Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 114 (NJ DDR 1976, S. 114); Im gerichtlichen Verfahren können sich für die Geltendmachung eines solchen Unterhaltsanspruchs gewisse Erschwernisse ergeben, weil die Dauer der Erkrankung des Kindes meist nicht voraussehbar und deshalb auch der Verdienstausfall des erziehungsberechtigten Eltem-teils erst nach Wiedergenesung des Kindes konkret festzustellen ist. Bei formaler Anwendung der sonstigen Bestimmungen des § 22 FGB besonders auch des Abs. 2, nach dem der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts von dem Zeitpunkt an besteht, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsverpflichteten zur Kenntnis gelangt ist ist nicht auszuschließen, daß berechtigte Ansprüche nicht realisiert werden können. Vom erziehungsberechtigten Elternteil ist insoweit aber zu verlangen, daß er den Unterhaltspflichtigen von der Erkrankung des Kindes alsbald in Kenntnis setzt und ihn auf seine mögliche zusätzliche Unterhaltspflicht hinweist. Der Berufungssenat hat die Besonderheiten, die sich bei der Behandlung derartiger Unterhaltsansprüche ergeben, nicht ausreichend beachtet und ist zu einer Entscheidung gelangt, die hinsichtlich ihrer Begründung nicht zu überzeugen vermag. Nach dem bisherigen Beweisergebnis steht fest, daß der Sohn Andre im Jahre 1974 wiederholt krank war, der Betreuung bedurfte, diese durch die Klägerin erfolgte und ihr deshalb Verdienstaüsfall entstanden ist. Anfang Dezember 1974 hat die Klägerin den Verklagten unterrichtet, daß das Kind erkrankt sei und sie deshalb mit Verdienstausfall zu rechnen habe. Zugleich hat sie den Verklagten um Anerkennung der sich hieraus ergebenden Unterhaltsansprüche ersucht. Der Verklagte wurde also über wesentliche Umstände, die eine vorübergehende Erhöhung des Unterhalts rechtfertigen können, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Während des Uberprüfungsverfahrens war bekannt, daß das Kind erkrankt war und die Klägerin mit Einkommensminderungen zu rechnen hatte. Die konkrete Höhe des Verdienstausfalls stand jedoch noch nicht fest. Er ist nach eigener Darlegung des Berufungssenats erst Mitte Januar bzw. Mitte Februar 1975 berechnet und in Abzug gebracht worden. Der Umfang des Verdienstausfalls ist der Klägerin also erst nach Abschluß der Einigung vom 8. Januar 1975 zur Kenntnis gelangt, so daß entgegen der Auffassung des Berufungssenats die Voraussetzungen für die Einleitung eines Unterhaltsabänderungsverfahrens wegen der Erkrankung des Kindes gegeben waren. Die Ausführungen des Bezirksgerichts sind also nicht geeignet, der Klage den Erfolg zu versagen. Auch dem Vortrag des Verklagten, er zahle bereits einen so hohen Unterhalt, daß zusätzliche Beträge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB nicht gefordert werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Er verkennt die Natur dieses speziellen Anspruchs, der in der Regel unabhängig vom sonst nach allgemeinen Grundsätzen zu zahlenden Unterhalt verlangt werden kann, es sei denn, daß die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht mehr gegeben ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten monatliches Nettoeinkommen von 2 334 M und Unterhaltsverpflich-tungen gegenüber zwei weiteren Kindern sowie der geringen Höhe des eingeklagten zusätzlichen Unterhalts nicht vor. Hingegen ist noch zu prüfen, ob für die Klägerin die Möglichkeit gegeben war, das Kind während seiner Erkrankung in die Pflegestation der Kinderpoliklinik zu geben. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem erziehungsberechtigten Elternteil nicht unbeschränkt die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob er von einer solchen Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht. Nur wenn der Unterbringung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens beachtliche Um- stände entgegenstehen, kann sich der berufstätige er-ziehungsberechtigte Eltemteil im Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB darauf berufen, daß eine persönliche Betreuung des Kindes erforderlich war. Zutreffend wird hierzu im Urteil des Kreisgerichts ausgeführt, daß mit der Einrichtung von Pflegestationen für Kinder im Rahmen der sozialpolitischen Maßnahmen unseres Staates das Ziel verfolgt wird, für berufstätige erziehungs-berechtigte Eltern Erleichterungen bei der Betreuung erkrankter Kinder zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, ihrer Arbeit nachzugehen und damit Einkommensverluste zu vermeiden. Sind solche günstigen Umstände gegeben, kann von den Eltern erwartet werden, daß sie sie nutzen, sofern dem keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, daß die Aufnahme in die Pflegestation erst möglich gewesen sei, nachdem das Kind ein Jahr alt geworden war. Insoweit bedarf der Sachverhalt vor der erneuten Entscheidung noch der Klärung. Erst dann kann beurteilt werden, ob der Anspruch der Klägerin in vollem Umfang bzw. nur zum Teil begründet ist oder ob die Klage keinen Erfolg haben kann. Schließlich ist die Klägerin zu veranlassen, einen auf volle Mark bezifferten Antrag zu stellen, wie dies auch in sonstigen Unterhaltsverfahren üblich ist. Es trifft zwar zu, daß als Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe des zusätzlichen Unterhaltsbetrags die Hälfte des Verdienstausfalls dienen kann. Das besagt jedoch nicht, daß ein solcher familienrechtlicher Anspruch auf den Pfennig genau zu berechnen ist, zumal auch noch andere Kriterien, wie z. B. zusätzliche Bedürfnisse des Kindes und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern, Einfluß auf die Höhe der Forderung haben können (vgl. H. Latka, a. a. O.). §§ 34, 39 FGB. 1. Befindet sich die Ehewohnung im Einfamilienhaus der Eheleute und kann im Verfahren nach §§ 34, 39 FGB über beide Ansprüche nur einheitlich entschieden werden, sind alle für die Zuweisung des Grundstücks und der Ehewohnung maßgeblichen Umstände umfassend zu erörtern und in ihrem gegenseitigen Zusammenhang zu würdigen und zu bewerten. Das schließt ein, daß den Kriterien, die zum einen das Grundstück und zum anderen die Wohnung betreffen, nicht von vornherein eine bevorzugte Stellung zukommt. 2. Ist im Verfahren nach § 39 FGB über die Zuweisung eines Grundstücks zu entscheiden, kann auch der Beteiligung der Ehegatten im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Bau, Ausbau oder an der Erhaltung und Instandsetzung des Hauses sowie in bestimmten Fällen auch bei der Bearbeitung gärtnerisch genutzter Flächen erhebliche Bedeutung zukommen. Dabei dürfen aber auch andere Umstände, z. B. entsprechende anderweitige Leistungen des anderen Ehegatten, nicht ohne weiteres außer Betracht bleiben. 3. Schlüssigen und ausführbaren Beweisanträgen ist stattzugeben, wenn der diesbezügliche Vortrag der Parteien für die zu treffende Entscheidung bedeutsam und beweisbedürftig ist, weil er z. B. von der Gegenpartei bestritten wurde. 4. Einer rationellen Verfahrensweise kommt unter Beachtung einer ausreichenden Klärung des Sachverhalts große Bedeutung bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zu. OG, Urteil vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75. Das Kreisgericht hat mit Teilurteil vom 27. August 1973 die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und den Verklagten, einen selbständigen Handwerksmeister, ver- 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 114 (NJ DDR 1976, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 114 (NJ DDR 1976, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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