Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 113 (NJ DDR 1976, S. 113); den gewesen wäre, ein unverschuldeter Affekt verneint werden müssen. Es gibt jedoch andere Tatumstände, die das strafbare Verhalten des Angeklagten mildern. Der Geschädigte war nicht arbeitsunfähig krank; die Tat weist keine erhebliche Tatschwere auf. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Tat sein Verhalten bereut, sich beim Geschädigten entschuldigt und sich verpflichtet, den angerichteten Schaden so schnell wie möglich zu ersetzen. Bis zur Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht zahlte er dem Geschädigten 50 M, die restlichen 150 M wurden am 18. August 1975 beglichen. Ein weiterer Schaden besteht nicht. Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft. Soweit er zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erfolgte dies wegen Eigentumsdelikten und liegt etwa acht Jahre zurück. Seitdem hat sich der Angeklagte in seiner Einstellung zum Eigentum und zu den gesellschaftlichen Pflichten entscheidend geändert. Dafür spricht die Tatsache, daß er sich vom Kellner zum Abteilungsleiter im Gaststättengewerbe entwickelt und eine gute Arbeit geleistet hat. Diese Umstände recht-fertigen die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB, da sich die Schwere der Tat trotz des Vorliegens der in § 44 Abs. 1 StGB enthaltenen Erschwerungsgründe nicht erhöht hat (vgl. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 5 Zst 11/73 NJ 1974 S. 53 ff.). Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände einschließlich der Täterpersönlichkeit ist der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug vertretbar. Die vom Kreisgericht getroffene Entscheidung der Verurteilung auf Bewährung mit einer Bewäh-’ rungszeit von zwei Jahren und einer Bindung an den Arbeitsplatz reichen aus, den Angeklagten künftig zur Einhaltung der Gesetzlichkeit anzuhalten und den Erziehungserfolg zu sichern. Wirksam unterstützt wird dieser Prozeß durch die erkannte Zusatzgeldstrafe. Der Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und zur Berichterstattung vor dem staatlichen Leiter und dem Arbeitskollektiv sowie einer Verurteilung zum Schadenersatz an den Geschädigten bedurfte es nicht mehr, da der Angeklagte den materiellen Schaden bereits wiedergutgemacht hat. Die dahingehenden Festlegungen des Kreisgerichts werden gegenstandslos. Familienrecht § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB. 1. Die Möglichkeit der kurzzeitigen Unterhaltsabhän-derung bei Erkrankung von Kindern bis zur Voll-" endung des 8. Lebensjahres dient dem Wohle des Kindes, aber auch der Wahrung der Interessen des berufstätigen erziehungsberechtigten Elternteils. Mit ihr werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die bei der Betreuung dieser Kinder entstehenden materiellen Belastungen auf beide Eltern verteilt werden können. 2. Der Anspruch auf erhöhten Unterhalt wegen Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ist ein Unterhaltsanspruch eigener Art, bei dessen Bemessung besonders die erhöhten Aufwendungen für das erkrankte Kind und der Verdienstausfall des erziehungsberechtigten Elternteils Bedeutung erlangen. Einer dieser Umstände kann ausreichen, um die vorübergehende Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung zu bewirken. 3. Dem erziehungsberechtigten Elternteil kann nicht unbeschränkt die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, ein erkranktes Kind in eine Pflegestation für Kinder zu geben, die im Rahmen der sozialpolitischen Maßnah- men geschaffen wurden. Ist eine solche Möglichkeit gegeben, kann erwartet werden, daß sie der Erziehungsberechtigte nutzt. OG, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 ZzF 32/75. Die Klägerin ist die Mutter des am 30. Dezember 1973 geborenen Kindes Andre. Der Verklagte hat die Vaterschaft anerkannt und zahlt auf der Grundlage einer vom Kreisgericht bestätigten Einigung vom 8. Januar 1975 für das Kind ab Geburt monatlich 175 M Unterhalt. Ende Januar 1975 hat die Klägerin erneut Klage erhoben und unter Berufung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB beantragt, den Verklagten in Abänderung der Einigung zur Zahlung eines zusätzlichen Unterhaltsbetrages von 81,86 M zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Kind sei wiederholt krank gewesen und habe ihrer persönlichen Pflege bedurft. Hierdurch sei ihr ein Verdienstausfall von 163,73 M entstanden. Eine Aufnahme des Kindes in die Pflegestation der Kinder-poliklinik sei erst nach Vollendung des 1. Lebensjahres möglich. Der Verdienstausfall sei eingetreten, als Andre noch nicht so alt gewesen sei. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil er bereits einen sehr hohen Unterhalt zahle. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht mit folgender Begründung nicht stattgegeben: Eine Klage nach § 22 FGB könne nur auf Umstände gestützt werden, die nach Entstehung des abzuändemden Schuldtitels eingetreten seien. Anläßlich der Einigung vom 8. Januar 1975 sei der Klägerin bekannt gewesen, daß sie wegen der Arbeitsbefreiung zur Pflege des erkrankten Kindes in den Monaten November und Dezember 1974 ein geringeres Arbeitseinkommen gehabt habe. Die Verrechnung der Ausfallzeit sei anläßlich der Gehaltszahlungen für Januar und Februar 1975, jeweils Mitte des Monats, erfolgt. Die Klägerin berufe sich also auf Vorgänge, die sich vor Abschluß der Einigung zugetragen hätten und von denen sie z. Z. der Vereinbarung Kenntnis gehabt habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB zur kurzfristigen Unterhaltsabänderung bei Erkrankung von Kindern bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres entspricht einem echten gesellschaftlichen Bedürfnis. Sie bringt eine Fortentwicklung des sozialistischen Unterhaltsrechts zum Wohle des Kindes, aber auch zur Wahrung der Interessen des berufstätigen erziehungsberechtigten Elternteils mit sich. Die Möglichkeit der kurzzeitigen Erhöhung des Unterhalts für solche Kinder schafft die Voraussetzung dafür, bei ihrer Betreuung im Krankheitsfall entstehende materielle Belastungen auf beide Eltern verteilen zu können. Der Unterhaltspflichtige, dem in der Regel keine oder nur geringe Erziehungs- und Betreuungsaufgaben obliegen, ist gehalten, sich an den notwendigen Kosten, die durch die Erkrankung des Kindes entstehen, zu beteiligen (so auch: Lehrbuch des Familienrechts, Berlin 1972, S. 374). Ei handelt sich in diesem Fall um einen Unterhaltsanspruch eigener Art, bei dessen Bemessung besonders die erhöhten Aufwendungen für das erkrankte Kind und der Verdienstausfall das erziehungsberechtigten Elternteils Bedeutung erlangen. Einer der genannten Umstände kann ausreichen, die vorübergehende Erhöhung der ansonsten gegebenen Unterhaltsverpflichtung zu bewirken (vgl. hierzu H. L a t k a , „Abänderung und Übergang von Unterhaltsforderungen“, NJ 1968 S. 179 ff. [180 f.]). 113;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 113 (NJ DDR 1976, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 113 (NJ DDR 1976, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterst reicht diese Aussage. Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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