Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 78 (NJ DDR 1975, S. 78); zahl von Einzelstrafen auszusprechen. Es gab nach dem alten StGB nie Zweifel darüber, daß jede einzelne Handlung, die im Fortsetzungszusammenhang stand, eine Straftat darstellen mußte und hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz gesondert zu untersuchen und im Urteil festzustellen war. /4/ Mit dem Fortsetzungszusammenhang waren keine neuen Beweisregeln geschaffen worden. Jede globale Feststellung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts hätte auch der sozialistischen Gesetzlichkeit widersprochen. Der Direktor des Stadtgerichts Berlin, Dr. H u g o t, wies zutreffend darauf hin, daß es bei den Diskussionen gar nicht so sehr um das Wiederauflebenlassen des Fortsetzungszusammenhangs, als vielmehr um die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des StGB gehe. Die Befürworter des Fortsetzungszusammenhangs suchten im vermeintlichen Interesse der Gerechtigkeit offensichtlich nach einem Weg, in Fällen der mehrfachen Tatbegehung auch länger als fünf Jahre zurückliegende Vergehen in eine Verurteilung ednbeziehen zu können. Oberrichter Dr. Schlegel, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, erinnerte daran, daß auch bei der Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs hinsichtlich jeder einzelnen Handlung der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung zu prüfen war. Der Begriff der Straftat nach § 1 StGB ist immer nur an eine konkrete Handlung gebunden. Nach § 82 Abs. 3 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tage, an welchem die Straftat also die einzelne Handlung gemäß § 1 StGB beendet ist. Dieser Straftaten- bzw. Handlungsbegriff gemäß § 1 StGB verbietet es in Verbindung mit § 82 Abs. 3 StGB, Handlungen einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde zu legen, die verjährt sind. Da sich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB oft aus vielen Einzelhandlungen ergibt, muß demzufolge immer geprüft werden, ob einzelne Handlungen verjährt sind. Erfüllen die innerhalb der Verjährungszeit liegenden Handlungen nicht das Tatbestandsmerkmal der schweren Schädigung, dann ist der Täter nur nach § 161 StGB zu bestrafen./5/ Die Bestimmungen über die mehrfache Gesetzesverlet-zung sind mit dem StGB von 1968 neu gefaßt worden. Nach § 64 StGB hat das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen ist. Diese Regelung entspricht den gesellschaftlichen Bedürfnissen und stimmt mit der marxistisch-leninistischen Erkenntnistheorie überein, weil damit die objektive Realität des Bestehens mehrerer Straftaten richtig widergespiegelt wird und die Straftaten, die schuldhaft begangen wurden und nicht verjährt sind, in ihrem Zusammenhang bewertet werden. Deshalb besteht keine Notwendigkeit mehr, von einer im bürgerlichen Strafrecht entwickelten Fiktion auszugehen, die mit grundsätzlich anderer Zielsetzung in der DDR bis zum Inkrafttreten des StGB vom 12. Januar 1968 angewandt werden mußte, um die Mängel des alten Strafrechts teilweise zu überwinden. Zur gruppenweisen Tatbegehung In seinem Referat befaßte sich Ziegler u. a. mit der Frage, wie die gesetzlichen Merkmale der gruppenweisen Begehung von Eigentumsdelikten auszulegen sind, um damit vorwiegend diejenigen Handlungen zu erfassen, die infolge des Zusammenschlusses der Betei- lil Vgl. dazu z. B. OG, Urteil vom 10. Dezember 1964 - 2 Ust 32/64 - (OGSt Bd. 8 S. 256). /5/ Zur Anwendung der Verjährungsbestimmungen bei schwerer Schädigung sozialistischen bzw. privaten oder persönlichen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1974 - 2 Zst 20/74 - (NJ 1974 S. 471). 78 ligten als gesellschaftsgefährliche Verbrechen eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen. Dabei sei in Betracht zu ziehen, daß die vier Tatbestandsvoraussetzungen des § 162 Abs. 1 StGB von gleicher Wertigkeit sind. Die gruppenweise Tatbegehung weise im Rahmen der durch den Tatbestand vorgenammenen generellen Bewertung eine gleich hohe Tatschwere auf wie z. B. die schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums. Die Probleme des Handelns in der Gruppe bei Eigentumsdelikten waren schon wiederholt Gegenstand von Erörterungen. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß der Gruppen Zusammenschluß in den Tatbestand der verbrecherischen Angriffe gegen das Eigentum aufgenommen wurde, weil das Handeln in der Gruppe eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Diese Gefährlichkeit ergibt sich u. a. daraus, daß durch das Handeln in der Gruppe die Tatbegehung erleichtert oder eine bestimmte Form der Tatbegehung erst ermöglicht werden kann, Schwierigkeiten, Hindernisse und Sicherungsmaßnahmen zumeist leichter überwunden werden können, ein größerer Schaden herbeigeführt werden kann, die Angriffsbereitschaft der Beteiligten erhöht und noch vorhandene Hemmungen abgebaut werden können, sich negative Eigenschaften der Täter herausbilden, kriminelle Gefährdungen entstehen oder sich weiter auswirken können und die Begehung von Straftaten im Rückfall stimuliert werden kann. Solche Charakteristika sind den gruppenweise begangenen Eigentumsdelikten immanent. Ihr Vorliegen ist jedoch nicht im Sinne „zusätzlicher Tatbestandsvoraussetzungen“ zu prüfen. In Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums werden für die Auslegung des Tatbestands des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB die vom Gesetz selbst genannten Merkmale in den Mittelpunkt gerückt. Danach sind höhere Anforderungen an den Zusammenschluß zur Gruppe und an die Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit zu stellen. Dem Wortlaut dieses Tatbestands entsprechend muß zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses zur Gruppe das Motiv „die berufliche Tätigkeit auszunutzen“ oder „wiederholt Straftaten gegen das Eigentum zu begehen“ für diesen Zusammenschluß von Bedeutung gewesen sein. Diese subjektiven Gründe des Zusammenschlusses müssen sich sodann in der Tatausführung objektivieren. Die auf der 13. Plenartagung vorgeschlagene Auslegung des Tatbestandes hat zum Ziel, diese Motivation stärker in den Mittelpunkt zu rücken, um dadurch das Typische des Tatbestandes hervorzuheben, nämlich den Zusammenschluß der Beteiligten aus konkreten, im Gesetz genannten Motiven. Die praktische Bedeutung liegt in folgendem: Vielfach haben die Gerichte die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gruppenweisen Tatbegehung schlechthin aus der Tatsache gefolgert, daß die Täter mehrfach gemeinsam gehandelt haben. Das kann aber durchaus auch der Fall sein, ohne daß ein Zusammenschluß zur Gruppe erfolgt ist und ohne daß sich gerade diese Täter zusammengeschlossen haben, um wiederholt Straftaten gegen das Eigentum zu begehen. /6/ In einer größeren Anzahl von Fällen wurde lediglich aus der Tatsache, daß irgendein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gegeben war (z. B. wenn die Täter Gegenstände aus ihrem Betrieb entwendeten), das Vor liegen des Tatsbestandsmerkmals „Gruppe“ ge- /6/ Vgl. OG, Urteil vom 12. Juli 1972 - 2 Zst 25/72 - (NJ 1973 S. 22).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 78 (NJ DDR 1975, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 78 (NJ DDR 1975, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der das sich zur Mitarbeit anbieten, aber auch sonstige, diese ausländischen Einrichtungen, Organisationen und Kräfte unterstützende Handlungen, wenn die Täter damit die Interessen der schädigen wollen.

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