DDR Dokumentation- Neue Justiz (NJ), 30. Jahrgang 1976 (NJ 30. Jg., Jan.-Dez. 1976, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-760)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 688 (NJ DDR 1976, S. 688); ?len durchgebrochen, so dass bei der spaeteren Gaszufuhr das Azetylen mit 0,4 atue aus der Leitung entweichen und sich den Weg ueber eine Mauerfuge in den Kabelkanal zur Halle II verschaffen konnte. Waehrend der zweiten Dichtheitspruefung erschien der Angeklagte F. und liess sich vom Schweissingenieur G. kurz ueber den Stand der Arbeiten unterrichten. Dabei erfuhr er, dass die Arbeiten nicht komplikationslos vor sich gegangen waren. Eine genauere Berichterstattung verlangte er nicht. Ohne eine dritte Dichtheitspruefung vorzunehmen, wurde schliesslich gegen 13.00 Uhr der Absperrschieber in Halle II endgueltig geoeffnet, so dass die erdverlegte Azetylen-Gasleitung wieder unter Gasdruck stand. Unmittelbar danach meldete der Angeklagte F. dem Dispatcher, dass die Dichtheit der Gasleitung vorhanden sei. Am Vormittag des 10. Februar 1976 stellten verschiedene Werktaetige in unterschiedlichen Bereichen der Halle II zeitweise einen starken Gasgeruch fest. Eine Mitteilung an die Leiter unterblieb jedoch zunaechst. Gegen 12 Uhr bemerkte der Zeuge T., der als Elektriker in der Halle II taetig ist, einen staerkeren Gasgeruch, ohne die Ursache hierfuer zu erkennen. Daraufhin untersagte er einer Mitarbeiterin seines Bereichs, weitere Schleif- bzw. Putzarbeiten durchzufuehren. Anschliessend begab sich T. in das Meisterbuero, in dem sich der Angeklagte R. befand. Dieser uebte wegen der Abwesenheit des Haupt-abteilungsledters dessen Funktion aus. R. nahm die Meldung des Zeugen T. entgegen und informierte den Dispatcher sofort telefonisch ueber den Gasgeruch im Bereich der elektrischen Aufarbeitung. Den Zeugen T. wies er an, in der naechsten Zeit an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, um den Verantwortlichen der Abteilung Instandhaltung seine Wahrnehmungen mitteilen zu koennen. Der Angeklagte R. wusste, dass an dieser Arbeitsplatz Rauch- und Schneidverbot bestand. Er hatte dann weitere wichtige Aufgaben zu erledigen. Zwischenzeitlich informierte er sich beim Dispatcher, und ihm wurde gegen 12.50 Uhr mitgeteilt, dass eine Undichtheit der Gasleitung festgestellt und behoben worden sei. Der Zeuge Ra. als Dispatcher hatte nach dem Anruf des Angeklagten R. den amtierenden Leiter der Abteilung Instandhaltung, den Zeugen K., unterrichtet, dass es in der Halle II starken Gasgeruch gebe und ein Verantwortlicher der Abteilung Instandhaltung sich sofort dorthin begeben solle. Der Zeuge K. gab dem Angeklagten B. die Weisung, sich um diese Angelegenheit zu kuemmern. Auf die Frage des Angeklagten, an wen er sich in der Halle II wenden solle, antwortete der Zeuge K., dass er mit den Kollegen sprechen solle, die den Gasgeruch wahrgenommen haben. Der Angeklagte B., der selbst kein Gasfachmann ist, traf in der Halle II den Zeugen Ba., der an den Einbinde-arbeiten beteiligt gewesen war. Ba. brachte zum Ausdruck, dass an der Ringleitung der Halle II nicht gearbeitet worden sei und dass der Gasgeruch seiner Ansicht nach nur am Schieber am Nordgiebel der Halle entstanden sein koenne. In der Naehe des Schiebers standen fuenf bis sechs Kollegen, die dem Angeklagten B. bestaetigten, dass sie zuvor Gasgeruch verspuert haetten. Auf die Frage, ob einer von ihnen Meldung erstattet habe, antworteten sie, dass dies wahrscheinlich der nicht mehr anwesende Kollege Sch. getan habe. Weitere Nachforschungen unterliess der Angeklagte B. Er stellte zusammen mit dem Zeugen Ba. leichten Gasgeruch am Schieber fest. Der Zeuge zog daraufhin eine Stoffbuchse nach, und durch Abpinseln mit Seifenloesung wurde dann von beiden die Dichtheit festgestellt. Der Angeklagte B. hielt damit seinen Auftrag fuer erledigt und teilte dem Dispatcher mit, dass eine undichte Stelle am Schieber abgedichtet wurde. Infolge der Undichtheiten am erdverlegten Leitungssystem gelangte besonders nach der endgueltigen Oeffnung des Absperrschiebers in der Halle II ueber die Mauerfuge weiter Azetylengas in den Kabelkanal unter der Halle II. Waehrend eines Schaltvorgangs an einem Umformer kam es gegen 13.40 Uhr zu einer Zuendung und dadurch zu einer Explosion des Gasgemischs in der Halle. Vor allem an der Westfront der Halle und an der noerdlichen Giebelwand entstanden starke Zerstoerungen. Dort wurden* die Abdeckplatten aus Stahlbeton mit Stahlarmierung angehoben und bis zu acht Meter fortgeschleudert. Werkbaenke, Arbeitstische, Maschinen und Anlagenteile wurden von ihrem Standort in der Halle weggedrueckt. Durch die Explosion wurden fuenf Werktaetige getoetet und elf zum Teil schwer verletzt. Es entstand ein Sachschaden von 100 000 Mark. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten F. wegen Vergehens der Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gemaess ? 193 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Angeklagten B. und R. wurden von der Anklage freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt zuungunsten der Angeklagten Protest eingelegt. Mit ihm wird hinsichtlich des Angeklagten F. der Hoehe nach unrichtige Strafzumessung sowie bezueglich der uebrigen Angeklagten fehlerhafte rechtliche Beurteilung und zu Unrecht erfolgter Freispruch geruegt. Mit der Berufung des Angeklagten F. wird in erster Linie die yom Bezirksgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung angefochten und Freispruch beantragt. Der Protest fuehrte zur Abaenderung des angefochtenen Urteils; die Berufung hatte keinen Erfolg. s Aus denGruenden: Die vom Rechtsmittelgericht mit einer eigenen Beweisaufnahme verbundene Ueberpruefung der angefochtenen Entscheidung hat ergeben, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt in den fuer die Entscheidung ueber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten wesentlichen Punkten aufgeklaert und in richtiger Wuerdigung des Beweisergebnisses festgestellt hat. Darueber hinaus ergab die eigene Beweisaufnahme einige zusaetzliche Gesichtspunkte zum Pflichtenkreis insbesondere des Angeklagten R. Im vorliegenden Verfahren waren zunaechst folgende allgemeine Grundsaetze zur Rolle und zur Anwendung des dem Gesundheits- und Arbeitsschutz dienenden Rechts zu beachten. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz als staatlich umfassend organisierter und zielstrebig geleiteter Schutz der Werktaetigen vor Arbeitsunfaellen und sonstigen arbeitsbedingten Gesundheitsschaeden ist ein unverzichtbarer Bestandteil der sozialistischen Organisation der Arbeit und sichert das verfassungsmaessige Grundrecht jedes Buergers auf Schutz seiner Gesundheit und Arbeitskraft. Dieses humanistische Grundrecht bleibt im Sozialismus keine leere Deklaration, sondern wird zur taeglichen Realitaet eines gesellschaftlichen Lebens, in dem das Wohl und die allseitige Entwicklung des Menschen oberstes Gebot sind. Die richtige Durchsetzung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin einschliesslich der strikten Einhaltung der Bestimmungen ueber den Gesundheits- und Arbeitsschutz stellt auch einen wichtigen produktionsfoerdemden Faktor dar, denn maximale Arbeitsleistungen und -ergebnisse sind auf die Dauer nur unter sicherheitsmaessig einwandfreien Bedingungen moeglich. Die Gewaehrleistung von Ordnung und Sicherheit am Arbeitsplatz traegt in bedeutendem Masse dazu bei, die sozialistischen Arbeits- und Lebensbedingungen weiterzuentwickeln und so zu gestalten, dass sie Arbeitsfreude, Einsatzbereitschaft und Schoepfertum der Werktaetigen foerdern. Unter diesem Gesichtspunkt legt die Direktive des IX. Parteitages der SED zum Fuenf jahrplan fuer die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1976 bis 1980 im Abschn. X fest (Berlin 1976, S. 99), dass die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts so z. B. die Verwirklichung von Rekonstruktionsmassnahmen vor allem mit der Verhuetung von Arbeitsunfaellen zu verbinden und der Gesundheits- und 688;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den mittleren leitenden Kadern und Mitarbeitern, ihrer politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Fachschulung. Die Leiter haben durch eine verstärkte persönliche Einflußnahme vor allem zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, bei der Entwicklung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen, bei der inhaltlichen Gestaltung und Organisation des operativen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Aktivitäten und des Zeitpunktes ihrer Durchführung erfolgte Veröffentlichungen durch westliche Massenmedien oder die inspirierende Rolle ehemaliger Bürger maßgeblich waren.

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