Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 79 (NJ DDR 1975, S. 79); schlußfolgert, Ohne zu prüfen, ob sich die Täter unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben. Vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen ist jedoch der Tatbestand nur dann erfüllt, wenn die Ausnutzung beruflicher Tätigkeit oder das Ziel wiederholter Begehung von Eigentumsdelikten der Grund dafür war, daß sich gerade diese Beteiligten zur Gruppe zusammengeschlossen haben. Muß diese Frage bejaht werden, so weist dies zugleich auf einen erhöhten Grad krimineller Intensität hin, die sich unmittelbar aus dem Zusammenschluß zur Gruppe ergibt. Mit der Hervorhebung der Motive des Zusammenschlusses ist es möglich, die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands zu erhöhen. Eine weitere Möglichkeit besteht- in der Auslegung des Merkmals „unter Ausnutzung beruflicher Tätigkeit“. In Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums sind folgende zwei Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestands des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB herausgearbeitet worden: a) Die Täter kommen überein, bestehende berufsbedingte Beziehungen der Zusammenarbeit kriminell auszunutzen, über die sie das verbrecherische Zusammenwirken realisieren. b) Die Beteiligten nutzen ihre berufliche Tätigkeit in der Weise kriminell aus, daß im Zusammenwirken die konkreten verbrecherischen Manipulationen ermöglicht werden. In beiden Fällen wird die konkrete Art des Zusammenwirkens durch die Ausnutzung der Berufstätigkeit bestimmt. Das Ziel der Handlung wird in der Regel nur in diesem Zusammenwirken der Täter erreicht. Unter „Ausnutzung beruflicher Tätigkeit“ ist somit nicht zu verstehen, daß das sich lediglich aus der Anwesenheit im Betrieb ergebende Wissen über betriebliche Belange ausgenutzt wird (z. B. die Kenntnis, daß sich bestimmte Örtlichkeiten im Betrieb als Verstecke eignen, daß die Kontrolle in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird, daß im Betrieb bestimmte Produkte hergestellt oder gelagert werden). Es handelt sich insoweit u. a. um das Ausnutzen begünstigender Bedingungen. Diese Tatsache kann zwar im Rahmen der Strafzumessung strafverschärfend wirken, sie hat jedoch nicht das Gewicht, daß allein dadurch die Straftat gegen das Eigentum zu einem Verbrechen wird. In der Diskussion stimmte H u g o t den hier erörterten Vorschlägen zu, hielt es aber für notwendig, daß zu den Anforderungen der Tatbestandsaltemative „Zusammenschluß zur wiederholten Tatbegehung“ weitere Kriterien herausgearbeitet werden. Allein der Hinweis auf die Prüfung der Motivation reiche nicht aus. Es müsse auch beachtet werden, daß bei den in einer Gruppe begangenen Straftaten fast ausnahmslos beide Tatbestandsaltemativen zu prüfen seien. Fälle, in denen sich die Täter zur einmaligen Tatbegehung unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenschließen, seien bisher in der Praxis kaum aufgetreten. Hugot schlug vor, folgende Kriterien in die Auslegung des Tatbestandes einzubeziehen: zunehmende Organisiertheit, meist vorliegende Planung der Tatausführung und Entwicklung verschiedener Methoden der Tatausführung. Gegen das Kriterium der Planung wandten sich Bor-c h e r t und Oberrichter Dr. Wittenbeck, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts. Es bestehe die Gefahr, daß mit solchen Anforderungen die Erfassung gesellschaftsgefährlicher Angriffe auf das sozialistische Eigentum, begangen in Gruppe, verhindert werde. Es seien durchaus schwerwiegende Fälle denkbar, denen keine ausdrückliche Planung der Tatausführung zu- grunde liegt. Griebe verwies demgegenüber darauf, daß die Elemente des Vorsatzes und Eigentumsdelikte sind ausnahmslos Vorsatzdelikte Motiv, Ziel und Plan (oder Programm) umfassen, so daß auch im Hinblick auf ein gruppenweises Handeln von einer gewissen Planung gesprochen werden könne. In der Diskussion wurde auch den vom Obersten Gericht unterbreiteten Vorschlägen zur Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB bei gruppenweiser Tatbegehung grundsätzlich zugestimmt. Der Direktor des Bezirksgerichts Halle, Dr. Jahn, wies jedoch darauf hin, daß die „freiwillige Abstandnahme von weiteren Gruppenstraftaten“ nicht als Kriterium für die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB gelten könna Ob sich die Schwere der Tat erhöht hat oder nicht, könne nur unter Beachtung aller objektiven -und subjektiven Umstände nach der konkreten Tatbeteiligung beurteilt werden. Ein Tatbeitrag könne nicht dadurch in seiner konkreten Schwere gemindert werden, daß der Täter von weiteren Straftaten Abstand genommen hat. Da es ohnehin für die große Mehrheit der Bürger selbstverständlich sei, nicht nur keine Straftaten zu begehen, sondern sie aktiv zu bekämpfen, könne die außergewöhnliche Strafmilderung aus Gründen der „freiwilligen Abstandnahme“ von weiteren Straftaten kaum Verständnis finden. Zum Tatbestandsmerkmal „Handeln mit großer Intensität“ Der Bericht des Präsidiums enthält keine Ausführungen zu den Fällen, in denen der Täter das sozialistische Eigentum wiederholt mit großer Intensität angegriffen hat. Ein Verbrechen zum Nachteil des sozialistischen Eigentums wird nach der durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 591) vorgenommenen Neufassung des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB u. a. nur dann vorliegen, wenn der Täter wiederholt mit besonders großer Intensität gehandelt hat. An das Tatbestandsmerkmal „besonders große Intensität“ sind qualitativ höhere Anforderungen zu stellen als an das in § 161 StGB genannte Merkmal „große Intensität“. Zur Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung des Rückfalls In Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums wird festgestellt, daß die Gerichte gegen hartnäckige Rückfalltäter grundsätzlich zu Recht strenge Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen haben. Jedoch sei mitunter in den Fällen, in denen die notwendige Strafe auch aus dem Strafrahmen des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB entnommen werden konnte, § 44 StGB nicht angewendet worden, obwohl die Voraussetzungen dafür Vorlagen. Ziegler wies deshalb nochmals auf dieses Problem hin, weil es bei der Anwendung des § 44 StGB oder des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB nicht nur um den Ausspruch einer Strafe in der richtigen Höhe, sondern auch um die richtige Charakterisierung der Straftat durch die richtige Gesetzesanwendung geht. Wiederholt ist in der Vergangenheit die Frage aufgetreten, ob verbrecherischer Diebstahl gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB vorliegt, wenn der Täter vor der erneuten Straftat in Tatmehrheit mit den in dieser Bestimmung genannten Delikten und asozialem Verhalten mit Arbeitserziehung bestraft worden war. Diese Fälle konnten bisher weder durch § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB noch über § 44 StGB erfaßt werden, da in beiden Fällen als Vorstrafe nicht schlechthin eine Strafe mit Freiheitsentzug, sondern Freiheitsstrafe als Tatbestandsmerkmal genannt wurde. Diese Frage wird mit dem Inkrafttreten 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 79 (NJ DDR 1975, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 79 (NJ DDR 1975, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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