Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 92 (NJ DDR 1975, S. 92); von Fondsausgleichsbeträgen angewandt werden. Dabei ist davon auszugehen, daß § 18 LPG-Ges. die Verjährung sämtlicher Ansprüche der LPG gegen ihre Mitglieder und umgekehrt regelt, die sich aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis ergeben. Diese Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art des Anspruchs und umfaßt daher sowohl Ansprüche, die unmittelbar aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis entstehen (wie z. B. Inventarbeitrag, Fondsausgleichsbetrag), als auch Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der §§ 15 bis 17 LPG-Ges. (vgl. Kommentar zum LPG-Ges., Berlin 1964, Anm. II zu §18 [S. 194]; Fragen und Antworten, NJ 1974 S. 272). Die rechtspolitische Zielstellung des § 18 LPG-Ges. besteht darin, sowohl die LPG als auch die Mitglieder anzühalten, im Interesse klarer Rechtsbeziehungen ihre gegenseitigen Ansprüche alsbald geltend zu machen. Es gibt daher keinerlei Gründe dafür, diese Rechtsvorschrift auf Ansprüche zur Leistung von Fondsausgleichsbeträgen nicht anzuwenden. (Es folgen Ausführungen zur Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin und darüber, daß dieser auch unter Berücksichtigung des § 18 LPG-Ges. nicht verjährt ist.) Familienrecht §§ 17, 18 FGB; §§ 2, 25 FVerfO. 1. Der Begriff der Unterhaltsbedürftigkeit und des Unterhaltsanspruchs nach §§ 17, 18 FGB geht über den Rahmen hinaus, der durch die eigene wirtschaftliche Situation des Unterhaltsberechtigten in anderen Fällen des Unterhaltsrechts bestimmt ist. 2. Bei der Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten bei Getrenntleben ist es unerläßlich, daß sich das Gericht sorgfältig mit den Einkommensverhältnissen beider Parteien befaßt. Haben sie ein annähernd gleiches Einkommen, kann die verklagte Partei nur verurteilt werden, sich an den wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt entsprechend dem beiderseitigen Einkommen zu beteiligen. OG, Urteil vom 20. August 1974 - 1 ZzF 14/74. Der Verklagte ist im Dezember 1972 aus der Ehewoh-rnrng ausgezogen. Im Januar 1973 hat die Klägerin Scheidungsklage erhoben, diese jedoch wieder zurückgenommen. Danach hat der jetzige Verklagte die Scheidung der Ehe begehrt. Diese Klage wurde vom Kreisgericht abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie ab 1. Januar 1973 monatlich 100 M Familienaufwand zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei nicht bereit, sich an den Aufwendungen zu beteiligen, weil er keinen Hausschlüssel habe und deshalb die Wohnung nicht betreten könne. Er hat erklärt, daß er mit einer anderen Frau zusammenlebe. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ist es von den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt ausgegangen. Es hat weiterhin dargelegt, daß die Verklagte mit einem Monatsverdienst von etwa 450 M ein geringeres Einkommen als der Verklagte habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin gemäß § 17 FGB ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, nachdem der Verklagte die eheliche Gemeinschaft einseitig aufgehoben und sich, ungeachtet seiner erfolglosen Ehescheidungsklage, nicht ernstlich um eine Rückkehr bemüht hat. Im Hinblick auf sein eheabträgliches Verhalten hat das Kreisgericht im Ergebnis zu Recht wenn auch ohne Begründung davon abgesehen, auf die Behauptung des Verklagten näher einzugehen, er könne die Wohnung nicht betreten. Solange er mit einer anderen Frau zusammenlebt und nicht zu erkennen gibt, daß er beabsichtigt, die häusliche Gemeinschaft mit der Klägerin wieder aufzunehmen, ist der von ihm vorgetragene Umstand im Vergleich zu seinem eigenen Verhalten ohne Bedeutung. Anders wäre die Sachlage, wenn er sich ernstlich um eine Rückkehr bemüht hätte und sie am Verhalten der Klägerin gescheitert wäre. Unter dieser hier nicht gegebenen Voraussetzung wäre möglicherweise unter Beachtung aller weiteren wesentlichen Umstände ein Anspruch der Klägerin gemäß § 18 Abs. 4 FGB zu versagen gewesen. Das Kreisgericht hat die Höhe der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt der Parteien gründlich ermittelt. Es hat sich jedoch nicht hinreichend mit dem Ergebnis seiner Feststellungen befaßt. Die Parteien haben im Durchschnitt, einschließlich geschätzter Ausgaben für Reinigungsmittel, monatlich für ihren Haushalt etwa 120 M auszugeben. In der Regel kann der auf Unterhalt klagende Ehegatte, ungeachtet seines eigenen Einkommens, zu Recht verlangen, daß sich der andere entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage an den wiederkehrenden notwendigen Ausgaben beteiligt, die durch die bestehende Ehe begründet sind. Insofern geht der Begriff der Unterhaltsbedürftigkeit und des Unterhaltsanspruchs nach §§ 17, 18 FGB über den Rahmen hinaus, der durch die eigene wirtschaftliche Situation des Unterhaltsberechtigten in anderen Fällen des Unterhaltsrechts bestimmt ist (vgl. OG, Urteil vom 18. April 1972 1 ZzF 3/72 NJ 1972 S. 491). Aus der Begründung des kreisgerichtlichen Urteils ist nicht eindeutig ersichtlich, ob der zuerkannte Betrag von 100 M lediglich ein Beitrag zu den fixen Haushaltskosten sein oder einen weitergehenden Anspruch der Klägerin umfassen sollte. Die Höhe von 100 M, die nahezu den Gesamtbetrag für den Haushalt bildet, spricht in Verbindung mit der Darlegung des Kreisgerichts, der Verklagte habe ein höheres Einkommen als die Klägerin, für einen weitergehenden Unterhaltsanspruch. Zu dieser Frage hatte das Oberste Gericht in dem angeführten Urteil dargelegt, daß ein Anspruch auf Unterhaltsleistung, der über eine Beteiligung an den Haushaltskosten hinausgeht, dann gegeben sein kann, wenn das eigene Einkommen des klagenden Ehegatten nicht gewährleistet, daß sich seine Lebensverhältnisse auch künftig entsprechend dem bisherigen Niveau bei bestehender häuslicher Gemeinschaft gestalten. Für die Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs war es deshalb unerläßlich, daß sich das Kreisgericht mit den Einkommensverhältnissen beider Parteien sorgsam befaßte. Das ist nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit geschehen. Aus dem Urteil ist lediglich ersichtlich, welches Einkommen die Klägerin haben soll. Eine genaue Angabe zum Verdienst des Verklagten fehlt. In der Verhandlung wurde ausweislich des Protokolls die Verdienstbescheinigung des Verklagten aus dem ersten Eheverfahreri zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Das Einkommen der Klägerin wurde weder an Hand der Vorakten noch anderweitig geprüft. Im Hinblick auf diese Mängel in der Sachaufklärung konnte das Kreisgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht gründlich prüfen und demzufolge auch seine Entscheidung nicht überzeugend begründen. Es ist damit nicht den Anforderungen gerecht geworden, die 92;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 92 (NJ DDR 1975, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 92 (NJ DDR 1975, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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