Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 80 (NJ DDR 1975, S. 80); des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1974 gelöst. Nach der Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB ist die Strafverschärfung künftig anzuwenden, wenn der Täter wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens bestraft ist und erneut eine vorsätzliche Straftat begeht und für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höheren Strafen vorsieht. /7/ Zu den Straftaten gegen das sozialistische Eigentum ohne das Ziel der persönlichen Bereicherung Die Darlegungen zur Strafzumessung im Bericht des Präsidiums beziehen sich auf Angriffe gegen das sozialistische Eigentum, bei denen der Täter mit dem Ziel der vorwiegend persönlichen Bereicherung handelte. Es gibt aber auch Fälle, in denen nicht die persönliche Bereicherung im Vordergrund steht, sondern das Motiv, dem Betrieb oder der Genossenschaft Vorteile zu verschaffen. H u g o t hob in diesem Zusammenhang hervor, daß bei Straftaten (z. B. Scheck- und Versicherungsbetrügereien), aus denen in erster Linie nicht der Täter, sondern Dritte Vorteile erlangen, sich die Schwere der Tat nicht verringert und dieser Umstand nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden darf. Er wies ferner auf die sehr unterschiedliche Motivation der Täter hin, auch wenn es in bestimmtem Umfang zur persönlichen Bereicherung gekommen ist, so z. B., wenn zur Fertigstellung gesellschaftlich nützlicher Vorhaben eines Betriebes für gesetzlich nicht zulässige Freizeitarbeiten überhöhte Entgelte gezahlt worden sind. Ziegler hatte im einleitenden Referat bereits betont, daß die Strafzumessung in diesen Fällen auf der Grundlage des § 61 StGB und unter Beachtung der dazu vom Obersten Gericht entwickelten Grundsätze erfolgen müsse. Dabei seien selbstverständlich die unterschiedlichen Motive des Angriffs auf das sozialistische Eigentum entsprechend zu berücksichtigen. Borchert und P a s 1 e r, Richter am Obersten Gericht, befaßten sich mit der richtigen gesellschaftlichen Wertung und der Strafzumessung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum, bei denen nicht die persönliche Bereicherung der Täter oder einzelner Personengruppen Ziel und Ergebnis der Handlungen ist. Sie unterstrichen, daß diesen Angriffen gegen das sozialistische Eigentum eine anders geartete gesellschaftliche Problematik zugrunde liegt als den übrigen Eigentumsdelikten. Borchert meinte, daß es sich bei diesen Straftaten dem Charakter nach um Straftaten gegen die Volkswirtschaft handele und deshalb auch eine andere Strafzumessung erforderlich sei als bei den Eigentumsstraftaten, die mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung begangen werden. Ausführlich entwickelte Pasler erste Gedanken zur Struktur dieser Delikte, zur Beurteilung der Tatschwere und zur Strafzumessung. Vorwiegend stellen sich derartige Handlungen als Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums zumeist in Tateinheit mit Falschmeldung und Vorteilserschleichung oder Verletzung der Preisbestimmungen dar; ihr Inhalt besteht aber darin, daß die ökonomische Tätigkeit falsch ausgewiesen und dadurch die Planerfüllung vorgetäuscht wird, um Kredite oder staatliche Zuschläge zu erlangen, mit deren Hilfe zeitweilige ökonomische Schwierigkeiten überwunden werden sollen. Zu diesen Delikten gehören selbstverständlich nicht solche Straftaten, bei denen z. B. ft! Vgl. hierzu im einzelnen den Beitrag von H. Heilborn auf S. 65 ff. dieses Heftes. Rechnungen fingiert werden und die Erlöse kleinen Personengruppen oder den einzelnen Tätern zufließen. Der Unterschied zwischen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum ohne persönliche Bereicherung und denjenigen Straftaten, die aus persönlichem Bereicherungsstreben, aus Habgier usw. begangen werden, ergibt sich wie Pasler zum Ausdruck brachte vor allem aus der unterschiedlichen Bewertung der Motivation und Zielsetzung dieser Handlungen. Die teilweise als Betriebsegoismus auftretende, politisch-moralisch ebenfalls nicht zu billigende Haltung sei aber nicht dem kleinbürgerlichen individuellen Bereicherungsstreben gleichzusetzen. Außerdem sei zu beachten, daß das so erlangte sozialistische Eigentum den Genossenschaften oder den volkseigenen Betrieben zugeführt wird und nicht in privates oder persönliches Eigentum übergeht. Unbeschadet dieser prinzipiell anderen Bewertung dürften jedoch die negativen Auswirkungen dieser Straftaten nicht übersehen werden. So erlangten Betriebe bzw. Genossenschaften auf Kosten des gesamtgesellschaftlichen Eigentums ungerechtfertigte Vorteile, und das sozialistische Leistungsprinzip werde verletzt. Möglich sei auch die Beeinträchtigung der volkswirtschaftlichen Proportion zwischen Warenfonds und Kauffonds, wenn z. B. mit der Straftat die Ausgabe eines Kredits für eine nichterwirtschaftete Jahresendauszahlung einer LPG bewirkt wurde. Neben den ökonomischen Auswirkungen werde durch diese Handlungen der Betriebsegoismus gefördert und die weitere Herausbildung einer sozialistischen Wirtschaftsmoral beeinträchtigt. Bei diesen Delikten seien die bisherige Entwicklung des Täters und sein Verhalten in der sozialistischen Gesellschaft sowie die ökonomische und politisch-ideologische Situation, aus der heraus der Täter seinen Entschluß zuim Handeln faßte, gründlich aufzuklären. So sei z. B. zu unterscheiden, ob der Täter durch sein gesetzwidriges Handeln objektive Schwierigkeiten überwinden wollte oder ob es ihm darum ging, durch seine schlechte Leitungstätigkeit hervorgerufene negative ökonomische Auswirkungen auszugleichen. Zur differenzierten Bewertung des durch eine derartige Straftat herbeigeführten Schadens wies Pasler darauf hin, daß auch hier der Grundsatz gilt, daß die Tatschwere durch eine zusammenhängende Betrachtung und Wertung aller objektiven und subjektiven Tatumstände festzustellen ist. Es sei unzulässig, allein mit dem Hinweis auf eine bestimmte Schadenshöhe die Prüfung der Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Strafmilderung überhaupt nicht in Erwägung zu ziehen. Bei der Bewertung des verursachten Schadens sei zu unterscheiden, ob nur eine vorübergehende Schädigung eingetreten ist, ob der zu Unrecht erlangte Betrag dem Akkumulationsfonds einer LPG zugeführt wurde oder zur Jahresendauszahlung verwendet und damit dem sozialistischen Eigentum völlig entzogen wurde. Zur Bedeutung der Höhe des Schadens für die Bestimmung der Tatschwere In Ziff. 5 des Berichts des Präsidiums wurde festgestellt, daß sich die Orientierung zur Schadenshöhe als Erfahrungswert im wesentlichen durchgesetzt hat. Die Gerichte haben grundsätzlich richtig erkannt, daß diese Hinweise keine absolute Grenze darstellen, sondern einer sinnvollen elastischen Handhabung bedürfen. Diese Einschätzung wurde von Direktoren der Bezirksgerichte in der 13. Plenartagung bestätigt. Auch Borchert stimmte dieser Einschätzung grundsätzlich zu, wies aber darauf hin, daß es Einzelfälle einer schematischen Handhabung gegeben habe und daß teilweise auch der Eindruck derj einseitigen Überbetonung der Schadenshöhe entstanden sei.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 80 (NJ DDR 1975, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 80 (NJ DDR 1975, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X