Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 86 (NJ DDR 1975, S. 86); bildliche Einsatzbereitschaft und die hohen Leistungen gewürdigt, die Werktätige im Verlaufe ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den Kampfgruppen erbracht haben. Bei Erreichung des Rentenalters oder bei Eintritt der Invalidität erhalten diese Werktätigen zur Sozial-versdcherungsrente (bzw. zu anderen Versorgungslei-stungem) einen Zuschlag von 100 Mark monatlich, wenn sie mindestens 25 Jahre den Kampfgruppen angehört haben oder mindestens 20 Jahre den Kampfgruppen angehört und infolge Untauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden sind oder infolge eines Unfalls bei Übungen oder Einsätzen der Kampfgruppen aus diesen ausscheiden mußten, unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zu (den Kampfgruppen. Einen Rentenzuschlag in differenzierter Höhe erhalten auch Witwen und Waisen von anspruchsberechtigten Angehörigen der Kampfgruppen. Ehemalige Angehörd-rige der Kampfgruppen, die bereits Rente beziehen und die Voraussetzungen der AO erfüllen, erhalten den Zuschlag auf Antrag frühestens ab 1. Januar 1974 nachgezahlt. Das gilt sinngemäß auch für Zuschläge an Hinterbliebene. Der Prozeß der Rechtsbereinigung und Rechtsanpassung, der mit der RentenVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 201) und der SozialfürsorgeVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 224) begonnen wurde/5/, hat seine Fortsetzung in der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 14. November 1974 (GBl. I S. 531) nebst der 1. DB zur SVO vom gleichen Tage (GBl. I S. 543) gefunden. Die zahlreichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet wurden zusammengefaßt und durch eine überschaubare Regelung ersetzt; neun Verordnungen, neun Durchführungsbestimmungen, sieben Anordnungen und zahlreiche weitere interne Anweisungen wurden aufgehoben. Hauptinhalt der SVO sind die Varsicherungs- und Bei-tragspflicht der Arbeiter und Angestellten, .die Gewährung von Sachleistungen sowie Geldleistungen .der Sozialversicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, im Zusammenhang mit der Mutterschaft und beim Tod. Gleichzeitig werden die rechtlichen Regelungen über Aufgaben und Verantwortung des FDGB bei der Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung angepaßt und differenzierte Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaftsleitungen festgelegt. Die Grundsätze für .die Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch die Gewerkschaften (§ 1 Abs. 4) sind bereits durch Beschluß des Präsidiums des FDGB-Biundesvorstandes vom 30. August 1974 festgelegt worden./6/ Gegenüber früheren Rechtsvorschriften und Weisungen wurde in Auswertung von Eingaben der Bürger und im Interesse der Vereinfachung eine Reihe inhaltlicher Veränderungen vorgenommen, die vielfach auch gleichzeitig Leistungsverbesserungen darstellen. Das betrifft beispielsweise die Festlegung, wonach bereits vom Tage der vereinbarten Arbeitsaufnahme an Anspruch auf Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung besteht, wenn zwischen dem Abschluß eines Arbedts-rechtsverhältnisses und dem vereinbarten Tag .der Arbeitsaufnahme vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Antritt (§ 17 Abs. 2). Des weiteren war bislang der nach-wdrkende Versicherungsschutz von drei Wochen bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses an eine be- /51 Vgl. dazu die Übersicht ln NJ 1974 S. 456 f. K/ Veröffentlicht ln: Informationsblatt des FDGB-Bundesvor-standes Nr. 18/74. stimmte Dauer der vorangegangenen PfHchtversdche-rung gebunden; auf diese Vorversicherungszeit wurde bei der Neuregelung verzichtet (§ 17 Abs. 4). Die Gewährung von Hauskiankenpflege war bisher auf 26 Wochen befristet; sie ist jetzt unbefristet (§ 24 Abs. 2). Die Zeit der Unterstützungszahlung bei Freistellung zur Betreuung der Kinder, wenn Kinderkrippe bzw. Kindergarten wegen Quarantäne vorübergehend geschlossen sind, wird nicht mehr auf die Zeit angerechnet, in der bei Erkrankung der Kinder Anspruch auf Unterstützung besteht (§ 36 Abs. 4). Für die Praxis wichtig sind u. a. die Bestimmungen über Ruhen und Versagen von Geldleistungen. So ruht nach § 61 der Anspruch auf Krankengeld u. a. auch beim Verlassen des Wohnortes ohne Genehmigung der BGL für die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort. I.n § 62 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Krankengeld und Hausgeld von der BGL ganz oder teilweise versagt werden können, so z. B. auch bei Gesundheitsschädigungen infolge Alköholmißbrauchs oder schuldhafter Beteiligung an einer Schlägerei. Für .die Dauer der Untersuchungshaft bzw. des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bestehen keine Ansprüche auf Leistungen nach .der SVO (§ 63). Mit der neuen Regelung über Schadenersatzansprüche der Sozialversicherung (§§ 65, 66) wird das Volkseigentum wirkungsvoller geschützt. Für vom Werktätigen oder Familienangehörigen verschuldete Beschädigungen und Verluste von Hilfsmitteln sowie für Schäden, .die der Sozialversicherung durch Nachtbefolgung ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung entstehen, kann der Werktätige oder Familienangehörige zum vollen oder teilweisen Ersatz der hierdurch der Sozialversicherung entstandenen Aufwendung herangezogen werden (§ 65). Diese Regelung soll vor allem auf den pfleglichen Umgang mit hochwertigen und teuren Hilfsmitteln (z. B. motorisierte Krankenfahrzeuge, elektronische Hörgeräte usw.) orientieren. Ist ein Dritter zum Schadenersatz gegenüber einem Werktätigen oder seinen Familienangehörigen verpflichtet und erhält dieser Werktätige bzw. Familienangehörige auf Grund des Schadens Leistungen nach der SVO, so geht der Schadenersatzanspruch gegen den Dritten in Höhe dieser Leistungen auf die Sozialversicherung über. Ist ein Betrieb gegenüber einem Werktätigen wegen Verletzungen der Bestimmungen des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hat der Betrieb der Sozialversicherung die von ihr nach der SVO wegen der Verletzungen der Bestimmungen des Gesund'heits- .und Arbeitsschutzes gewährten Leistungen zu erstatten- (§ 66). Neu aufgenommen wurde .die Bestimmung, daß im voraus gezahlte Geldleistungen zurückzufordern sind, wenn die Voraussetzungen dafür nicht eingetreten sind (z. B. bei Nichtantritt bzw. Abbruch einer Kur). Damit wird Übereinstimmung mit den Rechtsansprüchen des Betriebes über die Rückforderung im voraus gezahlten Lohnes hergestellt (§ 67 Abs. 1). Über Streitfälle aus der Anwendung des Sozialversdche-rungsrechts, die in den Betrieben bzw. durch die Verwaltungen für Sozialversicherung nicht gelöst wurden, entscheiden gemäß § 147 GBA wie 'bisher die Beschwer-dekommissdonen für Sozialversicherung des FDGB./7/ Das Einspruchsrecht gegen Entscheidungen über Gewährung, Versagung oder Rückforderung der in der SVO genannten Leistungen bzw. über die Anerkennung f\] Wahl und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung werden gemäß § 1 Abs. 4 SVO durch eine gemeinsame Richtlinie des FDGB-Bundesvorstandes und des Ministerrates geregelt. Gegenwärtig gilt die Richtlinie des FDGB-Bundesvorstandes vom 5. Mal 1969, die durch die 2. VO über die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung vom 4. Juni 1969 (GBl. n S. 329) bestätigt wurde. 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 86 (NJ DDR 1975, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 86 (NJ DDR 1975, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen, ihrer Abgrenzung von strafprozessualen Prüfungshandlungen und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den strafprozessualen Befugnissen des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ableitet. Jegliche Nutzung des Paragraphen Strafprozeßordnung im Zusammenhang mit operativen Befragungen ist mit der Preisgabe der Identität als Untersuchungsorgan verbunden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X