Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 9 (NJ DDR 1975, S. 9); Strafe nicht erwarten. was sie nicht ?n pphAn wrma.g Sie kann nicht die Kriminalität Rquldiegeft; rtin rhirrti bestimmte soziale Bedingungen entsteht: aher sie kann (unter sozialistischen Verhältnissen E. B.) bei eben [diesen sozialen Bedingungen auf riip Kriminalität im jSinne ihrer Verringerung einwirken und ein Anwarh-sen der Kriminalität verhindern“ (S. 35). Wenn wir davon ausgehen, daß Wirksamkeit der Grad der Zielerreichung ist also beachten, daß Wirksamkeit nicht mit Wirkung und Effektivität nicht mit Effekt verwechselt werden dürfen , dann kann der Ausspruch der Strafe selbst nicht als ihre Wirksamkeit angesehen werden (S. 57 f.). Die Wirksamkeit, insbesondere die gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafe, des Strafverfahrens und des Strafrechts kann nur in Kriterien gefunden werden, die außerhalb dieser Maßnahmen selbst, nämlich im gesellschaftlichen Raum liegen./17/ Die Strafe ist stets auf Straftaten bezogen und soll dort Ergebnisse zeitigen. Deshalb sdieint uns Schargorodskis Ausgangsüberlegung zutreffend zu sein: „Das einzig reale Kriterium dafür, daß die Strafe die Erreichung des Vorbeugungsziels unterstützt, ist die Dynamik der Kriminalität. Für die Effektivität der allgemeinen Verhütung ist das die Dynamik der Kriminalität im Ganzen, die Dynamik einzelner Arten von Straftaten, die Dynamik der Kriminalität Minderjähriger usw., aber für die Ziele der speziellen Verhütung ist das die Dynamik des Rückfalls“ (S. 61 f.). Ebenso wie die Ziele der Strafe und damit wichtige Ausgangspositionen für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit klassenmäßig, durch die gesellschaftlichen Verhältnisse bedingt sind, sind diese Verhältnisse zugleich auch wesentlich für die Erreichung eines höheren oder geringeren Grades der Wirksamkeit der Strafe. „In der sozialistischen Gesellschaft gibt es eine Reihe objektiver Umstände, die eine wesentlich höhere Wirksamkeit der rechtlichen Regelung als je zuvor erbringen. Diese Möglichkeit liegt darin, daß es keine antagonistischen Widersprüche, keine feindlichen Klassen mehr gibt, die der Wirksamkeit der rechtlichen Regelung entgegenwirken, und darin, daß die marxistisch-leninistische Theorie die theoretische Grundlage für eine zutreffende Richtung der Praxis der rechtlichen Regelung gibt“ (S. 58). In welchem Maße aber die Vorzüge des Sozialismus auch auf diesem Gebiet praktisch zur Geltung kommen, in welchem Maße die objektiv im Sozialismus liegenden Möglichkeiten Wirklichkeit werden, hängt entscheidend vom subjektiven Faktor, von der Beherrschung der Gesetzmäßigkeiten und Bedingungen, von der Leitungstätigkeit, von der Gesetzgebung und der Qualifikation der Kader ab. Für die theoretische Arbeit an den Problemen der Wirksamkeit besteht eine Hauptschwierigkeit darin, daß es notwendig ist, aus der Masse der Resultate das herauszulösen, was als Folge der Strafe angesehen werden kann (S. 69). Hierbei stehen wir in der DDR noch am Anfang. Wir haben zwar Erfahrungen und Feststellungen übrigens im wesentlichen übereinstimmend mit denen der UdSSR , daß die Rückfälligkeit bei nicht mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen geringer ist als bei 1' re i h eitsstraten (S. 63) und daß insbesondere .bei den kürzeren Freiheitsstrafen (bis zu einem Jahr) che kuckfaliquote besonders hoch ist (S. 90. 94). Aber i daraus aart man nicht voreing den Schluß auf eine /17/ Sehr richtig haben F. Müller/K. Schulze („Gedanken zur Wirksamkeit der sozialistischen Rechtspflege“, NJ 1972 S. 2) darauf hingewiesen, daß „der gesellschaftliche Nutzen der Strafrechtsprechung nicht an Faktoren gemessen werden kann, die in Ihr selbst liegen, eben well es um den tatsächlichen gesellschaftlichen Nutzen der Rechtspflege geht“. generell geringere Wirksamkeit der Freiheitsstrafen ziehen, weil vielfach die persönlichen Voraussetzungen der ersten Kategorie günstiger sind als der zweiten und deshalb bei der ersten Kategorie erneute Straffälligkeit seltener ist. Wenn man nj,s Kennziffer der täterbezogenen individuellen Wirksamkeit der Strafe seine (eventuelle) erneute Straffälligkeit zugrunde legt, wird ein Wirkungs-zusammenhang zwischen Strafe und erneuter Straftat upterstellt bzw. als Prämisse angenommen. Das ist nicht ganz unproblematisch. Schargorodski bezieht sich zu Recht auf Nikif orow /18/, der darauf hinweist, daß „die Kriminalität eine komplizierte soziale Erscheinung ist, die von den gegenseitigen Beziehungen einer Reihe objektiver und subjektiver Faktoren abhängt. Die Strafe ist nur eine von ihnen“ (S. 64). Deshalb hält Nikif orow die Vorstellung von einem direkten Zusammenhang zwischen Rückfall und Strafrecht. bzw. Strafpraxis in~ der Mehrzahl der Fälle ffir fehlerhaft Gewiß kann man theoretisch mit Schargorodski dem entgegenhalten, daß „bei sonst gleichen Bedingungen“ der Faktor „Strafe“ bzw. „Strafrecht“ entscheidende Größe annimmt; indessen dürften die „sonst gleichen Bedingungen“ in der Vielgestaltigkeit und Beweglichkeit des gesellschaftlichen Lebens kaum herauszukristallieren sein. Meines Erachtens können viele dieser „sonstigen Bedingungen“, also die zahllosen Wirkungsfaktoren, die außer der Strafe Einfluß auf das Zustandekommen einer neuen Straftat haben, nur in dem Maße schrittweise (theoretisch) eliminiert werden, in dem mit einem sauberen methodischen Instrumentarium massenstatistisch signifikante Zusammenhänge ausgewiesen oder als nicht existent belegt werden können. An den dafür notwendigen Modellen und Instrumentarien fehlt es in der DDR noch weitgehend. Es wäre nicht abwegig zunächst Überlegungen über mögliche konkrete Untersuchungsrichtungen anzustellen. So könnten z. B. untersucht werden (S. 63 f.)/19/: das Verhalten des Verurteilten nach der Verwirklichung der Strafe während eines genügend langen Zeitraums; das Verhalten des Verurteilten während der Strafen- j/erwirkiichung: ~~ “ die subjektive Beziehung des Verurteilten zur ausgesprochenen Strafe. An anderer Stelle wird vorgeschlagen, die erneute Straffälligkeit (als Kennziffer der täterbezogenen individuellen Wirksamkeit der Strafe) in bezug auf bestimmte Strafvollzugseinrichtungen zu untersuchen, um so (bei genügend langer Untersuchungszeit) Vergleichswerte zu erhalten. In jedem Falle ist es nützlich, die Untersuchungen über die Wirksamkeit auf bestimmte Strafarten, Deliktsarten bzw. Tätergruppen zu konzentrieren, sinnvolle Vergleichskriterien herauszustellen und bei der Interpretation äußerste Zurückhaltung zu üben. Selbst dann, wenn in bestimmtem Maße die Strafziele erreicht, die Kennziffern der Wirksamkeit der Strafe erfüllt sind, werden wir nur dann etwas Schlüssiges über den tatsächlichen Beitrag des Strafrechts (und der Strafe im besonderen) zur Zurückdrängung der Kriminalität aussagen können, wenn wir auch die Bedingungen der Wirksamkeit der Strafe erforscht und analysiert haben. /18/ B. S. Niklforow, „Zur Frage der Erforschung der Wirksamkeit der strafrechtlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Kriminalität“, in: Die Wirksamkeit der strafrechtlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Kriminalität, Moskau 1968, S. 9 (russ.). /19/ Schargorodski zitiert hier G. A. Slobin, „Über die Methodologie der Untersuchung der Effektivität der Kriminalstrafe im sowjetischen Strafrecht und in der Kriminologie“, in: Fragen der Verhütung der Kriminalität, Moskau 1968, Bd. 1, S. 65 (russ.). 9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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