Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 8 (NJ DDR 1975, S. 8); -V- Z. k 3. Wirkungsrichtungen (Täter, ungefestigte Personen, Gesellschaft) in ein Modell zu kleiden, das allgemeine Anerkennung erfährt, ist offensichtlich noch nicht gelungen. Auch die gesetzliche Definition der Strafziele in Art. 20 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken der in vielem unserem Art. 2 StGB ähnlich ist hat keine theoretische Klärung dieser Frage gebracht. Schargnrndski, P iont. kowski und G e r -[ z e n s o n z. B. lehnen es ab, als Ziel der Strafe die Bestrafung“ (kara) zu betrachten./12/ Beljajew, iSmirnow und K a r p e z anerkennen die Bestrafung“ (kara). aber auch cue Besserung und Umerzie-Eung des Täters als Ziel der Strafe. Demgegenüber sehen Niki f o r o w, J e f i m'o w und Schargo-r o d s Kx. die Besserung und Umerziehung des Täters nicht als Ziel, sondern als Mittel zur Erreichung des Zieles der Strafe an. Karpez hält die Betonung mehrerer Strafziele die Bestrafung“ (kara), die Besserung und die Umerziehung des Täters . für richtig, bezeichnet aber den Schutz als Hauptziel der Strafe. Wenn die Strafe nicht um ihrer selbst willen verhängt wird oder um einer abstrakten Gerechtigkeit Genüge zu tun, geht ihre Zielstellung ganz sicher dahin, die Gesellschaft vor künftigen Straftaten zu schützen, ihnen (vorzubeugen. Schargorodski äußert in diesem Zusammenhang den interessanten Gedanken, die Ver- Kutung neuer Straftaten (durch den, Tater, oder andere Personen) sei geradezu als d a s Haupt- undEndzielder. Strafe anzusehen (S. 22. 33). während „Besserung und Umerziehung“ des Straftäters Mittel zur Erreichung dieses Endzieles seien (S. 31). Die „Bestrafung“ (kara), die Schargorodski als Vergeltung und Zufügung von leiden versteht, ist seiner Ansicht nach kein Strafziel; dieses Ziel sei ja mit der Anwendung der Strafe identisch, hätte also keinerlei darüber hinausgehende Funktion und Bedeutung, könnte also auch für Fragestellungen nach der Wirksamkeit der Strafe nichts erbringen. Zweifellos tragen Besserung und Umerziehung zu einer wirksamen Vorbeugung bei, jedoch scheint uns die Auffassung, Besserung und Umerziehung seien nur als Mittel zur Erreichung des Haupt- und Endziels der Vorbeugung zu betrachten, auf eine nicht zutreffende Hierarchie der Straf ziele hinauszulaufen; sie gibt das Wechselverhältnis zwischen den Strafzielen nicht richtig wieder. Ohne Zweifel sind Schutz und Vorbeugung große, gesellschaftlich bedeutsame Ziele ~der Strafe. Äber die Strafe wird doch stets gegenüber einem einzelnen Menschen, dem Straftäter, angewendet; sie muß daher auch in bezug auf ihn konkrete, gesellschaftlich relevante Ziele verfolgen, eben die Erziehung des. Ge=-setzesverletzers. Wir möchten uns daher der Kritik von Dagel und N o m o k o n o w/13/ und insoweit auch der Auffassung /12/ Der im sowjetischen Strafrecht geläufige Begriff „kara“ hat in unserem Strafrecht keine Entsprechung und läßt sich kaum übersetzen. Deshalb wollen wir auch den Streit über Sinn und Funktion der „kara“ unseren sowjetischen Kollegen überlassen. Allerdings scheint uns die sprachliche Fassung des Art. 20 der Grundlagen der Strafgesetzgebung - und ebenso des Art. 20 StGB der RSFSR nicht dafür zu sprechen, die Bestrafung (kara) als Strafziel aufzufassen. Sein Wortlaut hebt ausdrücklich nur die Besserung und Umerziehung des Täters und die Vorbeugung als Strafziele hervor. Art. 20 lautet: „Die Strafe stellt nicht nur eine Bestrafung (kara) für eine begangene Straftat dar, sondern hat auch die Besserung und Umerziehung des Verurteilten im Geiste einer ehrlichen Einstellung zur Arbeit, der strikten Einhaltung der Gesetze und der Achtung vor den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zum Ziel. Weiterhin soll sie die Begehung neuer Straftaten sowohl durch die Verurteilten als auch durch andere Personen verhüten. Die Strafe verfolgt nicht das Ziel, physische Leiden zuzufügen oder die Würde des Menschen zu verletzen.“ /13/ Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1974, Heft 7, S. 153. von Karpez anschließen und die Besserung und Umerziehung bzw. wie im StGB der DDR formuliert die Erziehung des Straftäters ausdrücklich als Strafziel hervorheben. Gewiß bedarf auch in der DDR das Verhältnis der Strafziele zueinander weiterer Diskussionen, aber stets ist davon auszugehen: Die Zwecke der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 StGB) können nur in der Einheit von Schutz. Vorbeugung und Erziehung betrachet und verwirklicht werden. Die Wirksamkeit der Strafe Bereits Lenin hatte die reale Einschätzung der tatsächlichen Ergebnisse der Arbeit der Justizorgane als wichtig für die Leitungstätigkeit erkannt und hervorgehoben. In seinem Brief an Kurski vom 28. Februar 1922 schrieb er: „Besonders wichtig ist es, eine tatsächliche Kontrolle durchzuführen: Was wird wirklich getan? Was wird wirklich erreicht? Die Erfolge der Volksgerichte und der Revolutionstribunale? Wie könnte man das registrieren und kontrollieren?“/l4/ Lenin orientiert damit auf das Prinzip der realen Betrachtungsweise und stellt die Frage nach exakten Kriterien der Wirksamkeit. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit unserer Maßnahmen müssen wir von den objektiven realen Zusammenhängen und Wechselwirkungen einschließlich der Kausalität als objektiver Kategorie ausgehen. Indessen ist die Frage nach der Wirksamkeit nicht auf die Kausalität auf das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Resultat, Effekt u. ä.) zu reduzieren. Wirkungen und Resultate haben wir auf Grund des Wirkens des Kausalgesetzes überall in Natur und Gesellschaft. Das Feststellen bestimmter Wirkungen und Resultate als Ergebnis bestimmter Ursachen beantwortet noch nicht die Frage nach der Wirksamkeit. In der Gesellschaft handeln nicht wie in der Natur „lauter bewußtlose blinde Agenzien“, sondern „auf bestimmte Zwecke hinarbeitende Menschen; nichts geschieht ohne bewußte Absicht, ohne gewolltes Ziel“./15/ Und damit entsteht für die Individuen wie für Menschengruppen, Klassen und die Funktionäre ihrer Organe die Frage danach, ob und in welchem Maße die ideell gesetzten und angestrebten Ziele auch tatsächlich, in Wirklichkeit erreicht wurden. Sie vergleichen also vorgestelltes und tatsächlich erreichtes Resultat, sie setzen die eingetretenen Wirkungen zu den angestrebten Zielen ins Verhältnis. Und dieses Verhältnis erfassen wir mit dem Begriff „Wirksamkeit“./16/ Mit seiner Hilfe wollen wir feststellen, inwieweit und wie bestimmte (angezielte) Möglichkeiten Wirklichkeit wurden; zugleich geht es um die Wechselbeziehung zwischen Objektivem und Subjektivem. Da die Strafe konkrete gesellschaftliche Ziele verfolgt, ist die Frage nach ihrer Wirksamkeit im Kampf gegen die Kriminalität als Frage nach dem Verhältnis von Strafziel und erreichtem Resultat zu verstehen. „Bei der Bestimmung und Beurteilung der Wirksamkeit der Strafe muß man von den objektiven Gesetzmäßigkeiten ausgehen, die ihre optimalen Möglichkeiten bestimmen“ (S. 351. Man muß sorgfältig analysieren, „welchen Nut-zen die Strafe der Gesellschaft objektiv zu bringen, vermag und welches Resultat die einzelnen konkreten Strafarten bringen können“. (S. 36) Man kann von.der flil W. L. Lenin, Werke, Bd. 33, Berlin 1966, S. 186. /15/ F. Engels, „Ludwig Feuerbach und der Ausgang der klassischen deutschen Philosophie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1972, S. 296. /16/ Aul die umfangreiche sowjetische Literatur und die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Wirksamkeit des Rechts, des Strafrechts, der Strafe usw. kann hier nicht eingegangen werden. Jedoch kann man sagen, daß durchweg vom Verhältnis zwischen angestrebtem Ziel und erreichtem Resultat gesprochen wird. 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 8 (NJ DDR 1975, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 8 (NJ DDR 1975, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die Grundfrage er ist wer? zu klären, um die Sicherheit in den eigenen Reihen entscheidend zu erhöhen. Das Ziel und damit das Grundanliegen der Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - E.Honecker. Zur Vorbereitung . Parteitages der Partei , Tagung der vom viß a.W.Lamberz. Die wachsende Rolle der sozialistischen Ideologie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und in Abhängigkeit von der Wirksamkeit und dem Einfluß Staatssicherheit und seiner Angehörigen entwickelt sich die operative ständig.

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