Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 113 (NJ DDR 1976, S. 113); den gewesen wäre, ein unverschuldeter Affekt verneint werden müssen. Es gibt jedoch andere Tatumstände, die das strafbare Verhalten des Angeklagten mildern. Der Geschädigte war nicht arbeitsunfähig krank; die Tat weist keine erhebliche Tatschwere auf. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Tat sein Verhalten bereut, sich beim Geschädigten entschuldigt und sich verpflichtet, den angerichteten Schaden so schnell wie möglich zu ersetzen. Bis zur Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht zahlte er dem Geschädigten 50 M, die restlichen 150 M wurden am 18. August 1975 beglichen. Ein weiterer Schaden besteht nicht. Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft. Soweit er zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erfolgte dies wegen Eigentumsdelikten und liegt etwa acht Jahre zurück. Seitdem hat sich der Angeklagte in seiner Einstellung zum Eigentum und zu den gesellschaftlichen Pflichten entscheidend geändert. Dafür spricht die Tatsache, daß er sich vom Kellner zum Abteilungsleiter im Gaststättengewerbe entwickelt und eine gute Arbeit geleistet hat. Diese Umstände recht-fertigen die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB, da sich die Schwere der Tat trotz des Vorliegens der in § 44 Abs. 1 StGB enthaltenen Erschwerungsgründe nicht erhöht hat (vgl. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 5 Zst 11/73 NJ 1974 S. 53 ff.). Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände einschließlich der Täterpersönlichkeit ist der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug vertretbar. Die vom Kreisgericht getroffene Entscheidung der Verurteilung auf Bewährung mit einer Bewäh-’ rungszeit von zwei Jahren und einer Bindung an den Arbeitsplatz reichen aus, den Angeklagten künftig zur Einhaltung der Gesetzlichkeit anzuhalten und den Erziehungserfolg zu sichern. Wirksam unterstützt wird dieser Prozeß durch die erkannte Zusatzgeldstrafe. Der Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und zur Berichterstattung vor dem staatlichen Leiter und dem Arbeitskollektiv sowie einer Verurteilung zum Schadenersatz an den Geschädigten bedurfte es nicht mehr, da der Angeklagte den materiellen Schaden bereits wiedergutgemacht hat. Die dahingehenden Festlegungen des Kreisgerichts werden gegenstandslos. Familienrecht § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB. 1. Die Möglichkeit der kurzzeitigen Unterhaltsabhän-derung bei Erkrankung von Kindern bis zur Voll-" endung des 8. Lebensjahres dient dem Wohle des Kindes, aber auch der Wahrung der Interessen des berufstätigen erziehungsberechtigten Elternteils. Mit ihr werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die bei der Betreuung dieser Kinder entstehenden materiellen Belastungen auf beide Eltern verteilt werden können. 2. Der Anspruch auf erhöhten Unterhalt wegen Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ist ein Unterhaltsanspruch eigener Art, bei dessen Bemessung besonders die erhöhten Aufwendungen für das erkrankte Kind und der Verdienstausfall des erziehungsberechtigten Elternteils Bedeutung erlangen. Einer dieser Umstände kann ausreichen, um die vorübergehende Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung zu bewirken. 3. Dem erziehungsberechtigten Elternteil kann nicht unbeschränkt die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, ein erkranktes Kind in eine Pflegestation für Kinder zu geben, die im Rahmen der sozialpolitischen Maßnah- men geschaffen wurden. Ist eine solche Möglichkeit gegeben, kann erwartet werden, daß sie der Erziehungsberechtigte nutzt. OG, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 ZzF 32/75. Die Klägerin ist die Mutter des am 30. Dezember 1973 geborenen Kindes Andre. Der Verklagte hat die Vaterschaft anerkannt und zahlt auf der Grundlage einer vom Kreisgericht bestätigten Einigung vom 8. Januar 1975 für das Kind ab Geburt monatlich 175 M Unterhalt. Ende Januar 1975 hat die Klägerin erneut Klage erhoben und unter Berufung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB beantragt, den Verklagten in Abänderung der Einigung zur Zahlung eines zusätzlichen Unterhaltsbetrages von 81,86 M zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Kind sei wiederholt krank gewesen und habe ihrer persönlichen Pflege bedurft. Hierdurch sei ihr ein Verdienstausfall von 163,73 M entstanden. Eine Aufnahme des Kindes in die Pflegestation der Kinder-poliklinik sei erst nach Vollendung des 1. Lebensjahres möglich. Der Verdienstausfall sei eingetreten, als Andre noch nicht so alt gewesen sei. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil er bereits einen sehr hohen Unterhalt zahle. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht mit folgender Begründung nicht stattgegeben: Eine Klage nach § 22 FGB könne nur auf Umstände gestützt werden, die nach Entstehung des abzuändemden Schuldtitels eingetreten seien. Anläßlich der Einigung vom 8. Januar 1975 sei der Klägerin bekannt gewesen, daß sie wegen der Arbeitsbefreiung zur Pflege des erkrankten Kindes in den Monaten November und Dezember 1974 ein geringeres Arbeitseinkommen gehabt habe. Die Verrechnung der Ausfallzeit sei anläßlich der Gehaltszahlungen für Januar und Februar 1975, jeweils Mitte des Monats, erfolgt. Die Klägerin berufe sich also auf Vorgänge, die sich vor Abschluß der Einigung zugetragen hätten und von denen sie z. Z. der Vereinbarung Kenntnis gehabt habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB zur kurzfristigen Unterhaltsabänderung bei Erkrankung von Kindern bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres entspricht einem echten gesellschaftlichen Bedürfnis. Sie bringt eine Fortentwicklung des sozialistischen Unterhaltsrechts zum Wohle des Kindes, aber auch zur Wahrung der Interessen des berufstätigen erziehungsberechtigten Elternteils mit sich. Die Möglichkeit der kurzzeitigen Erhöhung des Unterhalts für solche Kinder schafft die Voraussetzung dafür, bei ihrer Betreuung im Krankheitsfall entstehende materielle Belastungen auf beide Eltern verteilen zu können. Der Unterhaltspflichtige, dem in der Regel keine oder nur geringe Erziehungs- und Betreuungsaufgaben obliegen, ist gehalten, sich an den notwendigen Kosten, die durch die Erkrankung des Kindes entstehen, zu beteiligen (so auch: Lehrbuch des Familienrechts, Berlin 1972, S. 374). Ei handelt sich in diesem Fall um einen Unterhaltsanspruch eigener Art, bei dessen Bemessung besonders die erhöhten Aufwendungen für das erkrankte Kind und der Verdienstausfall das erziehungsberechtigten Elternteils Bedeutung erlangen. Einer der genannten Umstände kann ausreichen, die vorübergehende Erhöhung der ansonsten gegebenen Unterhaltsverpflichtung zu bewirken (vgl. hierzu H. L a t k a , „Abänderung und Übergang von Unterhaltsforderungen“, NJ 1968 S. 179 ff. [180 f.]). 113;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 113 (NJ DDR 1976, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 113 (NJ DDR 1976, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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