Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 81 (NJ DDR 1975, S. 81); Ausführlich legte Dr. Arway, Direktor des Bezirksgerichts Suhl, dar, daß die Gerichte des Bezirks auf der Grundlage der Orientierung durch das Oberste Gericht eine dynamische Rechtsprechung entwickelt hätten. Bei einer Schadenshöhe von etwa 3 000 M werde immer geprüft, ob die Anwendung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. Aber auch bei Schäden über 3 000 M hätten die Gerichte des Bezirks Suhl in einer Reihe von Fällen auf Strafen ohne Freiheitsentzug erkannt. Als wichtigste Kriterien seien dabei berücksichtigt worden: der Täter war nicht vorbestraft; er hatte eine besonders positive Grundhaltung und Einstellung zu seinen Aufgaben gegenüber der Gesellschaft; er wollte keine persönlichen Vorteile erzielen; sein Motiv war nicht von kleinbürgerlicher Haltung zum sozialistischen Eigentum geprägt; der Täter hat ‘besondere Anstrengungen zur Wiedergutmachung, teilweise schon vor der Aufdeckung der Straftat, unternommen. In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen hätten wie Arway ausführte die Gerichte des Bezirks Suhl auch dann Freiheitsstrafen ausgesprochen, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden unter 3 000 M lag. Die Gerichte hätten dabei als straferschwerende Umstände berücksichtigt, insbesondere daß der Täter aus bisherigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Lehren gezogen hat; die bisherigen erzieherischen Bemühungen der gesellschaftlichen Kräfte bewußt negiert hat; sich labil zu seinen gesellschaftlichen Grundpflichten verhielt und insbesondere eine negative Haltung zur Arbeit hatte (Arbeitsbummelei); das sozialistische Eigentum mehrfach angegriffen und dabed eine Handlung mit besonders großer Intensität begangen hat; aus gesellschaftlich besonders verwerflichen Motiven handelte (wie Wegnahme von Geld für den Alkoholmißbrauch, Raffgier u. ä.); nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und seiner Beschuldigtenvemehmung weitere Eigentumsstraftaten beging; trotz der Möglichkeiten zur Wiedergutmachung des Schadens bewußt davon abgesehen hat. Die Darlegungen in Ziff. 8 des Berichts des Präsidiums zur Bewertung der Tatschwere, wonach bei der Feststellung der Höhe des Schadens grundsätzlich von dem bekannten oder vergleichbaren Einzelhandelspreis auszugehen ist, sowie die Ausführungen zur zeitweiligen Schädigung des sozialistischen Eigentums hat das Plenum zustimmend zur Kenntnis genommen. Zur Wiedergutmachung des Schadens H u g o t wies auf das in der Rechtsprechung sichtbar gewordene Problem hin, daß die Anstrengungen des Täters zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens bei der Strafzumessung kaum berücksichtigt werden. In § 61 Abs. 2 StGB wird gefordert, daß auch das Verhalten des Täters nach der Tat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, soweit es über die Schwere der Tat und die Bereitschaft und Fähigkeit des Täters Aufschluß gibt, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen. Objektiviert sich im Verhalten nach der Tat echte Einsicht (z. B. durch große Anstrengungen zur Wiedergutmachung), so muß dies auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Das findet bis zur Konsequenz eines persönlichen Strafausschließungsgrundes hin seinen Niederschlag auch in § 25 Abs. 1 StGB. Hugot machte zutref- fend deutlich, daß es um die richtige Differenzierung zwischen denjenigen Tätern geht, deren verfestigte negative Einstellung zum sozialistischen Eigentum in Gleichgültigkeit gegenüber ihren Wiedergutmachungs-Pflichten zum Ausdruck kommt, und denen, die sich aus besserer Einsicht ernsthaft um die Wiedergutmachung bemühen. Ziegler führte im einleitenden Referat aus, daß sich die Verurteilung auf Bewährung als wirksame Maßnahme zur Bekämpfung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum bewährt hat. Erforderlich sei jedoch, die Verurteilung auf Bewährung wirksam auszugestalten. Bei den Eigentumsdelikten komme dabei der Verpflichtung des Täters zur Wiedergutmachung des Schadens vorrangige Bedeutung zu. Die Einschätzung der Rechtsprechung habe ergeben, daß mit der Orientierung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wiedergutmachung, insbesondere zur Festlegung konkreter Fristen, gute Ergebnisse erzielt worden sind. In der Diskussion nahmen zu diesem Problem Bor-chert, Jahn, Arway, Kreisgerichtsdirektor H a ß k a r 1 (Sangerhausen) und Oberrichter Dr. Pompoes, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, Stellung. Es gelte, noch stärker die Erkenntnis durchzusetzen, daß die schnellstmögliche Wiedergutmachung eines durch die Straftat verursachten Schadens die selbstverständliche Pflicht eines jeden Täters ist. Der Täter habe grundsätzlich alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um diese Pflicht gegenüber der Gesellschaft und dem Geschädigten zu erfüllen. Darunter sei zu verstehen, daß sich der Täter auch spürbar in seinem Lebensstandard einzuschränken hat und ggf. Vermögenswerte (z. B. Schmuckgegenstände, Pkw u. ä.) im Interesse der schnellen Wiedergutmachung zu verkaufen hat. Ihm seien auch zusätzliche Arbeitsleistungen zuzumuten./8/ Neben der Festlegung der Wiedergutmachungspflicht ist selbstverständlich auf Antrag des Geschädigten die Verurteilung zum Schadenersatz zulässig und notwendig, um dem Geschädigten die Möglichkeit der zivil-rechtlichen Vollstreckung zu geben, wenn der Täter seinen Pflichten nicht nachkommt oder z. B. neue Vermögenswerte erhalten hat und diese nicht für die Wiedergutmachung zur Verfügung stellt. Bei den für die Wiedergutmachung festzusetzenden Fristen ist von strengen Anforderungen an den Täter auszugehen; zugleich ist aber auch seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist deshalb erforderlich, daß im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung die wichtigsten Fakten über die Leistungsmöglichkeiten des Täters aufgeklärt werden. Die Frist zur Wiedergutmachung des Schadens muß nicht mit der Dauer der im Urteil festzusetzenden Bewährungszeit übereinstimmen. Sie kann einen wesentlich kürzeren Zeitraum umfassen, wenn der Täter in der Lage ist, während dieser Zeit den Schaden wiedergutzumachen. Bei einer Wiedergutmachung, die längere Zeit in Anspruch nimmt, kann auch festgelegt werden, bis zu welchen Fristen bestimmte Teilbeträge zu erbringen sind. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiedergutmachung muß kontinuierlich kontrolliert werden. Entgegen den Festlegungen im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ- /8) Zur Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nach der Neufassung des § 33 Abs. 3 StGB vgl. H. Duft/ H. Weber, „Höhere Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung“, NJ 1975 S. 34 fl. (35). Zur Anwendung der Geldstrafe 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 81 (NJ DDR 1975, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 81 (NJ DDR 1975, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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