DDR Dokumentation- Neue Justiz (NJ), 30. Jahrgang 1976 (NJ 30. Jg., Jan.-Dez. 1976, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-760)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 174 (NJ DDR 1976, S. 174); ?von einem Miteigentuemer (? 25) beantragter und angeordneter gerichtlicher Verkauf nicht durchgefuehrt, dann ist der Mindestbetrag fuer die Hoehe der Gerichtsgebuehr bestimmend (? 28 Abs. 2) 718/ Die Zahlungspflicht fuer die Auslagen, die durch die Bestimmung eines neuen Verkaufstermins entstanden sind, regelt ? 28 Abs. 3. Dass neben der Gerichtsgebuehr auch die gerichtlichen Auslagen zu den Gerichtskosten gehoeren, ergibt sich aus ? 164 Abs. 1 ZPO. Durch ? 27 Abs. 3 wird die in ? 164 Abs. 2 ZPO enthaltene Aufzaehlung der gerichtlichen Auslagen dahingehend ergaenzt, dass auch die durch die Verwaltung des Grundstuecks entstandenen Unkosten gerichtliche Auslagen und daher als Gerichtskosten zu erheben sind. Nach ? 28 Abs. 4 sind Kostenentscheidungen im gerichtlichen Verkaufsverfahren nicht erforderlich. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht fuer das Beschwerdeverfahren; hier ist im Hinblick auf ? 167 Abs. 3 ZPO eine Kostenentscheidung notwendig. Uebergangsbestimmungen Bei Inkrafttreten der neuen ZPO am 1. Januar 1976 anhaengig gewesene Zwangsversteigerungsverfahren sind nach den Bestimmungen der GrundstVollstrVO fortzufuehren, wenn noch kein Versteigerungstermin bestimmt war. Anderenfalls sind anhaengige Zwangs- /ia/ Ist ein Mindestbetrag nicht feststellbar (z. B. weil das Grundstueck nicht belastet ist), so ist die Mindestgebuehr des ? 165 Abs. 1 ZPO zu erheben. versteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zu Ende zu fuehren. In diesen Faellen sind auch noch die bisherigen Gerichtskostenbestimmungen anzuwenden (? 29 Abs. 4 i. V. m. ? 204 ZPO). Saemtliche Zwangsverwaltungen sind bis zum 31. Maerz 1976 abzuschliessen (? 29 Abs. 3). Soweit es erforderlich ist, sind gegen den Schuldner andere Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Aus der Bestimmung des ? 29 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich, dass ein beantragtes Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Versteigerungstermin am 1. Januar 1976 noch nicht bestimmt war, nur fortzusetzen ist, wenn die Voraussetzungen des ? 1 Abs. 2 vorliegen. Das trifft auf die Vollstreckung solcher Ansprueche zu, die nicht aus dem Grundstueck zu erfuellen sind, fuer die also kein dinglicher Vollstreckungstitel besteht. In einem solchen Fall darf die Vollstreckung in das Grundstueck dann nicht wedtergefuehrt werden, wenn andere Vollstreckungsmassnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen und dem Glaeubiger zuzumuten sind. Betraegt der zu vollstreckende Anspruch weniger als 500 M, dann ist die Pfaendung des Grundstuecks aufzuheben. Auf Antrag eines Konkursverwalters sowie auf Antrag eines Miteigentuemers zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren sind je nach dem Stande des Verfahrens bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung entweder nach den Vorschriften bei GrundstVollstrVO oder nach dem bisherigen Recht fortzufuehren. Aus anderen sozialistischen Laendern Dt. ALFRED BAUMGART und Dr. EVA HEIN, wiss. Mitarbeiter an der Sektion III der Akademie fuer Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Arbeitsrechtliche Regelungen zur Gewaehrleistung der Gleichberechtigung der Frau In allen sozialistischen Laendern war der Kampf um die Gleichberechtigung der Frau Bestandteil des Kampfes der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei um die Befreiung der Menschen von Ausbeutung und Unterdrueckung. Die wahre Befreiung der Frau, die Ueberwindung ihrer doppelten Ausbeutung und Entrechtung konnte in den einzelnen Laendern jedoch erst nach der Beseitigung des Privateigentums an den Produktionsmitteln, der Uebernahme der Macht durch die Arbeiterklasse und der Beseitigung aller Formen der Ausbeutung und Unterdrueckung des Menschen durch den Menschen erfolgen./l/ Die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau als Verfassungsgrundsatz und Realitaet Ein erster Schritt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau war in allen Laendern, die den Weg zum Sozialismus beschritten, die Fixierung der Rechtsgleichheit von Mann und Frau. Bereits in einem der ersten Dekrete der jungen Sowjetmacht wurden den Frauen die gleichen Rechte eingeraeumt wie den Maen-nern./2/ Die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau ist fl) Vgl. hierzu H. Kuhrig, ?Gleichberechtigung von Mann und Frau unveraeusserliches Prinzip der sozialistischen Gesellschaft?, NJ 1975 S. 527 ff.; W. Thiel, ?Gleichberechtigung der Frau im Arbeitsprozess und Aufgaben des Arbeitsrechts?, NJ 1975 S. 559 ff. 12/ Vgl. W. I. Lenin, ?Rede auf dem I. Gesamtrussischen Arbeiterinnenkongress am 19. November 1918?, in: Werke, Bd. 28, Berlin 1968, S. 175. 174 seit langem Verfassungsgrundsatz in allen sozialistischen Laendern. So legt die Verfassung der UdSSR von 1936 in Art. 122 fest: ?Der Frau stehen in der UdSSR auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen und politischen Lebens die gleichen Rechte wie dem Manne zu.? Weiterhin wird hervorgehoben, dass der Frau die Moeglichkeit zur Verwirklichung dieser Rechte dadurch gewaehrleistet wird, ?dass sie dem Manne gleichgestellt ist im Recht auf Arbeit, auf Entlohnung, auf Erholung, auf Sozialversicherung und Bildung, ferner durch staatlichen Schutz der Interessen von Mutter und Kind, durch staatliche Hilfe fuer kinderreiche und alleinstehende Muetter, durch Gewaehrung eines vollbezahlten Schwangerschaftsurlaubs, durch das umfassende Netz von Entbindungsheimen, Kinderkrippen und -gaerten?. Aehnliche Verfassungsgrundsaetze finden wir in den Verfassungen aller sozialistischen Laender, so beispielsweise in der Volksrepublik Polen (Art. 66)/3/, in der Ungarischen Volksrepublik (? 62), in der CSSR (Art. 20) und in der DDR (Art. 20 Abs. 2). Mit der Postulierung der rechtlichen Gleichstellung der Frau allein kann jedoch auch im Sozialismus die Ungleichheit der Frau im Leben nicht beseitigt werden, wenn nicht gleichzeitig die physischen und physiologischen Besonderheiten der Frau, ihre erhoehten Belastungen im Haushalt und ihre gesellschaftliche Auf- /3/ Die am 10. Februar 1976 geaenderte und ergaenzte Verfassung der Volksrepublik Polen enthaelt ln Art. 3 u. a. Festlegungen ueber die Fuersorge des Staates fuer die Entwicklung der Familie und der Mutterschaft.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit allen Angehörigen unseres Organs. Für die zielstrebige Gestaltung der Erziehungsarbeit ist es in erster Linie notwendig, die Kader in ihrer gesamten Persönlichkeit genauer zu kennen.

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