Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 91 (NJ DDR 1975, S. 91); einer Heizsonne oder ähnlichem auf eine ihm zusagende Temperatur erwärmen kann. Einen Anspruch auf eine zusätzliche Heizquelle neben der Möglichkeit der Warmwasserbereitung hat der Mieter vielmehr nur dann, wenn das zwischen ihm und dem Vermieter vereinbart worden ist. Das hat der Verklagte zwar behauptet, den ihm insoweit obliegenden Beweis hat er jedoch nicht erbracht, (wird ausgeführt) Nach alledem konnte ein Minderungsanspruch des Verklagten bezüglich des Baderaums nicht anerkannt werden, vielmehr war der Verklagte auf die Berufung des Klägers unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Nachzahlung der noch einbehaltenen 56,52 M zu verurteilen. Die Berufung des Verklagten von ihm als Anschlußberufung bezeichnet war dagegen unzulässig. Der Verklagte verkennt, daß eine i. S. der §§ 521 Abs. 1, 522 Abs. 2 ZPO unselbständige Anschlußberufung nur dann zulässig ist, wenn sie sich gegen das mit der Berufung angefochtene Urteil richtet. Das ist hier nicht der Fall. Das Anerkenntnisurteil vom 27. November 1973 stellt gegenüber dem vom Kläger angefochtenen Urteil ein selbständiges (Teil-) Endurteil dar, das insbesondere auch hinsichtlich der dagegen statthaften Rechtsmittel als selbständige Entscheidung anzusehen ist (§ 301 Abs. l’ZPO). Das Teilurteil ist dem Verklagten ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 20. Dezember 1973 zugestellt und von keiner der beiden Parteien innerhalb der Berufungsfrist angefoch-ten worden. Es war deshalb seit dem 21. Januar 1974 rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Berufung des Verklagten ging erst am 5. Februar 1974 bei Gericht ein; sie war also verspätet und als selbständiges Rechtsmittel unzulässig, so daß sie verworfen werden mußte. §§ 20, 18 LPG-Ges. 1. Die Verpflichtung der Genossenschaftsmitglieder, beim Zusammenschluß von LPGs unterschiedlicher Typen zum Ausgleich von Entwicklungsunterschieden der LPGs einen Fondsausgleichsbetrag zu leisten, gilt auch beim Zusammenschluß von LPGs gleichen Typs (hier: Typ III), wenn erhebliche Unterschiede im Grundmittelbesatz und im Entwicklungsstand beider LPGs vorhanden sind. 2. Der Anspruch einer LPG auf Zahlung des Fondsausgleichsbetrags verjährt gemäß § 18 LPG-Ges. innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs. BG Neubrandenburg, Urteil vom 7. Juni 1974 1 BCB 4/74. Der Verklagte war Mitglied der LPG Typ I in D. Obwohl diese LPG ab 1. Mai 1969 zum Typ III überging, wurde dafc Statut der LPG Typ III noch nicht voll wirksam. Alle Genossenschaftsbauern hatten z. B. noch eine relativ umfangreiche persönliche Hauswirtschaft, und es war noch keine vollgenossenschaftliche Viehhaltung aufgebaut. Im Februar 1970 beschlossen die Mitglieder dieser LPG, sich mit der Klägerin der LPG Typ III in A. zusammenzuschließen und pro Mitglied ein Fondsausgleichsbetrag von 500 M je ha zu zahlen, da die Klägerin einen wesentlich höheren Grundmittelbesatz hatte als die LPG Typ III in D. Auf der gemeinsamen Mitgliederversammlung beider LPGs wurde kurze Zeit später dasselbe beschlossen. Nähere Festlegungen über Termine und Zahlungsweise wurden zunächst nicht getroffen. Da der Verklagte trotz verschiedener Aussprachen den Fondsausgleich in Höhe von 7 500 M nicht gezahlt hat, machte die Klägerin diese Forderung geltend. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag entsprochen und seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Grund- lage für die geltend gemachte Forderung sei der Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG in D., sich mit der Klägerin zusammenzuschließen und den Ausgleichsbetrag zu zahlen. Dieser Beschluß sei für die damaligen Mitglieder der LPG in D. und somit auch für den Verklagten verbindlich gewesen. Zu der vom Verklagten erhobenen Einrede der Verjährung vertrat das Kreisgericht die Auffassung, daß Ansprüche auf Zahlung von Inventar- und Fondsausgleichsbeträgen nicht der' Verjährung nach § 18 LPG-Ges. unterliegen. Derartige Ansprüche könnten auch nach der in § 18 LPG-Ges. geregelten Frist geltend gemacht werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der er darauf hin weist, daß die Verrechnung der unteilbaren Fonds bei zwei LPGs des Typ III nur zwischen den Genossenschaften erfolgen könne. In diesen Fällen bestehe kein Anspruch auf Zahlung von Fondsausgleichsbeträgeh gegenüber dem einzelnen Mitglied. Im übrigen sei der Anspruch verjährt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Günden: Das Kreisgericht ist bei der Beurteilung der Klage zutreffend davon ausgegangen, daß Grundlage für die Forderung der Klägerin gegenüber dem Verklagten der Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG in D. ist, sich mit der Klägerin zusammenzuschließen und pro Mitglied einen Ausgleichsbetrag von 500 M je ha zu zahlen. Dieser Beschluß ist wie vom Kreisgericht richtig festgestellt wurde weder gesetz- noch statutenwidrig. Bei der Beschlußfassung wurde berücksichtigt, daß die LPG Typ III in D. bis zum Mai 1969 nach den Prinzipien der LPG Typ I und danach für etwa ein Jahr zwar das Statut der LPG Typ III angenommen hatte, aber noch nicht voll nach den dort geregelten Prinzipien ge-wirtschaftet hat. Nach den von der Produktionsleitung des RLN und der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft bestätigten Jahresabschlüssen 1969 war der Grundmittelbesatz der beteiligten LPGs sehr unterschiedlich und ein Fondsausgleichsbetrag von 500 M pro ha durchaus angemessen. Der Einwand des Verklagten, daß Fondsausgleichsbeträge nur beim Zusammenschluß von LPGs Typ I oder Typ II mit LPGs Typ III üblich sind, mag für die meisten Fälle zutreffen. Ausgleichsbeträge stellen einen Rückgriff auf das persönliche Vermögen der Genossenschaftsmitglieder zum Ausgleich von Entwicklungsunterschieden in den betreffenden LPGs dar. Derartige Entwicklungsunterschiede bestehen in der Regel zwischen den verschiedenen Genossenschaftstypen, da der Grad der Vergesellschaftung der Arbeit bereits nach den Festlegungen in den Statuten uneinheitlich ist. Diese Prinzipien müssen aber auch beim Zusammenschluß von LPGs Typ III dann Anwendung finden, wenn wie das bei der LPG Typ III in D. der Fall war erhebliche Unterschiede im Grundmittelbesatz und im Entwicklungsstand vorliegen. Um die Kontinuität und Intensität der Bodenbewirtschaftung der neu gebildeten LPGs zu gewährleisten, sind Fondsausgleichsbeträge erforderlich. Davon haben sich die Mitglieder der LPG Typ III in D. und die Mitglieder der Klägerin bei den entsprechenden Beschlüssen im Jahre 1970 offensichtlich auch leiten lassen. Somit steht der Klägerin gegenüber dem Verklagten ein Fondsausgleich in Höhe von 7 500 M zu. Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Kreisgerichts, wonach Ansprüche auf Inventar- und Fondsausgleichsbeträge nicht der Verjährung nach § 18 LPG-Ges. unterliegen, nicht zu folgen. Mangels spezieller gesetzlicher Regelung muß § 18 Abs. 1 LPG-Ges. auch auf einen Anspruch zur Leistung 91;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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