Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 90 (NJ DDR 1975, S. 90); ' sich deshalb zur Sachaufklärung alle der Verklagten ausgestellten Rechnungen vorlegen lassen müssen. Das ist auch im Hinblick auf die Aussage des Zeugen M. notwendig, der darlegte, daß im „Normalfall“ die Bezahlung der Ware auf der Rechnung vermerkt wird. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß sich auf einer anderen als der dem Kreisgericht vorgelegten Rechnung vom 13. November 1972 ein solcher Vermerk befindet. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß es auch nicht üblich ist, daß die Originalrechnung beim Verkäufer verbleibt und der Käufer lediglich eine Rechnungsdurchschrift erhält. Im Falle einer mehrfachen Ersatzlieferung genügt auch nicht, lediglich den Fahrer M. als Zeugen zu vernehmen. Das Kreisgericht wird vielmehr gemäß § 139 ZPO zu veranlassen haben, daß von der Klägerin alle Fahrer, die der Verklagten Möbel gebracht haben auch derjenige, der das erste Möbel geliefert hat , benannt werden, und sie als Zeugen vernehmen müssen. Dabei wird auch zu erörtern sein, in welcher Form in der Regel den Käufern die Bezahlung des Kaufpreises quittiert wird. Der Verklagten wird hierbei Gelegenheit zu geben sein, den Fahrer zu bezeichnen, dem sie das Geld für die gekaufte Sache ausgehändigt haben will. In der erneuten Verhandlung werden die Angaben der Parteien und die Aussagen der Zeugen auch anhand der vorzulegenden Rechnungen und vorhandener Fahrtenbücher der Kraftfahrer nachzuprüfen sein, weil auf Grund des Zeitablaufs nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beteiligten bei der Angabe einzelner Daten einem Irrtum unterliegen. Ein Irrtum ist auch hinsichtlich der Angabe der Verklagten über den Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises nicht ausgeschlossen. Es ist deshalb auch durch die Beiziehung des Eingabenvorgangs vom Wirtschaftsrat des Bezirks, dem nach Angaben der Verklagten eine Quittung über die Bezahlung des Kaufpreises beiliegen soll, zu versuchen, weitere Aufschlüsse über den Sachverhalt zu gewinnen. In diesem Vorgang befindet sich eine weitere Rechnung vom 16. Oktober 1972 mit der Angabe über eine Lieferung am 4. November 1972 und einem Vermerk mit Unterschrift, der möglicherweise im Zusammenhang mit der von der Verklagten behaupteten Zahlung steht. Das Vorbringen der Klägerin, auf eine schriftliche Anfrage habe ihr ein Mitarbeiter des Wirtschaftsrates telefonisch erklärt, daß der Eingabenvorgang keine Quittung enthalte, hätte das Kreisgericht nicht ungeprüft hinnehmen dürfen. Nach alledem war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung der §§ 139, 282, 373 ZPO gemäß §11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 536 BGB; §§ 301, 521, 522 ZPO. 1. Ein Grundsatz, daß ein Baderaum sich nur dann in vertragsgemäßem Zustand i. S. des § 536 BGB befindet, wenn in ihm eine zusätzliche Heizquelle vorhanden ist, kann insbesondere dann nicht anerkannt werden, wenn es sich um einen kleinen Raum von wenig mehr als vier Kubikmetern handelt, den der Mieter ohne viel Mühe und Kosten auf die notwendige Temperatur erwärmen kann. 2. Ein Anerkenntnisteilurteil ist ein selbständiges Endurteil, gegen das das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann. 3. Ist die Berufungsfrist für ein Anerkenntnisteilurteil abgelaufen, ohne daß eine der Parteien ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann das Urteil auch nicht mehr im Wege einer sog. unselbständigen Anschlußberufung an-gefochten werden, falls später gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt wird. BG Halle, Urteil vom 12. Februar 1974 3 BCB 7/74. Der Verklagte wohnt seit 1968 im Hause des Klägers zur Miete. Wegen behaupteter Mängel der Mietwohnung hat er Mietminderungsansprüche geltend gemacht und von der fälligen Miete einen Betrag von insgesamt 142,10 M einbehalten. Diesen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend. Nach streitiger Verhandlung hat der Verklagte die Forderung des Klägers in Höhe von 85,58 M anerkannt. Insoweit ist er durch Teilanerkenntnisurteil vom 27. November 1973 zur Zahlung verurteilt worden. Den übrigen Betrag von 56,52 M will der Verklagte deshalb nicht zahlen, weil das zu seiner Wohnung gehörende Bad keine Heizquelle habe und während der kalten Jahreszeit nicht benutzbar sei. Da der Kläger auf Grund des Mietvertrags verpflichtet sei, ihm das Bad in beheizbarem Zustand zur Verfügung zu stellen, sei die Klage abzuweisen, soweit der Kläger den Betrag von 56,52 M verlange. Der Kläger hat erwidert, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag keine Verpflichtung enthalte, wonach das Bad mit einer besonderen Heizquelle zu versehen sei. Das Kreisgericht hat die Klage auf Zahlung der noch streitigen 56,52 M abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Verklagten zur Zahlung von 56,52 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und noch vorgetragen, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß das Bad mit einer Heizung versehen wird. Der Kläger habe auch im Jahre 1972 eine Gasheizung in das Bad eingebaut, die aber wegen technischer Mängel wieder habe entfernt werden müssen. Der Kläger hat das Zustandekommen einer zusätzlichen Vereinbarung zum Mietvertrag bestritten. Der Einbau der Gasheizung sei lediglich ein Entgegenkommen gewesen, das keine rechtliche Verpflichtung begründet habe. Der Verklagte hat außerdem das Anerkenntnisurteil mit der Berufung angefochten und beantragt, unter Abänderung dieses Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weil er wegen Mietminderungsansprüchen auch zur Einbehaltung der 85,58 M berechtigt gewesen sei. Der Berufung des Klägers war stattzugeben; dagegen war die Berufung des Verklagten als unzulässig zurückzuweisen. Aus den Gründen; Feststeht, daß der Verklagte den Baderaum der Wohnung ohne zusätzliche Heizmöglichkeit gemietet und diesem Zustand entsprechend auch die gesetzlich zulässige Miete gezahlt hat. Der Auffassung des Kreisgerichts, ein vermieteter Baderaum müsse grundsätzlich heizbar sein, da er andernfalls während der kalten Jahreszeit nicht „voll nutz-* bar“ und deshalb nicht vertragsgemäß sei, vermochte der Senat nicht zu folgen. Zu dieser Auffassung steht die Tatsache im Widerspruch, daß noch in zahlreichen Wohnungen mit Badeeinrichtungen neben der Möglichkeit der Warmwasserbereitung eine zusätzliche Heizquelle nicht zur Ausstattung gehört. Ein Grundsatz, daß ein Baderaum sich nur dann in vertragsgemäßem Zustand i. S. des § 536 BGB befindet, wenn in ihm eine zusätzliche Heizquelle vorhanden sei, kann insbesondere dann nicht anerkannt werden, wenn es sich wie hier um einen kleinen Raum von wenig mehr als vier Kubikmetern handelt, den der Mieter im Falle wirklichen Bedarfs ohne viel Mühe und Kosten mit Hilfe 90;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 90 (NJ DDR 1975, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 90 (NJ DDR 1975, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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