DDR Dokumentation- Neue Justiz (NJ), 30. Jahrgang 1976 (NJ 30. Jg., Jan.-Dez. 1976, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-760)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 41 (NJ DDR 1976, S. 41); ?liehen differenziert angewendet werden. Pabei ist es notwendig, die Voraussetzungen fuer die Anwendung der Strafarten Jugendhaus und Jugendhaft weiter zu konkretisieren. 2. Die durch die Strafrechtsaenderungsgesetze eingeraeumten Moeglichkeiten zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewaehrung sind entsprechend den konkreten Umstaenden des Einzelfalles im Jugendstrafverfahren differenziert zu nutzen. Hierbei ist es besonders wichtig, einheitliche Massstaebe fuer die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens (? 33 Abs. 3 StGB), fuer die Anwendung der unbezahlten gemeinnuetzigen Freizeitarbeit (? 33 Abs. 4 Ziff. 4 StGB) und fuer die Berichterstattung des Verurteilten (? 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB), insbesondere vor dem Kollektiv und dem Leiter, zu entwickeln und durchzusetzen. 3. Die Kriterien fuer die Pruefung und Beruecksichtigung entwicklungsbedingter Besonderheiten (? 65 Abs. 3 StGB) bei der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Festlegung der erforderlichen Massnahmen sind weiter zu konkretisieren. 4. Es ist zu gewaehrleisten, dass Jugendstrafverfahren rationell und zuegig durchgefuehrt werden und gleichzeitig eine hohe Qualitaet der gerichtlichen Beweisaufnahme, eine ueberzeugende Urteilsbegruendung und eine wirksame Gestaltung des Bewaehrungs- und Erziehungsprozesses erreicht werden. 5. Die Hinweise zur differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kraefte aus Kollektiven, in denen der Jugendliche arbeitet und lernt bzw. seine Freizeit verbringt, sind zu praezisieren. Die Kollektive muessen konkrete Anleitung zur Uebernahme der Buergschaft fuer jugendliche Straftaeter erhalten. 6. Es ist notwendig, die besten Erfahrungen hinsichtlich der Mitwirkung von Beistaenden (? 72 StPO) und Betreuern im Jugendstrafverfahren sowie hinsichtlich ihrer Qualifizierung durch die Gerichte zu verallgemeinern. 7. Der Erfahrungsaustausch ueber die Anwendung der effektivsten Formen und Methoden bei der Rechtspropaganda und Rechtserziehung Jugendlicher ist zu verstaerken (Aussprachen und Prozessauswertungen; Unterstuetzung der Leiter von Betrieben, Schulen, Internaten und der FDJ-Leitungen). Prof. Dr. sc. KARL BOeNNINGER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universitaet Leipzig Zur Zulaessigkeit des Gerichtswegs bei Schadenersatzforderungen von Buergern gegenueber Staatsorganen Bei Schadenersatzforderungen von Buergern gegenueber Staatsorganen oder staatlichen Einrichtungen wenden sich die Buerger haeufig an die Gerichte. Diese haben zunaechst ueber die Zulaessigkeit des Gerichtswegs zu entscheiden. Gemaess ? 4 GVG ist der Gerichtsweg in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsangelegenheiten gegeben, in anderen Angelegenheiten nur, wenn dies durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird. Das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR (StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) sieht fuer die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der Buerger gegenueber Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen den Verwaltungsweg vor (? 5 StHG), wenn der Schaden durch das Staatsorgan oder die staatliche Einrichtung ?in. Ausuebung staatlicher Taetigkeit rechtswidrig verursacht wurde? (? 1 Abs. 1 StHG). Ist der Schaden nicht in Ausuebung staatlicher Taetigkeit, sondern in Ausuebung einer sonstigen Taetigkeit des Staatsorgans oder der staatlichen Einrichtung verursacht worden, ist der Gerichtsweg zulaessig. Die Kernfrage fuer die Zulaessigkeit des Gerichtswegs besteht demnach darin, ob das Staatsorgan oder die staatliche Einrichtung (bzw. der Mitarbeiter oder Beauftragte) in Ausuebung staatlicher Taetigkeit gehandelt hat. Zum Begriff ?Ausuebung staatlicher Taetigkeit? ?Ausuebung staatlicher Taetigkeit? ist zunaechst der Erlass von staatlichen Akten (Verfuegungen, Weisungen, Bescheide und andere Individualakte) ./l/ Verfuegt z. B. die Staatliche Bauaufsicht rechtswidrig die Sperrung einer Wohnung, hat sie dem Buerger den dadurch evtl, entstehenden Schaden zu ersetzen. Zur ?Ausuebung staatlicher Taetigkeit? gehoert weiterhin die Vornahme von Rechtshandlungen, die primaer der Verwirklichung verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften dienen, wie z. B. die Beseitigung eines Verkehrshindernisses durch die Deutsche Volkspolizei, das Impfen eines Buergers auf der Grundlage der gesetzlichen /I/ Zum Verhaeltnis von Rechtsnorm und Individualakt vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, Berlin 1975, S. 439 f. Bestimmungen ueber die Impfpflicht oder die Unterrichtung von Schuelern durch den Lehrer. Wird in Ausuebung solcher Rechtshandlungen durch ein Staatsorgan oder eine staatliche Einrichtung einem Buerger rechtswidrig ein Schaden zugefuegt, ist generell der Verwaltungsweg zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegeben, es sei denn, Rechtsvorschriften erklaeren ausdruecklich den Gerichtsweg fuer zulaessig. Bedient sich das Staatsorgan zur Durchfuehrung derartiger Handlungen eines Dritten, dann bleibt die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Staatsorgans gegenueber der Oeffentlichkeit und den Buergern grundsaetzlich bestehen. Folglich haftet es auch fuer Schaeden, die in Ausuebung solcher Taetigkeit unmittelbar durch den ausfuehrenden Dritten verursacht werden (z. B. bei mangelhafter Beseitigung eines Verkehrshindernisses durch einen von der Deutschen Volkspolizei beauftragten Betrieb). Der vom Staatsorgan beauftragte Dritte ist den Buergern gegenueber nicht verwaltungsrechtlich verantwortlich. Da er einem Buerger gegenueber keine Rechtspflicht zum Handeln hat, begeht er insoweit auch keine Rechtsverletzung. Er verletzt ausschliesslich seine Pflichten aus dem Rechtsverhaeltnis gegenueber dem anordnenden Staatsorgan. ?In Ausuebung staatlicher Taetigkeit? bedeutet, dass die den Schaden verursachende Handlung in konkretem Zusammenhang mit der staatlichen Taetigkeit stehen muss. Steht sie nur ganz allgemein damit im Zusammenhang, tritt die Staatshaftung nicht ein. Unternimmt z. B. ein Mitarbeiter eines staatlichen Organs zwecks Beschlagnahme einer Sache eine Dienstfahrt mit einem Kraftfahrzeug und verursacht er dabei einen Verkehrsunfall, so haftet das Staatsorgan fuer die Folgen aus diesem Unfall zivilrechtlich. Die Dienstfahrt ist keine Rechtshandlung zur Durchfuehrung verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften oder eines individuellen Verwaltungsakts. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn bei Vollstreckung einer staatlichen Forderung nach der VO ueber die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 61) in der Wohnung des Schuldners fahrlaessig ein Schaden verursacht wird. Hier 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Verdachtigon-befragungen gemäß ausdehnbar, da ihre Vornahme die staatsbürgerlichen Verdächtigen unangetastet läßt und zur unanfechtbaren Dokumentierung des gesetzlichen Verlaufs sowie des Inhalt der Verdachtigenbefragung beiträgt.

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