Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 98 (NJ DDR 1975, S. 98); Rationelle Arbeitsweise und Beschleunigung im Strafverfahren Um die Durchführung der Strafverfahren unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kompliziertheit der Straftaten differenzierter und rationeller zu gestalten sowie den prozessualen Aufwand stets in ein richtiges Verhältnis zu den sich aus der konkreten Strafsache ergebenden Anforderungen zu stellen, zielt eine Reihe von Neuregelungen darauf ab, die Ermittlungstätigkeit der Untersuchungsorgane und das Gerichtsverfahren stärker als bisher auf die Feststellung der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit (einschließlich Strafzumessung) notwendigen Aufgaben zu konzentrieren. Durch das Gesetz wird eindeutiger als bisher darauf orientiert, Ermittlungen und Beweiserhebungen sowie weitere prozessuale Handlungen auf das zur allseitigen und gerechten Beurteilung von Tat und Täter Notwendige zu richten und in der Vergangenheit teilweise aufgetretene Tendenzen zur Ausweitung des prozessualen Aufwands zu überwinden. Dabei wurden die Erfahrungen bei der Durchsetzung der Leitungsdokumente der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane vom 7. Februar 1973 zur Erreichung einer höheren "Wirksamkeit des Strafverfahrens berücksichtigt./ Zur Verwirklichung dieser Forderungen sieht das StPO-Änderungsgesetz vor, daß die an die gesellschaftlichen Gerichte gerichteten Übergabeentscheidungen konzentrierter abgefaßt und die Mitteilungen hierüber an die Verfahrensbeteiligten vereinfacht werden (§ 59 Abs. 1 und 2); die Regelung über die Anberaumung eines neuen Termins oder die Unterbrechung der Hauptverhandlung beim Ausbleiben des Verteidigers besser den Erfordernissen des Rechts auf Verteidigung bei konzentrierter Durchführung der Hauptverhandlung Rechnung trägt (§ 65 Abs. 2); die Protokollierung von Ermittlungshandlungen auf den für die Beweisführung notwendigen Umfang konzentriert wird (§ 104); der Schlußbericht der Untersuchungsorgane bei Übergabe der Sache an den Staatsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen wegfällt (§ 146 Abs. 2) und die Darlegung von Art und Ergebnis der durch das Untersuchungsorgan veranlaßten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen von Straftaten vereinfacht wird (§ 146 Abs. 1); eine differenziert ausgestaltete Möglichkeit zur Rücknahme der Anklage durch den Staatsanwalt (§ 193 Abs. 2) und zur gerichtlichen Einstellung des Verfahrens (§§ 189 Abs. 2 Ziff. 4, 248 Abs. 1 Ziff. 4) eingeführt wird; bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anklageschrift Bezug genommen werden kann (§ 194 Abs. 1); für die Festlegung von Entscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Gerichts verantwortlich ist (§ 200); die Vorschriften über die Ladung der Organe der Jugendhilfe zur Hauptverhandlung und die Zustellung des Schadenersatzantrags an den Angeklagten und seinen Verteidiger elastischer gestaltet werden (§§ 202 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 2); die Protokollierung des Urteilstenors im Protokoll IV Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heit 5). der Hauptverhanldung vereinfacht wird (§ 253 Abs. 2). Neben diesen Neuregelungen tragen auch zahlreiche andere Änderungen wesentlich zur rationellen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens bei. Es handelt sich dabei insbesondere um die Maßnahmen zur Beseitigung ausweitender Anforderungen im Strafverfahren gegen Jugendliche (§§ 69, 71), wirksameren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren (§§ 17 Abs. 2, 198, 270 ff., 310), differenzierteren und wirksameren Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren (§§ 102 Abs. 3 bis 5, 296 Abs. 3 und 4), Erhöhung der Wirksamkeit besonderer Verfahrensarten (§§ 257 1, 270 ff., 279, 282), wirksameren Ausgestaltung des Rechtsmittel- und Kassationsverfahrens (§§ 288 Abs. 5 und 6, 289, 291, 296 Abs. 3 und 4, 301 Abs. 2, 310, 322 Abs. 2). Rationelle Verfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens sind jedoch nicht Selbstzweck, sondern wichtige Methoden zur wirksameren Durchsetzung der Aufgaben des Strafverfahrens bei der Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten. Die hierauf gerichteten Neuregelungen betreffen alle Stadien und Abschnitte des Strafverfahrens und die Tätigkeit aller Organe der Strafredi tspflege. Die Justiz- und Sicherheitsorgane müssen sich bei der Anwendung der neuen Bestimmungen stets davon leiten lassen, daß die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Sicherung einer rationellen Verfahrensweise und zur Beschleunigung des Strafverfahrens einen unmittelbaren Beitrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Aufklärung des Sachverhalts, der Feststellung der Schuld und der Bestimmung individuell differenzierter Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit leisten sollen. Gerade weil die entsprechenden Neuregelungen wesentliche Voraussetzungen zur Erhöhung der Wirksamkeit des gesamten Strafverfahrens zum Inhalt haben, bildet der Ausbau der rechtlichen Grundlagen zur weiteren Durchsetzung von rationeller Verfahrensweise und Beschleunigung im Strafverfahren ein wichtiges'Anliegen der StPO-Novelle. Wirksamere Gestaltung des Strafverfahrens gegen Jugendliche Bei der Aufklärung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher sind deren entwicklungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen und Maßnahmen einzuleiten, um die Erziehungsverhältnisse der Jugendlichen positiv zu gestalten sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihr Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen. Die beschlossenen Änderungen der prozessualen Besonderheiten im Strafverfahren gegen Jugendliche sollen dazu beitragen, diese Forderungen durch rationelle und effektive Gestaltung des Strafverfahrens noch wirksamer durchzusetzen. Siö sind vor allem darauf gerichtet, das Strafverfahren gegen Jugendliche in allen Verfahrensstadien entsprechend der Forderung der Grundsatzbestimmung des § 21 Abs. 2 StPO beschleunigt durchzuführen; die Ermittlungen zur Person des Jugendlichen und zu seinen Familien- und sonstigen Erziehungsver-hältnissen tatbezogen zu gestalten (§ 69 Abs. 1); unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von straftatbegünstigenden Mängeln in der Erziehungsarbeit mit Jugendlichen zu ergreifen (§ 69 Abs. 2); 98;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 98 (NJ DDR 1975, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 98 (NJ DDR 1975, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet.

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