Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 8 (NJ DDR 1975, S. 8); -V- Z. k 3. Wirkungsrichtungen (Täter, ungefestigte Personen, Gesellschaft) in ein Modell zu kleiden, das allgemeine Anerkennung erfährt, ist offensichtlich noch nicht gelungen. Auch die gesetzliche Definition der Strafziele in Art. 20 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken der in vielem unserem Art. 2 StGB ähnlich ist hat keine theoretische Klärung dieser Frage gebracht. Schargnrndski, P iont. kowski und G e r -[ z e n s o n z. B. lehnen es ab, als Ziel der Strafe die Bestrafung“ (kara) zu betrachten./12/ Beljajew, iSmirnow und K a r p e z anerkennen die Bestrafung“ (kara). aber auch cue Besserung und Umerzie-Eung des Täters als Ziel der Strafe. Demgegenüber sehen Niki f o r o w, J e f i m'o w und Schargo-r o d s Kx. die Besserung und Umerziehung des Täters nicht als Ziel, sondern als Mittel zur Erreichung des Zieles der Strafe an. Karpez hält die Betonung mehrerer Strafziele die Bestrafung“ (kara), die Besserung und die Umerziehung des Täters . für richtig, bezeichnet aber den Schutz als Hauptziel der Strafe. Wenn die Strafe nicht um ihrer selbst willen verhängt wird oder um einer abstrakten Gerechtigkeit Genüge zu tun, geht ihre Zielstellung ganz sicher dahin, die Gesellschaft vor künftigen Straftaten zu schützen, ihnen (vorzubeugen. Schargorodski äußert in diesem Zusammenhang den interessanten Gedanken, die Ver- Kutung neuer Straftaten (durch den, Tater, oder andere Personen) sei geradezu als d a s Haupt- undEndzielder. Strafe anzusehen (S. 22. 33). während „Besserung und Umerziehung“ des Straftäters Mittel zur Erreichung dieses Endzieles seien (S. 31). Die „Bestrafung“ (kara), die Schargorodski als Vergeltung und Zufügung von leiden versteht, ist seiner Ansicht nach kein Strafziel; dieses Ziel sei ja mit der Anwendung der Strafe identisch, hätte also keinerlei darüber hinausgehende Funktion und Bedeutung, könnte also auch für Fragestellungen nach der Wirksamkeit der Strafe nichts erbringen. Zweifellos tragen Besserung und Umerziehung zu einer wirksamen Vorbeugung bei, jedoch scheint uns die Auffassung, Besserung und Umerziehung seien nur als Mittel zur Erreichung des Haupt- und Endziels der Vorbeugung zu betrachten, auf eine nicht zutreffende Hierarchie der Straf ziele hinauszulaufen; sie gibt das Wechselverhältnis zwischen den Strafzielen nicht richtig wieder. Ohne Zweifel sind Schutz und Vorbeugung große, gesellschaftlich bedeutsame Ziele ~der Strafe. Äber die Strafe wird doch stets gegenüber einem einzelnen Menschen, dem Straftäter, angewendet; sie muß daher auch in bezug auf ihn konkrete, gesellschaftlich relevante Ziele verfolgen, eben die Erziehung des. Ge=-setzesverletzers. Wir möchten uns daher der Kritik von Dagel und N o m o k o n o w/13/ und insoweit auch der Auffassung /12/ Der im sowjetischen Strafrecht geläufige Begriff „kara“ hat in unserem Strafrecht keine Entsprechung und läßt sich kaum übersetzen. Deshalb wollen wir auch den Streit über Sinn und Funktion der „kara“ unseren sowjetischen Kollegen überlassen. Allerdings scheint uns die sprachliche Fassung des Art. 20 der Grundlagen der Strafgesetzgebung - und ebenso des Art. 20 StGB der RSFSR nicht dafür zu sprechen, die Bestrafung (kara) als Strafziel aufzufassen. Sein Wortlaut hebt ausdrücklich nur die Besserung und Umerziehung des Täters und die Vorbeugung als Strafziele hervor. Art. 20 lautet: „Die Strafe stellt nicht nur eine Bestrafung (kara) für eine begangene Straftat dar, sondern hat auch die Besserung und Umerziehung des Verurteilten im Geiste einer ehrlichen Einstellung zur Arbeit, der strikten Einhaltung der Gesetze und der Achtung vor den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zum Ziel. Weiterhin soll sie die Begehung neuer Straftaten sowohl durch die Verurteilten als auch durch andere Personen verhüten. Die Strafe verfolgt nicht das Ziel, physische Leiden zuzufügen oder die Würde des Menschen zu verletzen.“ /13/ Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1974, Heft 7, S. 153. von Karpez anschließen und die Besserung und Umerziehung bzw. wie im StGB der DDR formuliert die Erziehung des Straftäters ausdrücklich als Strafziel hervorheben. Gewiß bedarf auch in der DDR das Verhältnis der Strafziele zueinander weiterer Diskussionen, aber stets ist davon auszugehen: Die Zwecke der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 StGB) können nur in der Einheit von Schutz. Vorbeugung und Erziehung betrachet und verwirklicht werden. Die Wirksamkeit der Strafe Bereits Lenin hatte die reale Einschätzung der tatsächlichen Ergebnisse der Arbeit der Justizorgane als wichtig für die Leitungstätigkeit erkannt und hervorgehoben. In seinem Brief an Kurski vom 28. Februar 1922 schrieb er: „Besonders wichtig ist es, eine tatsächliche Kontrolle durchzuführen: Was wird wirklich getan? Was wird wirklich erreicht? Die Erfolge der Volksgerichte und der Revolutionstribunale? Wie könnte man das registrieren und kontrollieren?“/l4/ Lenin orientiert damit auf das Prinzip der realen Betrachtungsweise und stellt die Frage nach exakten Kriterien der Wirksamkeit. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit unserer Maßnahmen müssen wir von den objektiven realen Zusammenhängen und Wechselwirkungen einschließlich der Kausalität als objektiver Kategorie ausgehen. Indessen ist die Frage nach der Wirksamkeit nicht auf die Kausalität auf das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Resultat, Effekt u. ä.) zu reduzieren. Wirkungen und Resultate haben wir auf Grund des Wirkens des Kausalgesetzes überall in Natur und Gesellschaft. Das Feststellen bestimmter Wirkungen und Resultate als Ergebnis bestimmter Ursachen beantwortet noch nicht die Frage nach der Wirksamkeit. In der Gesellschaft handeln nicht wie in der Natur „lauter bewußtlose blinde Agenzien“, sondern „auf bestimmte Zwecke hinarbeitende Menschen; nichts geschieht ohne bewußte Absicht, ohne gewolltes Ziel“./15/ Und damit entsteht für die Individuen wie für Menschengruppen, Klassen und die Funktionäre ihrer Organe die Frage danach, ob und in welchem Maße die ideell gesetzten und angestrebten Ziele auch tatsächlich, in Wirklichkeit erreicht wurden. Sie vergleichen also vorgestelltes und tatsächlich erreichtes Resultat, sie setzen die eingetretenen Wirkungen zu den angestrebten Zielen ins Verhältnis. Und dieses Verhältnis erfassen wir mit dem Begriff „Wirksamkeit“./16/ Mit seiner Hilfe wollen wir feststellen, inwieweit und wie bestimmte (angezielte) Möglichkeiten Wirklichkeit wurden; zugleich geht es um die Wechselbeziehung zwischen Objektivem und Subjektivem. Da die Strafe konkrete gesellschaftliche Ziele verfolgt, ist die Frage nach ihrer Wirksamkeit im Kampf gegen die Kriminalität als Frage nach dem Verhältnis von Strafziel und erreichtem Resultat zu verstehen. „Bei der Bestimmung und Beurteilung der Wirksamkeit der Strafe muß man von den objektiven Gesetzmäßigkeiten ausgehen, die ihre optimalen Möglichkeiten bestimmen“ (S. 351. Man muß sorgfältig analysieren, „welchen Nut-zen die Strafe der Gesellschaft objektiv zu bringen, vermag und welches Resultat die einzelnen konkreten Strafarten bringen können“. (S. 36) Man kann von.der flil W. L. Lenin, Werke, Bd. 33, Berlin 1966, S. 186. /15/ F. Engels, „Ludwig Feuerbach und der Ausgang der klassischen deutschen Philosophie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1972, S. 296. /16/ Aul die umfangreiche sowjetische Literatur und die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Wirksamkeit des Rechts, des Strafrechts, der Strafe usw. kann hier nicht eingegangen werden. Jedoch kann man sagen, daß durchweg vom Verhältnis zwischen angestrebtem Ziel und erreichtem Resultat gesprochen wird. 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 8 (NJ DDR 1975, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 8 (NJ DDR 1975, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erhöhen, die progressive Entwicklung aller gesellschaftlichen Bereiche zu stören und zu hemmen sowie Personen zur Begehung staatsfeindlicher, krimineller und anderer gesellschaftswidriger Handlungen zu veranlassen.

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