Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 73 (NJ DDR 1975, S. 73); b) Soweit es den Zusammenschluß unter Ausnutzung beruflicher Tätigkeit betrifft, kommen die Täter überein, bestehende berufsbedingte Beziehungen der Zusammenarbeit kriminell auszunutzen, über die sie das verbrecherische Zusammenwirken realisieren, nutzen die Beteiligten ihre berufliche Tätigkeit in der Weise kriminell aus, daß im Zusammenwirken die konkreten verbrecherischen Manipulationen möglich werden. In beiden Fällen wird die konkrete Art des Zusammenwirkens durch die Ausnutzung der Berufstätigkeit bestimmt; das Ziel der Handlung wird in der Regel nur in diesem Zusammenwirken der Täter erreicht (vgl. z. B. die Sachverhalte aus OG, Urteil vom 12. März 1971 2 Ust 4/71 - [NJ 1971 S. 430], und OG, Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 Zst 20/72 - [NJ 1972 S. 647]). Aus den unter a) und b) dargelegten Gesichtspunkten ergibt sich, daß der Zusammenschluß zur Gruppe notwendigerweise voraussetzt, daß sich die Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend über die Ziele ihres Handelns und die sich daraus ergebenden wesentlichen Seiten der Tatausführung verständigen und soweit es den Zusammenschluß unter Ausnutzung beruflicher Tätigkeit betrifft eine gewisse Aufgabenverteilung vornehmen bzw. Übereinkommen, eine bereits bestehende berufliche Aufgabenverteilung für das kriminelle Zusammenwirken zu nutzen. Es geht insoweit nicht um die Begründung weiterer Merkmale des Zusammenschlusses zur Gruppe, sondern um die Interpretation der bereits genannten Voraussetzungen unter dem Aspekt der Verständigung und der Auf gaben Verteilung: Ein Zusammenschluß unter den Voraussetzungen und Zielen des Tatbestands setzt begrifflich eine Verständigung voraus; die Ausnutzung beruflicher Tätigkeit in dem unter b) dargelegten Sinn erfordert eine Verteilung der Aufgaben bzw. die „Bestätigung“ bereits bestehender beruflicher Aufgabenverteilung zum Zwecke kriminellen Zusammenwirkens. .Die Verständigung kann auch stillschweigend, z. B. durch die mehrmalige Wiederholung der gleichen Vorgänge, geschehen (vgl. hierzu BG Gera, Urteil vom 23. Mai 1972 - 2 BSB 82/72 - NJ 1973 S. 548). t* Kriterien für die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB bei gruppenweiser Tatbegehung können sein: geringes Ausmaß des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens, geringfügige Tatintensität, freiwillige Abstandnahme von weiteren Gruppenstraftaten, nicht verfestigte Ausprägung des Bereidierungsstre-bens und der Intensität des Täterwillens. Untergeordnete Tatbeteiligung i. S. von § 162 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Tatbeitrag des einzelnen von nicht erheblicher Schwere ist und sich im Hinblick auf den körperlichen oder geistigen Aufwand oder auch in seinen Auswirkungen deutlich von den Tatbeiträgen der übrigen unterscheidet, im Verhältnis zur gesamten Gruppenstraftat geringfügig ist. Hat dagegen die Gruppenstraftat als Ganzes nicht die Qualität eines Verbrechens erlangt, so ist § 62 Abs. 3 StGB anzuwenden. Die Beteiligung an einer Gruppe wird durch die Teilnahmeformen des § 22 StGB begrenzt, d. h. es kann keine über diese Teilnahmeformen hinausgehende Grup- Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 I PIB 3/74 1. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 PIB 1/73 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) wird aufgehoben. 2. Das Präsidium des Obersten Gerichts wird beauftragt, auf der Grundlage des von ihm in der Plenartagung am 18. Dezember 1974 erstatteten Berichts und unter Berücksichtigung der Hinweise des Plenums einen Beschluß zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum zu erlassen. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 I PIB 4/74 Das Plenum des Obersten Gerichts der DDR beschließt die Aufhebung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Gerichte vom 18. Oktober 1967 I PIB 3/67 - (NJ 1967 S. 689). Begründung: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. September 1974 (GBl. I S. 457) entspricht der Beschluß des Plenums in wesentlichen Teilen nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen. penbeteiligung geben. Andererseits unterscheidet sich die Gruppenbeteiligung qualitativ von den Teilnahmeformen; die Gruppenbeteiligten sind Organisator oder Beteiligter einer Gruppe. Ausgehend von der Schwere der Gruppenstraftat ist hinsichtlich der Differenzierung bei der Strafzumessung stets festzustellen, welchen konkreten Beitrag der einzelne zur Gruppenstraftat geleistet hat. 4. Gegen hartnäckige Rückfalltäter werden grundsätzlich strenge Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen. Der Tatbestand des § 44 StGB/1/ wird sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen in all den Fällen angewendet, in denen der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern, auch wenn für den konkreten Fall die Norm des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs die Strafe zuläßt, die unter Beachtung der Anforderungen des § 44 StGB erforderlich ist (vgl. OG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 Zst 11/74 - NJ 1974 S. 656). Formale Züge weist teilweise die Strafzumessungspraxis bei Rückfalltätern auf, z. B. wenn durch die Tat ein sehr geringer Schaden verursacht wurde oder zwischen der letzten Vortat und der erneuten Straftat ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB geboten sein, mit der Maßgabe, daß dann grundsätzlich auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Bestimmte Unsicherheiten zeigten sich bei der Beurteilung der Tatschwere, wenn der Täter vorbestraft war, fU Hier ist vom Tatbestand des § 44 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 die Rede. Zur Neufassung des § 44 durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 591) vgl. den Beitrag von H. Heilbom auf S. 65 fl. dieses Heftes. D. Red. 73;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 73 (NJ DDR 1975, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 73 (NJ DDR 1975, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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