Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 77 (NJ DDR 1975, S. 77); begriffs i. S. des § 162 Abs. 1 Zlff. 2 StGB und die Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe als Haupt-und Nebenstrafe. Es sei auch erforderlich, die Rolle der Wiedergutmachung bei der Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung noch gründlicher zu analysieren. Diese Fragen und die Erfahrungen aus der Tätigkeit der Gerichte waren Gegenstand der Diskussion auf der 13. Plenartagung, die sich nach ihren Schwerpunkten folgendermaßen zusammenfassen läßt: Zum Tatbestand der schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums Übereinstimmend wurde eingeschätzt, daß die Gerichte zu Recht eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl oder Betrug i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB grundsätzlich dann bejahen, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden 10 000 M übersteigt und die Straftat im wesentlichen mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung begangen wurde. Diese Praxis lehnt sich an die sowjetische Rechtsprechung an, nach der eine Entwendung staatlichen und gesellschaftlichen Eigentums in der Regel dann als schwer angesehen wird, wenn der Wert des Entwendeten nach staatlichen Einzelhandelspreisen mehr als 2 500 Rubel beträgt./2/ Bei Schäden zwischen 7 000 und 10 000 M haben die Gerichte in den meisten Fällen zutreffend geprüft, welche weiteren materiellen Auswirkungen im konkreten Fall eingetreten sind. Zumeist haben sie danach auch richtig entschieden, ob eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums vorliegt Nur in Einzel-fällen ist fehlerhaft eine schwere Schädigung bei Straftaten mit Schäden unter 10 000 M bejaht worden, wenn keine weiteren materiellen Auswirkungen Vorlagen, aber z. B. eine negative Täterpersönlichkeit festgestellt wurde. In Ziff. 1 des Berichts des Präsidiums werden als weitere materielle Auswirkungen der Tat die Folgen bezeichnet, die mit der Straftat im unmittelbaren Zusammenhang stehend und vom Vorsatz des Täters umfaßt über den durch die Straftat verursachten Schaden hinausgehen und ebenfalls das sozialistische Eigentum beeinträchtigen. Beispielhaft werden dazu Auswirkungen genannt, die bei der unmittelbaren Ausführung der Eigentumsstraftat durch Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen entstehen oder die durch die erforderliche Wiederbeschaffung der entwendeten Gegenstände verursacht werden. Es handelt sich hier also nicht um eine vollständige Aufzählung, und es wird Aufgabe der Gerichte sein, zu prüfen, welche weiteren Erscheinungen von dem Begriff „weitere materielle Auswirkungen der Tat“ erfaßt werden. Dazu gehört z. B. die Frage, ob Produktionsausfall oder Folgeschäden, die durch die Entwendung von Produktionsmitteln oder Importgütern entstehen, hierzu zu rechnen sind. Dozent Dr. Griebe, Sektion Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin, sprach sich dafür aus, solche materiellen Auswirkungen in dem hier dargelegten Sinne mit zu erfassen. Das sozialistische Eigentum, das vorwiegend in der materiellen Produktion und Reproduktion planmäßig weiterentwickelt und vermehrt werde, sei Grundlage, Ausgangspunkt und Resultat der ökonomischen Prozesse zugleich. Unter dem Aspekt der Erfüllung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe seien die engen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen dem sozialistischen Eigentum und der Volkswirtschaft deut- /2/ Vgl. Kommentar zum Strafgesetzbuch der RSFSR, Moskau 1911, S. 232 (russ.). lieh zu machen und bei der Einschätzung von Straftaten, die gegen das sozialistische Eigentum gerichtet sind, zu berücksichtigen. Über eine tateinheitliche Anwendung des Tatbestands der Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) könne die Charakterisierung des gesamten strafbaren Handelns als Verbrechen aber nur erreicht werden, wenn der Täter vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht hat (§ 166 Abs. 2 StGB). Davon könne jedoch nur in den seltensten Fällen aus-.gegangen werden. Griebe forderte in diesem Zusammenhang, daß bei der Anwendung dieses Tatbestands nur konkret meßbare und unmittelbar durch die Tat hervorgerufene Schäden wirtschaftlicher Art erfaßt werden dürfen, wie z. B. direkter Produktionsausfall, nicht aiber irgendwelche entgangenen Gewinne. Da die Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vorsätzliches Handeln erfordern, seien die wedtergehenden materiellen Auswirkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Inhalt der Entscheidung des Täters zur Tat und damit Bestandteil seiner vorsätzlichen Schuld waren. Das sei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Oberrichter Oberst Penndorf, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, machte darauf aufmerksam, es könne der falsche Eindruck entstehen, daß die Problematik der weiteren materiellen Auswirkungen nur bei Schäden zwischen 7 000 und 10 000 M oder bei darüber hinausgehenden Schäden eine Rolle spiele. Er vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die weiteren materiellen Auswirkungen auch für Vergehen gemäß § 161 StGB bedeutsam sind, vor allem im Hinblick auf die Strafzumessung. Auch bei einer Eigentumsstraftat mit einer Schadenshöhe von etwa 3 000 M könnten die weiteren materiellen Auswirkungen für die Beantwortung der Frage wesentlich sein, ob der Täter noch mit einer Verurteilung auf Bewährung zur Verantwortung zu ziehen ist oder ob eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Zur Problematik des Fortsetzungszusammenhangs Sowohl in Publikationen/3/ als auch in Diskussionen ist in der letzten Zeit verschiedentlich die Forderung erhoben worden, das Institut des Fortsetzungszusammenhangs wieder in die Rechtsprechung einzuführen. Diese Forderung ist vor allem damit begründet worden, daß ein besserer Schutz des sozialistischen Eigentums in den Fällen gewährleistet werden könne, bei denen sich die schwere Schädigung gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erst aus der Gesamtsumme des Schadens mehrerer Einzelhandlungen ergibt, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Verjährungszeit gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB liegen; daß durch den Fortsetzungszusammenhang die Gesamtzahl der Einzelhandlungen zu einer einheitlichen Tat verbunden wird und die Verjährung des Gesamtkomplexes nach der Verjährung der letzten Einzelhandlung zu beurteilen ist, daß mit der Wiedereinführung des Fortsetzungszusammenhangs Beweisschwierigkeiten beseitigt werden. Im Bericht des Präsidiums (Ziff. 2), im Referat von Ziegler und in der Diskussion wurde die Wiedereinführung des Fortsetzungszusammenhangs abgelehnt. Die Befürworter des Fortsetzungszusammenhangs übersehen, daß es sich bei diesem Institut, das bekanntlich gesetzlich nie geregelt war, um eine juristische Betrachtung handelte, die das Erkennen der vollen strafrechtlichen Bedeutung der einzelnen Handlungen ermöglichen sollte und die Gerichte der Notwendigkeit enthob, eine Vieira/ Für die Wiedereinführung des sog. Fortsetzungszusammen-hangs waren F. Riehter/H. Pauli, NJ 1974 S. 175, und H. Bein, NJ 1974 S. 236. Dagegen sprachen sich aus: B. Thielert, NJ 1974 S. 205, und W. Orsehekowski/K. Manecke, NJ 1974 S. 302. 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 77 (NJ DDR 1975, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 77 (NJ DDR 1975, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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