche erwachsen sind, hätte auch geprüft werden müssen, ob das Kind Stephan angesichts dessen, daß es z. Z. der Anschaffung der Gegenstände und der Anlegung des Sparguthabens erst 16 Jahre alt war, überhaupt in der Lage war, einen maßgeblichen finanziellen Beitrag zu leisten. Für den Fall, daß den Kindern Geldansprüche zustehen, hätte darüber befunden werden müssen, welche der Parteien ggf. im Innenverhältnis zueinander diese zu befriedigen hat (vgl. Abschn. A IV, Ziff. 13 der OG-Richtlinie Nr. 24). Diese Verpflichtung wäre bei der Festlegung der Anteile für die Parteien zu berücksichtigen gewesen. Ein weiterer Mangel der kreisgerichtlichen Verhandlung und Entscheidung besteht darin, daß es unterlassen wurde, den Zeitwert der Gegenstände festzustellen und den Parteien Werte in angemessenem Verhältnis zuzuteilen. Würden die Wertangaben des Klägers zutreffen, hätte er Gegenstände im Werte von etwa 2 700 M, die Verklagte hingegen solche im Werte von etwa 8 400 M erhalten. Dabei wurden einige wertmäßig nicht bezifferte Gegenstände von annehmbar geringerem Wert, die auf beide Parteien verteilt worden sind, sowie Farb-femsehapparat, Tisch, Drehsessel und Sparguthaben (1 200 M) unberücksichtigt gelassen. Eine solche Verteilung ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn die Verklagte den Restkredit in Höhe von 2 000 M zu tilgen hätte. Das Kreisgericht hat auch die Pflicht, im Urteilstenor die Tilgung des Restkredits rechtswirksam festzulegen, unterlassen. Es kommt hinzu, daß sich das Kreisgericht nicht über die Art des Kredits geäußert hat, mit dem eine Reihe von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens angeschafft worden sind. Das aber wäre erforderlich gewesen, weil entsprechend den Festlegungen in Abschn. A IV, Ziff. 13 der OG-Richt-linie Nr. 24 möglicherweise nur Anwartschaftsrechte hätten übertragen werden dürfen. Aus diesen Gründen war das Urteü wegen Verletzung der §§39, 12, 13 FGB, §§ 2, 25 FVerfO und der OG-Richtlinie Nr. 24 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Anmerkung: Nach der bisherigen rechtlichen Regelung stand das Eigentum an Gegenständen, die auf Kredit gekauft wurden, dem Kreditinstitut zu, solange der Kredit nicht völlig getilgt war (§ 2 Abs. 5 der AO Nr. 4 über die Ausreichung von Teilzahlungskrediten zum Einkauf langlebiger Gebrauchsgüter vom 22. Juni 1964 [GBl. 11 S. 610]; § 4 der VO über die Gewährung von Krediten zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute vom 10. Mai 1972 [GBl. II S. 316]). Deshalb konnte bei Aufhebung einer ehelichen Vermögensgemeinschaft nur das den Parteien zunächst gemeinschaftlich zustehende Anwartschaftsrecht einem Ehegatten übertragen werden (Abschn. A IV Ziff. 13 der OG-Richtlinie Nr. 24). Seit dem 1. Januar 1976 ist insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten. Die mit Kreditmitteln gekauften Gegenstände gehen sogleich mit ihrem Erwerb in das Eigentum der Ehegatten über. Der Kreditgeber zumeist die Sparkasse schützt das gesellschaftliche Vermögen durch Erwerb eines Pfandrechts (§§ 141, 242, 448 ZGB). Vor Inkrafttreten des ZGB begründete Sicherungsübereignungen gelten ebenfalls als Pfandrechte ohne Übergabe der Sache (§ 7 EGZGB). Das bedeutet, daß bei Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten die auf Kredit gekauften Gegenstände auch dann in das Alleineigentum desjenigen Ehegatten übergehen, dem sie zugeteilt wurden, wenn 117;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie wesentlich erweitert. Das trug wiederum dazu bei, die Untersuchungsarbeit zu qualifizieren, Die Diensteinheiten der Linie haben intensiv daran mitgewirkt, in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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