Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 74 (NJ DDR 1975, S. 74); ohne daß Rückfall i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB vorlag. Die Gerichte haben nicht in allen Fällen beachtet, daß für die Festsetzung von Art und Höhe der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit neben der Tatsache der Rückfälligkeit vor allem auch der Zeitraum zwischen der Vorstrafe und der erneuten Straftat sowie die Art der begangenen Delikte und der ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. Allein die Tatsache der Vorstrafe rechtfertigt nicht in allen Fällen die Anwendung der Freiheitsstrafe. 5. Die Gerichte haben die Hinweise zur Abgrenzung der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug in der Mehrzahl der Fälle beachtet. Die gegebene Orientierung zur Schadenshöhe hat sich als Erfahrungswert im wesentlichen durchgesetzt. Die Gerichte haben grundsätzlich richtig erkannt, daß diese Hinweise keine absolute Grenze darstellen, sondern einer sinnvollen, elastischen Handhabung bedürfen. Die Gerichte haben in den erforderlichen Fällen auch bei höheren Schäden Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen. Das Oberste Gericht hat hierzu in seiner anleitenden Rechtsprechung herausgearbeitet, daß die Anwendung einer Verurteilung auf Bewährung bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum mit Schäden über 3 000 M notwendig sein kann, wenn andere Strafzumessungskriterien als das der Schadenshöhe diese Straftat erfordern (OG, Urteil vom 7. März 1974 2 Zst 6/74 NJ 1974 S. 371). Der Anleitung bedurfte es auch zur Stabilisierung der Strafzumessung in den Verfahren, in denen geringere Schäden Vorlagen, die Täter aber vielfach oder raffiniert oder rücksichtslos handelten. Solche Umstände können bei zusammenhängender Betrachtung aller Strafzumessungstatsachen die Anwendung der Freiheitsstrafe erfordern. Es gab aber auch Erscheinungen, daß die Gerichte einzelne derartige Tatumstände isolierten, zum alleinigen oder überwiegenden Argument bei der Feststellung der schwerwiegenden. Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin machten und fehlerhaft eine Freiheitsstrafe (§ 39 Abs. 2 StGB) aussprachen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Täter mit der Straftat eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht hat, setzt die zusammenhängende Betrachtung und Wertung aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus. Eine isolierte Wertung einzelner für die Bestimmung der Tatschwere bedeutsamer Umstände (z. B. vielfaches Handeln) führt zu deren Überschätzung und damit zu schematischen Schlußfolgerungen in bezug auf die anzuwendende Strafart (vgl. z. B. OG, Urteil vom 26. September 1973 - 2 Zst 25/73 - [NJ 1974 S. 23J; OG, Urteil vom 7. November 1973 2 Zst 31/73 [NJ 1974 S. 83]). 6. Die Verurteilung auf Bewährung wird von den Gerichten zunehmend besser entsprechend den mit der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts gegebenen Hinweisen inhaltlich ausgestaltet. Von den nach § 33 Abs. 3 StGB/2/ möglichen Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit wird in der Regel nur Abstand genommen, wenn es sich um Bürger handelt, bei denen die Straftat im krassen Gegensatz zu ihrem sonstigen überwiegend positiven gesellschaftlichen Verhalten steht. Dabei sind vor allem konkrete Anstrengungen der Täter zur Wiedergutmachung und vorbildliches Verhalten am Arbeitsplatz wichtige Kriterien. lil Hier ist vom Tatbestand des § 33 Abs. 3 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 die Rede. Zur Neufassung des § 33 vgl. H. Duft/ H. Weber, „Höhere Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung“, NJ 1975 S. 34 ff. - D. Red. Die Gerichte haben beachtet, daß die Verpflichtung zur Wiedergutmachung nach § 33 Abs. 3 StGB eine Maßnahme ist, die auch neben der Verurteilung zum Schadenersatz angewendet werden kann. Es wird grundsätzlich auf die schnellstmögliche Wiedergutmachung orientiert und dabei richtig davon ausgegangen, daß der Verurteilte sich im Interesse der Wiedergutmachung des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens auch spürbar in seinem Lebensstandard einzuschränken hat. Die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen der Wiedergutmachung (z. B. durch zusätzliche Arbeitsleistungen) sind gewissenhaft zu prüfen, in der Hauptverhandlung zu erörtern und im Urteil darzustellen. Die Bewährung am Arbeitsplatz wird jetzt vor allem unter dem Aspekt der Schaffung echter Bewährungssituationen besser genutzt. Maßgebend für ihren Ausspruch ist in vielen Fällen die Sicherung der im Urteil festgelegten Wiedergutmachungsverpflichtungen, und zwar nicht nur bei Tätern, die eine ungefestigte Einstellung zur Erfüllung der Arbeitspflichten aufweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Tätigkeitsverbot (§ 53 StGB) geeignet sein, für den Verurteilten eine Bewährungssituation in einem anderen Arbeitsbereich zu schaffen. 7. Geldstrafen werden bei Angriffen auf sozialistisches Eigentum zunehmend häufiger ausgesprochen, weil das bestimmende Motiv der Tatbegehung in der Regel im Bereicherungsstreben besteht. Schwierigkeiten bestehen nach wie vor bei der richtigen Differenzierung der Höhe der Geldstrafen. Die diesbezüglichen Hinweise der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts werden noch nicht von allen Gerichten beachtet. Oftmals bestimmen die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die Tatschwere vorrangig die Höhe der Geldstrafen. Bei besonders guten Einkommensverhältnissen werden teils unverhältnismäßig hohe Geldstrafen festgelegt. Beim Ausspruch von Geldstrafen als Haupt- und Zusatzstrafen ist zu beachten, daß die Tatschwere als ausschlaggebende Voraussetzung für Strafart und -höhe zu betrachten ist; diese Strafart insbesondere bei solchen Eigentumsdelikten in Betracht kommt, denen das Motiv der persönlichen Bereicherung auf Kosten der sozialistischen Gesellschaft zugrunde liegt; die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der finanziellen Lage innerhalb der Familie sowie der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens berücksichtigt werden müssen; bei der Zusatzgeldstrafe die Verhältnismäßigkeit zur Hauptstrafe zu wahren ist. Die überwiegende Zahl der Geldstrafen als Hauptstrafen wird durch Strafbefehle festgesetzt. Es hat sich in dieser Verfahrensart auch bei der Bekämpfung von Angriffen auf das sozialistische Eigentum seit dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) die gerichtliche Praxis zunehmend stabilisiert. Dies ist auch das Ergebnis rationeller Ermittlungsverfahren, in denen die wesentlichen Fragen zur Tat und zur Täterpersönlichkeit herausgearbeitet worden sind. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, daß noch Strafbefehle erlassen werden, wenn die Sache zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht geeignet gewesen wäre. Die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts hatte darauf orientiert, die Geldstrafe als zusätzliche Maßnahme zur Verstärkung der Wirkung einer Bewährungsverurteilung häufiger anzuwenden. Seitdem wird diese Forde- 74;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit während gerichtlicher Hauptverhandlungen gehört nicht zuletzt, auf Vorkommnisse politisch-ideologisch und politischoperativ eingestellt zu sein. Auf diese Probleme soll im folgenden eingegangen werden.

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