Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 105 (NJ DDR 1976, S. 105); Mutig und entschlossen trat Joe Nordmann als Ankläger gegen imperialistische und faschistische Willkür und Unterdrückung und als Verteidiger ihrer Opfer in vielen Ländern der Welt auf. Unablässig ist er bemüht, den als Vermächtnis der Antihitlerkoalition entstandenen Normen des demokratischen Völkerrechts Achtung und Geltung zu verschaffen. Die Vertreter der antiimperialistischen Befreiungsbewegungen in Asien, Afrika und Südamerika und die von der Reaktion verfolgten Kommunisten und Demokraten in vielen Ländern lernten ihn als Kampfgefährten schätzen, der weder Mühe noch Gefahr scheut, um ihnen als Jurist und Politiker beizustehen. Joe Nordmann war Prozeßvertreter verfolgter Patrioten Indochinas, Algeriens, Marokkos, er war der Verteidiger von Andre Stil und Jaques Duclos, er war der Anwalt junger französischer Soldaten, deren Väter von den faschistischen Okkupanten erschossen worden waren und die sich weigerten, unter dem Befehl des Nazigenerals Speidel in der NATO zu dienen. Als Freund der Sowjetunion und der anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft wirkt Joe Nordmann seit Jahrzehnten für die uneingeschränkte Achtung der Rechte und die gleichberechtigte Mitarbeit der sozialistischen Länder in den internationalen Beziehungen. Wir schulden ihm besonderen Dank für seinen unermüdlichen Einsatz bei der Verteidigung der legitimen Rechte des ersten deutschen Ar- beiter-und-Bauern-Staates, um dessen internationale Anerkennung er konsequent rang und dessen Institutionen und Betriebe er als Rechtsanwalt seit vielen Jahren vertritt. In seinem politischen Wirken wie in seiner beruflichen Arbeit hat sich Joe Nordmann internationale Achtung und großes Ansehen erworben. Das hohe Niveau seines juristischen Wissens, seiner politischen Fähigkeiten und sein überzeugender Humanismus verhalten der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen dazu, den Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und bei der UNESCO zu erwerben und Mitglied des Büros der internationalen nichtstaatlichen Organisationen bei der UNO zu werden. Als führender Funktionär der IVDJ, als Verteidiger, Gutachter, Prozeßbeobachter, als Redner und Leiter zahlreicher politischer Missionen ist der Jurist Joe Nordmann in vielen Ländern der Welt vor nationalen und internationalen Gremien mutig und entschlossen gegen Faschismus und imperialistische Gewalt und Willkür, für die Rechte der Verfolgten, für den sozialen Fortschritt und die friedliche Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung aufgetreten. Die Juristen der Deutschen Demokratischen Republik empfinden aufrichtigen Dank und hohe Anerkennung für die vorbildlichen fachlichen und politischen Leistungen ihres Kollegen Joe Nordmann. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Richterablehnung als Methode zur Paralysierung von Strafverfahren gegen Naziverbrecher in der BRD Auch in der BRD wird das Strafverfahrensrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß die Hauptverhandlung konzentriert, d. h. zügig und ohne wesentliche Unterbrechungen durchzuführen ist. Die Praxis zeigt jedoch, daß gerade in Prozessen gegen Nazi-Gewaltverbrecher alle Möglichkeiten der StPO der BRD mißbraucht werden, um das Verfahren auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) leistet solchen Verschleppungsabsichten sogar noch Vorschub. Die durch dieses Gesetz eingefügte, ab 1. Januar 1975 geltende neue Fassung des §229 StPO sieht vor, daß die Hauptverhandlung, wenn sie nur erst einmal zehn Tage gedauert hat, jeweils bis zu 30 Tagen unterbrochen werden kann. In jüngster Zeit mehren sich die Fälle, in denen versucht wird, das Konzentrationsprinzip durch die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit völlig zu perforieren. Auch hier wird die durch das Gesetz zur Änderung der StPO und des GVG vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) eingefügte neue Fassung des §25 StPO ausgenutzt, wonach Ablehnungsanträge noch während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung bis zum letzten Wort des Angeklagten gestellt werden können, wenn nur die Gründe dafür unmittelbar vor der Stellung des Antrags eingetreten oder bekannt geworden sind. Wie diese auf den ersten Blick harmlos erscheinende Bestimmung die Durchführung einer Hauptverhandlung geradezu paralysieren kann, wenn nur die Verteidigung „vorurteilslos" genug ist, sich ihrer in entsprechender Weise zu bedienen, zeigt die gegenwärtig vor dem Schwurgericht beim Landgericht Gießen stattfindende Hauptverhandlung gegen acht ehemalige Angehörige der Gestapoleitstelle Zichenau (Ciechanow), die wegen Tötung einer Vielzahl polnischer Bürger angeklagt sind. Der Charakter dieser Verhandlung wird durch die kriminalistisch seltene Tatsache geprägt, daß der Nachweis der Schuld der Angeklagten nahezu in Ur- kundenform geführt werden kann. Als die Gestapoangehörigen nämlich am 18. Januar 1945 Hals über Kopf vor der Roten Armee flohen, ließen sie die Akten mit präzisen Aufzeichnungen über alle Ermordungen, an denen sie mitgewirkt hatten, in ihren Diensträumen zurück. So hätte an sich die Verhandlung gegen die acht Angeklagten in wenigen Wochen durchgeführt sein können. Die Möglichkeit, noch während der Hauptverhandlung jederzeit Richter einzeln oder kollektiv wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verhindert dies jedoch, wie schon das Beispiel der Ablehnung des Richters Dr. Orb zeigt (vgl. NJ 1975 S. 660 f.). Mehr noch: Das Ablehnungsrecht kann jetzt ohne Schwierigkeit zu einem Instrument umfunktioniert werden, mit dessen Hilfe jede Entscheidung des Gerichts durch Anrufung eines anderen Gerichts angegriffen werden kann. So lehnten am 4. November 1975 einzelne Verteidiger das gesamte Schwurgericht ab, weil es ihrem Antrag, das Verfahren so lange auszusetzen, bis alle Originalakten der Gestapostelle Zichenau beigezogen seien, nicht nachkom-men wollte. Am 10. November 1975 lehnten die Verteidiger diejenigen Richter ab, die über den Ablehnungsantrag vom 4. November entschieden hatten. Begründung: Die Richter wären verpflichtet gewesen, die dienstlichen Äußerungen, die die abgelehnten Richter zum Ablehnungsgrund abgegeben hatten (§26 Abs. 3 StPO), zurückzuweisen, weil diese Äußerungen offensichtlich gleichlautend gewesen waren. Am gleichen Tage lehnte ein Verteidiger den Ersatzrichter ab, weil dieser Bereitwilligkeit gezeigt hätte, im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen an der Entscheidung über den vorhergehenden Ablehnungsantrag teilzunehmen. Am 11. November 1975 lehnte der gleiche Verteidiger erneut die bereits am Tage vorher abgelehnten Richter, die über den ersten Ablehnungsantrag entschieden hatten, mit der Begründung ab, sie hätten in ihrer Entscheidung zu er- 105;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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