Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 87 (NJ DDR 1975, S. 87); eines Unfalls als Arbeitsanfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit ist in § 56 SVO geregelt. Bei Streitfällen, die sieh aus der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe ergeben (so in §§ 6 Abs. 3, 66 Abs. 2 und 68 Abs. 2 SVO), sind gemäß §3 der 1. DB zur SVO die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig. * Zur Vervollkommnung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheäts-, Arbeits- und Brandschutzes sind im IV. Quartal zwei wichtige Normativakte erlassen worden. Das Gesetz über den Brandschutz in der Deutschen Demokratischen Republik Brandschutzgesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. 1 S. 575) betrachtet den Brandschutz als Anliegen der ganzen sozialistischen Gesellschaft sowie als untrennbaren Bestandteil der staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und der Landesverteidigung. Die Verantwortung aller staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie der Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Vorstände und Vorsitzenden der Genossenschaften umfaßt stets auch den Brandschutz. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet werden dm Gesetz näher ausgestaltet. Dem Organ Feuerwehr (Hauptabteilung Feuerwehr im Ministerium des Innern, Abteilungen Feuerwehr in den dem Ministerium des Innern nachgeordneten Dienststellen sowie Kommandos Feuerwehr in Städten und Betrieben) werden zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften des Brandschutzes, zur Vorbeugung oder Abwehr von Brandgefahren und zur Verwirklichung anderer wichtiger Anforderungen weitreichende Forderungs- bzw. Auflagenrechte übertragen (§ 16). Es ist u. a. befugt, Anlagen, Objekte, Gebäude und Räume bzw. Teile van ihnen für die Benutzung zu sperren oder den Gebrauch von Sachen oder Materialien u. ä. zu beschränken oder zu-untersagen, wenn eine unmittelbare Brandgefahr besteht. Zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften zur Beseitigung von Mängeln im Brandschutz können auch die Vorsitzenden und Mitglieder der Räte der Stadtkreise, Städte und Gemeinden Auflagen erteilen (§ 9 A'bs. 3). Das Gesetz verpflichtet ferner alle Bürger, bei der Gewährleistung des Brandschutzes mitzuwirken und sich die dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Nach § 12 Ahs. 2 hat jeder Bürger die Rechtspflicht, bei der Feststellung von Brandgefahren oder anderen Mängeln im Brandschutz innerhalb seines ‘Wohn- oder Arbeitsbereichs den zuständigen Verantwortlichen darüber zu informieren, sofern er nicht selbst für die Beseitigung der Mängel zu sorgen hat. Eindeutig ist nunmehr auch geregelt, daß Bürger, die bei der Bekämpfung von Bränden oder bei der Unterstützung der Feuerwehren Schaden erleiden, Versicherungsschutz genießen (§ 18 Abs. 1). Damit wird gesichert, daß den Bürgern aus ihrer gesellschaftlich anerkennenswerten Tätigkeit keine Nachteile entstehen./8/ Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Versicherungsschutz ist § 10 der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18. November 1969 (GBl. II S. 682). Danach wird Versicherungsschutz gewährt, wenn Bürger der DDR bei Hilfeleistung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Grenzschutzes, im Katastrophenschutz und -etnsatz sowie bei Unfällen /8/ Eine entsprechende Bestimmung enthält bereits § 11 Abs. 4 der VO über die Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen vom 13. Januar 1971 (GBl. n S. 117). Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Neue Tatbestände alte Probleme: Wachsende Wirtschaftskriminalität Die BRD-Regierung hat Anfang des Jahres den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität verabschiedet. Es soll gegen die steigende Tendenz von kriminellen Bereicherungen großen Stils ins Feld geführt werden. Zuletzt hatte das BRD-Bundeskriminalamt den Schaden, der durch „Weiße-Kragen-Täter" verursacht wird, mit jährlich 20 Milliarden D-Mark beziffert. Andere Stellen sprechen von der doppelten Summe, denn über dieser Kriminalität liegt ein dicker Grauschleier. Die Skala der Gaunereien, die nie ans Tageslicht kommen, reicht von der Biianzkosmetik über die Gründung von Scheinfirmen bis zu Steuer- und Konkursdelikten gigantischen Ausmaßes. Neuerdings hat der Subventionsschwinde! Hochkonjunktur. Skrupellose Geschäftemacher nutzen den Außenhandel im EWG-Bereich, um Steuerbegünstigungen herauszuschinden, mit denen die sogenannte öffentliche Hand serienweise um Millionenbeträge geschröpft wird. „Gegen kleine Diebe und Betrüger funktionieren unsere Strafverfoigungsbehörden und Gerichte relativ achtbar, während kriminelle Wirtschaftshyänen aller Art bislang ungestört ihr Unwesen treiben können“, schrieb die „Süddeutsche Zeitung“ am 9. Januar 1975 über die Situation in der BRD. Das soll jetzt anders werden. Subventions- und Kreditbetrug, Wucher, Konkursstraftaten und Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften sollen wenn der Gesetzesentwurf die Zustimmung des BRD-Bundestages gefunden hat mit hohen Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden. Soweit, so gut. Namhafte bürgerliche BRD-Zeitungen warnen indes vor der Hoffnung, daß neue Tatbestände und schärfere Sanktionsdrohungen allein schon genügen, um die Probleme zu lösen. „Nach wie vor wird es schwierig sein, vor allem den großen Fischen Verstöße nachzuweisen", kommentierte die „Frankfurter Rundschau" am 9. Januar 1975 ihre Erwartungen. Wenn die gleiche Zeitung jedoch behauptet, der Wirksamkeit des Gesetzes seien in erster Linie durch die Personallage in der Justiz und bei den Ermittlungsbehörden Schranken gesetzt, so trifft sie damit nicht den Kern der Dinge. Im Grunde werden - mit stark aufsteigender Tendenz namentlich in Krisenzeiten die Grenzen zwischen der legalen, beispielsweise durch staatliche Konjunkturförderungsmaßnahmen nachhaltig begünstigten Bereicherung der Konzerne und dem illegalen Zugriff der Männer im „Weißen Kragen“ zum großen Geld immer fließender. Beides entspringt der „Macht des materiellen realen oder vorgetäuschten Besitzes, der Vorherrschaft der modernen sozialen Wertewelt“, wie der Mainzer Professor Mergen („Süddeutsche Zeitung“ vom 9. Januar 1975) akademisch jenen Zustand umschrieb, der sich genauer als Wolfsmoral des kapitalistischen Systems ausweist. Gegen diese Moral aber kann und will das Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die Szene nicht zum Tribunal machen. Deshalb werden die großen Fische auch künftig genügend Sauerstoff und freies Wasser haben. Ha. Lei. 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 87 (NJ DDR 1975, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 87 (NJ DDR 1975, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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