Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 725 (NJ DDR 1975, S. 725); menhang hinzuweisen und zu klären, weshalb zunächst nur Anträge zur Ehewohnung gestellt wurden (vgl. H. Latka/ R. Hübner/ G. Hünicke, „Ver-mögensauseinandersetzung über Eigenheime, die den Ehegatten gemeinsam gehören“, NJ 1975 S. 203 ff.). Auch wenn zunächst nur Anträge zur Ehewohnung oder zur Vermögensauseinandersetzung über ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Grundstück mit der Ehesache verbunden werden, kann es erforderlich sein, Umstände bei der Urteilsfindung mit zu berücksichtigen, die für die zunächst nicht mit beantragte Entscheidung von Belang sind (vgL OG, Urteil vom 2. Mai 1972 - 1 ZzF 5/72 - NJ 1972 S. 560). Die Parteien sind also noch zu befragen, welche Vorstellungen sie hinsichtlich der künftigen Eigentumsverhältnisse am Grundstück haben, ob und aus welchen Gründen es zunächst bei den jetzigen Eigentumsverhältnissen verbleiben soll oder ob eine außergerichtliche Lösung ins Auge gefaßt ist. Letztlich war noch zu bedenken, daß nach den Feststellungen des Bezirksgerichts die eheliche Wohnung aus vier Zimmern, Küche, Bad und Toilette besteht, von denen ein Zimmer sowie Bad und Toilette im Erdgeschoß und die übrigen Räume im ersten Stock des Hauses gelegen sind. Es wäre daher auch noch zu prüfen gewesen, ob u. U. Voraussetzungen für eine Aufteilung der ehelichen Wohnung auf beide Parteien gegeben sind. Wenn eine solche Regelung auch Ausnahmecharakter tragen muß, ist sie doch dann möglich, wenn die räumlichen Verhältnisse das Wohnen der geschiedenen Ehegatten in getrennten Lebensbereichen gestatten und zwischen ihnen keine neuen Konflikte zu befürchten sind (vgl. OG, Urteil vom 24. Juli 1968 1 ZzF 15/69 - NJ 1969 S. 649). Bei der Zahl und der noch festzustellenden Größe der Räumlichkeiten sowie dem Einverständnis der Parteien, daß die Ehe geschieden werden möge, und der Umstand, daß es in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten zu keinen' beachtlichen Konflikten mehr gekommen ist, wäre es, zumal die Verklagte einen entsprechenden Vorschlag mit unterbreitet hatte, zweckmäßig gewesen, auch eine solche Regelung mit zu erwägen. Hierzu bedurfte es einer Ortsbesichtigung, zu der auch ein Vertreter des örtlichen Organs der Wohnraumlenkung zu laden war. Damit wäre zugleich die Möglichkeit eröffnet worden, letzteren zu den Anträgen der Parteien und den' Aussichten der anderweiten Unterbringung derjenigen Wohnungsnutzer zu hören, die u. U. nicht länger in der Ehewohnung verbleiben können (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FGB). Es bedarf nach alledem weiterer Beweiserhebungen, bevor erneut über die Anträge der Parteien zur Übertragung der Rechte an der Ehewohnung auf hinreichend gesicherter Grundlage entschieden werden kann. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 34 FGB und § 2 FVerfO. Es war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. 5 5 51 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Der Begriff der elterlichen Pflichten i. S. des § 51 FGB darf nicht zu eng ausgelegt werden. Nach §§ 42, 43 FGB gehören zu ihnen besonders die Erziehung und Betreuung der Kinder entsprechend den Auffassungen unserer sozialistischen Gesellschaft, aber auch die Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse auf der Grundlage einer ausreichenden Unterhaltsgewährung. 2. Ergeben sich im Verfahren auf Entzug des Erziehungsrechts aus dem Vortrag der Parteien oder aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür, daß der Erziehungsberechtigte eine oder mehrere der ihm obliegenden Erziehungs- und Betreuungspflichten in schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt haben könnte, hat das Gericht dem nachzugehen. 3. Die Verletzung der einfachsten Regeln der Hygiene, die Duldung von Trinkgelagen in Anwesenheit der Kinder sowie die Führung eines den sozialistischen Mo- ralauffassungen gröblich widersprechenden Lebenswandels durch den Erziehungsberechtigten sind, wenn er schuldhaft handelt, geeignet, den Entzug des Erziehungsrechts zu begründen. OG, Urteil vom 15. Juli 1975 - 1 ZzF 16/75. Der Kläger (Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe) hat beantragt, den verklagten Eheleuten das Erziehungsrecht für ihre beiden 1972 und 1974 geborenen Kinder zu entziehen und sie zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Mutter gehe keiner geregelten Arbeit nach und vernachlässige schwerwiegend die Betreuung der Kinder. Nunmehr habe sie die Ehewohnung verlassen und sei in die Wohnung ihrer Eltern gezogen. Wegen des dort bestehenden asozialen Milieus sei die weitere Entwicklung der minderjährigen Kinder derart gefährdet, daß gemäß § 50 FGB Heimerziehung angeordnet werden mußte. Der Vater trinke und sei in seinem Verhalten labil. Das Kreisgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des Vaters ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verklagte sei für die unzulänglichen Verhältnisse in der Wohnung ihrer Eltern nicht verantwortlich. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben', daß sie Erziehungspflichten gegenüber den Kindern schwerwiegend und schuldhaft verletzt habe. Ihr häufiger Arbeitsplatzwechsel sei nicht zu billigen. Allein dieser Mangel könne jedoch den Entzug des Erziehungsrechts nicht begründen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß in Verfahren' nach § 51 FGB die Voraussetzungen für den Entzug des Erziehungsrechts schwere schuldhafte Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten und hierdurch eingetretene Gefährdung der Entwicklung der Kinder sorgfältig zu prüfen sind, da der Entzug für die Kinder und die Eltern zu weitreichenden Folgen führt, die in der Regel endgültigen Charakter haben (Abschn. D I Ziff. 29 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Er-ziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 [GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651]). Insoweit hat das Kreisgericht seine Aufklärungspflicht (§§ 25, 2 FVerfO) erheblich verletzt. Der Berufungssenat war bemüht, diesen Mangel zu beheben. Doch auch von ihm wurde, der Sachverhalt nicht allseitig erörtert, so daß seine Entscheidung zu ernsthaften Bedenken Anlaß gibt. Der Begriff der elterlichen Pflichten i. S. des § 51 FGB darf nicht zu eng ausgelegt werden. Nach §§ 42, 43 FGB gehören zu ihnen besonders die Erziehung und Betreuung der Kinder entsprechend den Auffassungen unserer sozialistischen Gesellschaft, aber auch die Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse auf der Grundlage einer ausreichenden Unterhaltsgewährung. Soweit sich im Verfahren auf Entzug des Erziehungsrechts aus dem Vortrag der Parteien oder aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Erziehungsberechtigte eine oder mehrere dieser Pflichten in schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt haben könnte, ist dem nachzugehen. Eine solche umfassende Sachverhaltsprüfung hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen. Es hat seine Untersuchung im wesentlichen darauf beschränkt, ob die Verklagte ihren Betreuungspflichten gegenüber den Kindern ausreichend nachgekommen ist. Das reicht aber nicht aus, um zu einer zutreffenden Beurteilung darüber zu gelangen, ob die Verklagte ihre elterlichen Pflichten in jeder Hinsicht angemessen erfüllt hat. So ist es für eine gesunde Entwicklung der Kinder von erheblicher Bedeutung, daß sie in einer Umgebung aufwachsen, die ihre Erziehung und Betreuung nicht gefährdet. Solche Voraussetzungen waren im Elternhaus 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 725 (NJ DDR 1975, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 725 (NJ DDR 1975, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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