Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 722 (NJ DDR 1975, S. 722); auf die § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB bekanntlich nicht anzuwenden ist. Unter besonderen Voraussetzungen erscheint es mir indessen nicht ausgeschlossen, das gemeinschaftliche eheliche Vermögen und zwar das gesamte nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, z. B. dann, wenn die geschiedenen Eheleute weiterhin zusammen leben wollen, ohne erneut zu heiraten. Ebenso wie unter solchen Umständen kein familienrechtlich zu beurteilendes gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen entstehen kann, ist es auch nicht gerechtfertigt, das vormals gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten zeitlich Das genossenschaftliche Arbeitsverhältnis ist untrennbarer Bestandteil der Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme als Mitglied einer LPG wird das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit begründet. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Mindestalter. In den LPG-Musterstatuten der Typen I bis III sowie im GPG-Musterstatut wird einheitlich geregelt, daß Mitglied der Genossenschaft nur Personen werden können, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im LPG-Recht gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung darüber, inwieweit bei nicht volljährigen Bürgern die Erziehungsberechtigten der Be- unbegrenzt als solches aufrechtzuerhalten. Machinia weist zu Recht auf die Verpflichtung der Gerichte hin, die Prozeßparteien im Ehescheidungsverfahren mit der vermögensrechtlichen Situation hinreichend vertraut zu machen. Dazu gehört auch, ihnen die Prinzipien der Vermögensteilung und die Möglichkeiten zur alsbaldigen Auseinandersetzung zu erläutern. Es muß ihnen bewußt sein, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn sie die Teilung nicht binnen Jahresfrist vornehmen. Dt. FRANZ THOMS, Richter am. Obersten Gericht gründung eines Mitgliedschaftsver-hältnisses zustimmen müssen. Deshalb ist m. E. der vom Obersten Gericht aufgestellte Rechtsgrundsatz zu beachten, daß unter Beachtung der Eigentümlichkeiten des genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisses eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften erwogen werden kann, wenn entsprechende LPG-rechtliche Bestimmungen fehlen (OG, Urteil vom 25. April 1968 1 Uz 3/67 - NJ 1968 S. 474). Das hat zur Folge, daß bei der Begründung eines LPG-Mitgliedschafts-verhältnisses durch einen Jugendlichen, mit der stets zugleich ein Ar- beitsverhältnis eingegangen wird, die Regelung des § 141 Abs. 1 GBA analoge Anwendung finden muß. Demnach ist auch der Eintritt eines Jugendlichen in eine LPG nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich. Die Mitgliederversammlung kann also nur dann einen Jugendlichen durch Beschluß in die LPG auf nehmen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wobei allerdings auch die nachträgliche Zustimmung genügen sollte. Eine solche analoge Anwendung ergibt sich insbesondere auch aus der Notwendigkeit, Jugendliche zu schützen. Eis verstößt m. E. gegen die Grundsätze des sozialistischen Jugendschutzes, wenn diese Zustimmung der Erziehungsberechtigten bisher nicht gefordert wurde. Das geltende Recht räumt weder einer LPG noch einem Jugendlichen vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres das Recht ein, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten ein LPG-Mitgliedschaftsverhältnis zu begründen. Eine solche Handhabung entspricht im übrigen auch den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 und 2 ZGB, wonach Jugendliche unter 18 Jahren Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen können; auch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) ist möglich. WOLFGANG TRÄGER, Justitiar des VEB Kohlehandel Dresden Zur Begründung eines LPG-Mitgliedschaftsverhältnisses durch Jugendliche Rechtsprechung Familienrecht § 20 Abs. 1 FGB; § 751 AbS. 1 ZPO; § 1 Abs. 2 der 2. DB zur APfVO vom 12. Oktober 1965 (GBl. II S. 757). 1. Der Unterhaltsverpflichtete ist nicht berechtigt, einseitig den gesetzlich vorgesehenen, festgesetzten oder vereinbarten Zahlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verändern. 2. Zur Sicherung des Lebensbedarfs der Kinder hat der Unterhaltsverpflichtete ggf. die Unterhaltsbeträge für den kommenden Monat von seinem Arbeitseinkommen des Vormonats bereitzustellen. 3. Zahlt der Unterhaltsschuldner trotz gesellschaftlicherzieherischer Maßnahmen über längere Zeit den Unterhalt statt zu Beginn erst am Ende des laufenden Monats, dann sind Vollstreckungsmaßnahmen gerechtfertigt, um einen dauernd unpünktlich zahlenden Schuldner zur pünktlichen Einhaltung seiner Verpflichtung anzuhalten. OG, Urteil vom 30. September 1975 1 ZzF 21/75. Der Schuldner hat Unterhalt für die beiden Kinder aus seiner geschiedenen Ehe mit der Gläubigerin zu zahlen. Ein konkreter Zahlungstermin war nicht festgelegt worden. Nachdem der Unterhaltsschuldner dazu übergegangen war, den laufenden Unterhalt in der Regel erst in der zweiten Hälfte des jeweiligen Monats zu überweisen, und ein Versuch der Gläubigerin, ihn über seine Arbeitsstelle zur Unterhaltsleistung am Anfang des Monats zu veranlassen, fehlgeschlagen war, hat sie am 6. Januar 1975 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, der am 8. Januar 1975 erlassen worden ist. Auf Antrag des Schuldners hat der Sekretär des Kreis- gerichts diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben, weil die Gläubigerin zum Vorbringen des Schuldners nicht Stellung genommen habe. Der Schuldner hatte behauptet, er sei seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, ein‘ Unterhaltsrückstand bestehe nicht und eine frühere Zahlung könne von ihm nicht verlangt werden, da er sein Gehalt immer erst am 20. des jeweiligen Monats erhalte. Gegen den Beschluß des Sekretärs hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, die vom Kreisgericht zurückgewiesen wurde. Es vertrat den Standpunkt, daß das Verhalten, Unterhalt stets erst am Ende des laufenden Monats zu leisten, nicht zu einer Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners führen könne. Eine Pfändung sei erst gerechtfertigt, wenn im laufenden Monat überhaupt nicht geleistet worden sei bzw. Rückstände bestünden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Es hat sich der Auffassung des Kreisgerichts angeschlossen, dem Schuldner aber nahegelegt, den Unterhalt gemäß § 20 Abs. 1 FGB monatlich im voraus zu zahlen, und der Gläubigerin empfohlen, bei weiterhin verzögerter Unterhaltszahlung eine Einflußnahme auf die Zahlungsmoral des Schuldners durch gesellschaftliche Kräfte seines Arbeitsbetriebes zu veranlassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt auf die Bedeutung einer zielstrebigen Verwirklichung der Unterhaltsansprüche von Kindern mit Hilfe des Gerichts hingewiesen, um deren Lebensbedürfnisse nach Möglich- 722;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 722 (NJ DDR 1975, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 722 (NJ DDR 1975, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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