Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 89 (NJ DDR 1975, S. 89); Rechtsprechung Zivilrecht §§ 139, 282, 373 ZPO. 1. Das Gericht hat unabhängig von der ihm aus eigener Initiative obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts jeden von den Parteien angetretenen Beweis zu erheben, wenn die von ihnen behaupteten Tatsachen, für deren Richtigkeit das Beweismittel an-geboten wird, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und beweisbedürftig sind. 2. Zur Pflicht des Gerichts, bei einem Streit darüber, ob der Kaufpreis für eine Ware bezahlt worden ist, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. OG, Urteil vom 8. November 1974 - 2 Zz 18/74. Die Verklagte hat im 2. Halbjahr 1972 von einer Kommissionshandelsverkaufsstelle der Klägerin ein Kombinationsmöbel gekauft. Mit Zahlungsbefehl hat die Klägerin den Kaufpreis zuzüglich Transportkosten und Versicherung in Höhe von insgesamt 399,25 M geltend gemacht. Dagegen hat die Verklagte Widerspruch erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 399,25 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die gekaufte Sache sei im August 1972 geliefert worden. Wegen der Mängel der Sache sei ihr im November 1972 ein „Austauschmöbel“ angeboten worden. Da auch dieses fehlerhaft gewesen sei, habe sie sich dann für das zuerst gelieferte Möbel entschieden und dem Fahrer den Kaufpreis bezahlt. Die ihr vom Fahrer übergebene Quittung habe sie mit einer Eingabe an den Wirtschaftsrat des Bezirks gesandt. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt und ausgeführt: Vom Zeugen M., dem Fahrer der Klägerin, der der Verklagten im November 1972 als Ersatz für das zunächst gelieferte Möbel ein „Austauschmöbel“ angeboten habe, sei die Art und Weise der üblichen Lieferung von Möbeln dargelegt worden. Er habe ausgesagt, daß er dann, wenn der Käufer den Kaufpreis an ihn bezahle, einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung anbringe und diese vom Käufer gegenzeichnen lasse. Im vorliegenden Fall habe er den Kaufpreis nicht erhalten und auch keinen Vermerk auf der Rechnung angebracht, weil sich die Verklagte für das zuerst gelieferte Möbel entschieden habe und ein Übereinkommen dahin erzielt worden sei, dieses von einem Tischler reparieren zu lassen. Die dem Gericht vorgelegte Rechnung vom 13. November 1972 habe das Nichtvorhandensein eines entsprechenden Vermerks bestätigt. Daraus und aus der glaubhaften Erklärung des Zeugen, den Kaufpreis nicht erhalten zu haben, ergebe sich die Berechtigung des Klageanspruchs. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist seiner sich aus § 139 ZPO ergebenden Pflicht, den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären, nicht nachgekommen. Es wäre vor allem verpflichtet gewesen, die von der Verklagten als Zeugin benannte Frau S., die nach ihrer Behauptung bei der Zahlung des Kaufpreises an den Fahrer zugegen war, zu vernehmen. Die Verklagte hatte diese Zeugin bereits mit Schriftsatz benannt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich die Verklagte wiederum auf diese Zeugin bezogen. Mit Beweisbeschluß des Kreisgerichts vom selben Tage wurde jedoch ledig- lich die Vernehmung des von der Verklagten benannten Zeugen M. angeordnet. Das Kreisgericht hat unabhängig von der ihm aus eigener Initiative obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts jeden von den Parteien angetretenen Beweis zu erheben, wenn die von ihnen behaupteten Tatsachen, für deren Richtigkeit das Beweismittel angeboten wird, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und beweisbedürftig sind (vgl. u. a. OG, Urteil vom 13. September 1960 - 2 Uz 1/60 V - [OGZ Bd. 8 S. 190]; OG, Urteil vom 25. Juli 1957 2 Zz 49/57 - [OGZ Bd. 6 S. 14; NJ 1958 S.431]). Im vorliegenden Fall ist die Verletzung dieser sich aus den §§ 282, 373 ZPO ergebenden Pflicht durch das Kreisgericht besonders Schwerwiegend, weil Frau S. unmittelbar zum Kernpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits, zur Bezahlung des Kaufpreises, zu hören war. Das Kreisgericht hat aber auch sonst den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt. Es wäre verpflichtet gewesen, vorhandenen Widersprüchen zwischen dem schrift-sätzlichen Vorbringen der Verklagten und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nachzugehen, deren Klarstellung rechtserheblich sein kann. So hat die Verklagte mit Schriftsatz ausgeführt, daß der Kaufpreis bei der Lieferung des ersten Möbels bezahlt, die gekaufte Sache mehrmals „ausgewechselt“ und jeweils eine Rechnung erteilt worden sei. Schließlich habe der Leiter der Kommissionshandelsverkaufsstelle persönlich mit seinem Privatfahrzeug ein Möbel gebracht, das sie dann behalten habe. Nach dem Sitzungsprotokoll ist der Inhalt ihres Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und ergänzend ausgeführt worden, daß der Kaufpreis bezahlt worden sei, als der Fahrer das zweite Mal bei ihr gewesen sei. Sie habe sich dann aber für das zuerst gelieferte Möbel entschieden, da das Ersatzmöbel ebenfalls fehlerhaft gewesen sei. Wenn das Kreisgericht auch davon ausgehen konnte, daß es sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung des Kaufpreises bei der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten in der mündlichen Verhandlung um eine Korrektur des schriftsätzlichen Vorbringens handelte, so hätte es doch im übrigen nicht ohne weiteres das mündliche Vorbringen als festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, da nach dem gesamten Geschehensablauf durchaus die Möglichkeit besteht, daß mehrmals ein Ersatzmöbel geliefert und jeweils eine Rechnung ausgestellt worden ist. Hierzu ist zu bemerken, daß im Tatbestand des Urteils eine Rechnung vom 13. November 1972 erwähnt wird, während sich der Zahlungsbefehl auf eine Rechnung vom 1. März 1973 bezieht. Jedenfalls hätte das Kreisgericht diese Widersprüche aufklären müssen. In der neuen Verhandlung wird das nachzuholen sein. Ergibt sich danach, daß das schriftsätzliche Vorbringen der Verklagten zutrifft, dann wird dies bei der Prüfung der Frage der Bezahlung des Kaufpreises nicht außer acht gelassen werden können. Mit dem Kassationsantrag wird hierzu zutreffend darauf hingewiesen, daß doch wohl bereits bei der ersten Lieferung eine Rechnung ausgestellt worden ist, es sich bei der Ersatzlieferung im November 1972 um die Erfüllung eines Gewährleistungsanspruchs (§480 BGB) handelte und deswegen die Ausstellung einer erneuten Rechnung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen. Dasselbe trifft zu für die Rechnung vom 1. März 1973, die sich annehmbar auf das zuletzt gelieferte Ersatzmöbel bezieht, das die Verklagte dann behalten hat. Das Kreisgericht wird 89;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 89 (NJ DDR 1975, S. 89) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 89 (NJ DDR 1975, S. 89)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, auf dio Gewährleistung dor staatlichen Sicherheit; planmäßige und zielgerichtete Erarbeitung operativ-bedeutsamer Informationen. und deren exakte Dokumentierung sowie Sicherung von Beweismitteln.

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