Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 723 (NJ DDR 1975, S. 723); keit so zu sichern, als wenn sie mit beiden Eltern zusammenlebten (vgL OG, Urteil vom 15. März 1973 1 ZzF 7/73 - [NJ 1973 S. 492]; Ziff. 5 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 5. Plenartagung am 13. Dezember 1972 zur Aufgabe der Gerichte im Eheverfahren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren [NJ 1973 S. 37]). In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoberr, daß den Erziehungsberechtigten wirksamer und frühzeitiger bei der Sicherung einer regelmäßigen Zahlung des Unterhalts Unterstützung zu geben ist. Die Pflicht zur regelmäßigen Unterhaltszahlung schließt die pünktliche Zahlung ein. Fällig ist die monatliche Unterhaltszahlung soweit im Urteil nichts anderes festgelegt oder zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist gemäß § 20 Abs. 1 FGB zu Beginn des laufenden Monats (vgL dazu G. H e j h a 1, „Zur Wirksamkeit der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder“, NJ 1975 S. 329). Der Erziehungsberechtigte muß sich darauf verfassen können, daß die Unterhaltszahlungen zu den gesetzlich vorgesehenen, festgesetzten oder vereinbarten Terminen eingehen, um den Lebensbedarf der Kinder ordnungsgemäß und kontinuierlich bestreiten zu können. Der Unterhaltsverpflichtete ist daher nicht berechtigt, einseitig den Zahlungstermin vom Beginn des Monats auf Mitte bis Ende des Monats zu verändern. Er hat zur Sicherung des Lebensbedarfs der Kinder ggf. die Unterhaltsbeträge für den kommenden Monat von seinem Arbeitseinkommen des Vormonats bereitzustellen. Zahlt der Verpflichtete, sofern ©lichts anderes festgelegt oder vereinbart worden ist, den Unterhalt nicht am 1. des laufenden Monats, dann befindet er sich im Verzug, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf (§ 284 BGB). Zahlt er trotz gesellschaftlich-erzieherischer Maßnahmen nicht pünktlich, dann sind Vollstreckungsmaßnahmen die einzige Möglichkeit, um einen dauernd unpünktlich zahlenden Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtung anzuhalten. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner den Unterhalt über längere Zeit anstatt zu Beginn erst Mitte bis Ende des laufenden Monats überwiesen. Versuche der Gläubigerin, mit Hilfe der Konfliktkommission eine Änderung der Zahlungsweise zu erreichen', blieben ohne Erfolg. Der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Zahlung des Unterhalts für Monat Januar entsprach folglich dem Gesetz, da bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung nicht eingegangen war (§ 751 Abs. 1 ZPO). Es traf also nicht zu, daß der Pfändungsund Überweisungsbeschluß ohne jeden Grund beantragt worden war, wie das Kreisgericht dargelegt hat. Für eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme am 19. März 1975 bestand somit kein Raum. Der Unterhalt für Monat März war wiederum nicht am 1. März, sondern erst am 14. März 1975 bei der Bank eingezahlt worden Es bestand also weiterhin keine Gewähr, daß der Schuldner künftig regelmäßig und pünktlich die Zahlungen leisten wird. Das ist aber Voraussetzung dafür, daß eine Pfändungsmaßnahme aufgehoben werden kann. Darüber hinaus war es unzulässig, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufzuheben', ohne die sofort nach Eingang der Aufforderung erfolgte Stellungnahme der Gläubigerin abzuwarten (§ 1 Abs. 2 der 2. DB zur APfVO vom 12. Oktober 1965 [GBl. II S. 757]). Der Beschluß des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung von § 20 Abs. 1 FGB, § 751 Abs. 1 ZPO und § 1 Abs. 2 der 2. DB zur APfVO aufzuheben und der Antrag des Schuldners auf Aufhebung der Pfändungsmaßnahme kostenpflichtig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte der Senat gemäß § 11 ÄEG i. V. m. § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO selbst treffen. Sofern inzwischen der Schuldner zu einer mit dem Gesetz übereinstimmenden Zahlung" des Unterhalts zu Beginn des jeweils laufenden Monats übergegangen sein sollte, wird auf einen erneuten Antrag hin vom Kreisgericht zu prüfen sein, ob er künftig die Gewähr bietet, ohne Vollstreckungsmaßnahmen pünktlich seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 17. November 1975 I Pr 1 112 6/75 Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1965 - I Pr 112 - 4/65 - (NJ 1965 S. 521) über den Ersatz von Verwendungen eines Neubauern für seine Wirtschaft, die er in den Bodenfonds zurückgibt und die. einer LPG zur Nutzung überlassen wird, wird aufgehoben. Gründe: Mit der VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 (GBl. I S. 629), die am 1. September 1975 in Kraft getreten ist, wurde die Sicherung der effektiven Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Hinblick auf die weitere sozialistische Intensivierung und den planmäßigen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation geregelt. Zugleich wurde die VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 23. August 1956 (GBl. I S. 685), auf der der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1965 beruht, aufgehoben. Hierdurch ist der Beschluß des Präsidiums gegenstandslos geworden. * 1 2 3 4 §§ 2, 5, 18 FVerfO; § 34 FGB. 1. Die Bedeutung des Eheverfahrens für die künftige Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten und ihrer Kinder erfordert, den Parteien auch im Rahmen einer konzentrierten Verfahrensweise die gesetzlich eingeräumte Zeit zu gewähren, um zum Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen und sich auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können. 2. Der sofortige Eintritt in die streitige Verhandlung im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung ist selbst wenn andere Voraussetzungen dafür vorlicgen dann nicht möglich, wenn die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Das gilt ohne Einschränkung auch für Ansprüche, über die im Falle der Ehescheidung zugleich mit zu befinden ist oder die mit dem Eheverfahren verbunden wurden. 3. Im Verfahren über die künftigen Rechte an der Ehewohnung kommt den Feststellungen zum Scheidungsausspruch nur dann erhöhte Bedeutung zu, wenn Interessen der Kinder und besondere Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten nicht zu berücksichtigen sind. 4. Bestehen zwischen der Herkunft und den Eigentumsverhältnissen an dem den Parteien gemeinsam gehörenden Grundstück und der in ihm gelegenen Ehewoh-nung Zusammenhänge, sind sie im Verfahren nach § 34 FGB entsprechend zu beachten. Betreibt z. B. im Grundstück ein Ehegatte, der Genossenschaftsbauer ist, seine persönliche Hauswirtschaft, dann ist zu erörtern, ob und welche nachteiligen Auswirkungen für deren rationelle Führung eintreten könnten, wenn er die Ehewohnung verlassen müßte. OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 22/75. Nach Einreichung der Scheidungsklage am 6. September 1974 wurden der Kläger am 14. und die Verklagte am 12. September 1974 zur Aussöhnungsverhandlung vom 20. September 1974 geladen. Unter Verzicht auf die Frist zwischen Aussöhnungs- und streitiger Verhandlung hat das Kreisgericht mit Urteil vom gleichen Tag die Ehe der Parteien geschieden. Das Erziehungsrecht für den 16jährigen' Sohn wurde der Verklagten übertragen. Die Rechte an der Ehewohnung, die beide Parteien begehrten, sind der Verklagten zugesprochen worden. Hierzu wurde im wesentlichen dargelegt: Die Ehegatten hätten sich völlig entfremdet. Seit drei Jahren lebten sie innerhalb der Wohnung getrennt. Daher habe die Ehe ihren Sinn verloren. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung sei zu berücksichtigen gewesen, daß künftig die Verklagte das Erziehungsrecht ausübe und der Kläger hauptsächlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. 723;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 723 (NJ DDR 1975, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 723 (NJ DDR 1975, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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