Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 101 (NJ DDR 1976, S. 101); eine allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Behandlungspflicht des Arztes. Trotzdem ist in diesen Fällen nach § 15 Abs. 3 StGB die Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen, sofern die Bewußtseinsstörung nicht pathologisch bedingt ist oder für den Täter, wie bei einem pathologischen Rausch/5/, nicht voraussehbar war. Bei einem nicht unter akutem Alkoholeinfluß stehenden Alkoholkranken, der z. B. unter unwiderstehlichen Entziehungserscheinungen leidet, kann die Zurechnungsfähigkeit nach § 15 Abs. 1 StGB ausgeschlossen oder nach § 16 Abs. 1 StGB hier mit der Konsequenz der möglichen Strafmilderung oder der ausschließlichen Anordnung einer Heilbehandlung erheblich vermindert sein. Es ist unbestritten, daß hier die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit immer tatbezogen erfolgen muß. Dabei ist für die Begutachtung in solchen Grenzfällen neben der gerichtsmedizinischen auch eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich. Tatsächlich führt die Alkoholkrankheit u. U. in ihrem 'S/ Vgl. G. Bonltz, „Alkohol und strafrechtliche Verantwortlichkeit“, in: Kriminalität und Persönlichkeit, Medizinisch-Juristische Grenzfragen, Bd. 13, Jena 1972, S. 77. Verlauf zu einer Zerstörung der Entscheidungs- und Verantwortungsfähigkeit. Der Alkoholismus ist in diesem Stadium eine Form der persönlichen Selbstschädigung. Dem entspricht eine relativ hohe Suizidrate bei Alkoholkranken. Diese nach der gesamten Lebensentwicklung „schuldhafte“ Herbeiführung der Krankheit führt aber zu keiner anderen strafrechtlichen Beurteilung. Deshalb sind bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 StGB akute und chronische Zustände nicht gleichzusetzen. Die Schuld des Kranken ist keine Schuld im strafrechtlichen Sinne, und daher können nur unter den im StGB genannten Voraussetzungen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angewendet werden./6/ 16/ Möglich Ist aber u. U. die Einweisung ln eine psychiatrische Einrichtung des Gesundheitswesens nach dem Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 12. Juni 1968 (GBl. I S. 273). Vgl. dazu den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 24. Juli 1968, NJ 1968 S. 504; S. Schirmer, „Handhabung des Einweisungsrechts“, Das Deutsche Gesundheitswesen 1972, Heft 18, S. 855; H. Windisch-mann/G. Zlemann, „Alkoholentwöhnungsbehandlung Indikation und Kontraindikation“, Das Deutsche Gesundheitswesen 1974, Heft 35, S. 1665; W. Quessel, „Zu einigen Verfahrensfragen bei der Einweisung psychisch Kranker“, NJ 1971 S. 648. Berichte JUTTA GYSI und RITA WENZEL, wiss. Assistenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Kolloquium zu Rechtsfragen der Stellung und Förderung der Frau Aus Anlaß des Internationalen Jahres der Frau veranstaltete die Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin am 27. November 1975 ein wissenschaftliches Kolloquium zum Thema „Rechtsfragen der Stellung und Förderung der Frau in der DDR“, an dem 120 Wissenschaftler verschiedener Disziplinen, Vertreter der Justizorgane, anderer staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen, Gäste aus der Sowjetunion, aus der CSSR und der Volksrepublik Bulgarien sowie Studenten der Sektion Rechtswissenschaft teilnahmen. Prof. Dr. G. Engel, amtierender Rektor der Humboldt-Universität, hob in seiner Eröffnungsrede die Bedeutung der interdisziplinären wissenschaftlichen Arbeit für die Lösung praktischer Aufgaben auf dem Gebiet der weiteren Förderung der Frau und der Familie in der sozialistischen Gesellschaft hervor. In ihrem einleitenden Referat behandelte Prof. Dr. sc. A. Grandke (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität) grundlegende gesellschaftliche und familiäre Entwicklungsprozesse, die entscheidende Rechtsfragen der Stellung und Förderung der Frau und der Familie in der DDR berühren. Sie betonte, daß es unter den Bedingungen einer bereits maßgeblich durchgesetzten Gleichberechtigung von Mann und Frau heute und künftig um die Einheit von Frauen- und Familienförderung gehe. Der sozialistische Inhalt der Rechtsstellung der Frau und alle damit verbundenen Fragen beträfen die Persönlichkeitsentwicklung von Frau und Mann, von Eltern und Kindern. Bei dieser Einheit von Frauen- und Familienförderung komme es vor allem auf zwei wesentliche, miteinander verknüpfte Seiten an: 1. auf die Vervollkommnung der Maßnahmen und den Ausbau der Rechte der Frau im Hinblick auf ihre spezifische körperliche Konstitution und ihre Rolle im Reproduktionsprozeß menschlichen Lebens (z. B. Arbeitsschutz, alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft); 2. auf die Vervollkommnung derjenigen gesellschaftlichen Bedingungen, die es der Frau noch besser ermöglichen, ihre gleichen Rechte voll wahrzunehmen, und die die Persönlichkeitsentwicklung beider Ehegatten garantieren (z. B. Förderung der Frau bei der Quali- fizierung, Arbeitszeitverkürzung für Mütter mit drei und mehr Kindern). Die Referentin legte dar, daß die Maßnahmen der ersten Gruppe faktisch zeitlich unbegrenzt notwendig seien (wobei ihr Inhalt in Abhängigkeit von gesellschaftlichen Erfordernissen und Möglichkeiten der Entwicklung unterliege), während die Maßnahmen der zweiten Gruppe zwar entsprechend dem jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungsstand langfristig systematisch ausgebaut werden müßten, jedoch letztlich historisch begrenzt seien. In ihren weiteren Ausführungen konzentrierte sich die Referentin auf die zweite Gruppe von Maßnahmen der Frauenförderung, wobei sie sich insbesondere mit der immer besseren Vereinbarkeit von beruflicher und familiärer Entwicklung der Frau, der gleichzeitigen Orientierung auf die Mehrkinderfamilie und der Schaffung der dafür erforderlichen Arbeits- und Lebensbedingungen für die Familie beschäftigte. In der Diskussion gab Prof. Dr. H. K u h r i g, Leiterin der Forschungsgruppe „Die Frau in der sozialistischen Gesellschaft“ an der Akademie der Wissenschaften der DDR, eine überzeugende inhaltliche Begründung für die These, daß in der DDR die Frauenfrage im klassischen Sinne gelöst ist. Als entscheidendes Kriterium nannte sie die Abschaffung von Ausbeutung, Unterdrückung und Diskriminierung der Frau und die völlig neue gesellschaftliche Stellung der Frau in unserem Staat. H. Kuh-rig wies auf bestimmte Probleme bei der weiteren Durchsetzung der Gleichberechtigung hin, die nicht nur durch die ständige Verbesserung der materiellen Bedingungen und mittels des Rechts zu lösen sind, sondern auch eine verstärkte politisch-ideologische Überzeugungsarbeit erfordern, um aus der antagonistischen Klassengesellschaft überkommene Auffassungen zu überwinden und in allen Lebensbereichen einschließlich der Familie Überzeugungen und Verhaltensweisen zu entwickeln, die unserer humanistischen Weltanschauung entsprechen. Aus völkerrechtlicher Sicht untersuchte Prof. Dr. E. O e s e r (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität) die Rolle der sozialistischen Staaten bei der Einbringung, Realisierung und inhaltlichen Verbes- 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 101 (NJ DDR 1976, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 101 (NJ DDR 1976, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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