Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 721 (NJ DDR 1975, S. 721); § 56 StGB einzuziehen. Die Möglichkeit der Anwendung einer Ziusatz-geldstrafe ist zu prüfen. Der Auffassung von Mehr ist somit zuzustimmen. Ergänzend zu den zivilrechtlichen Betrachtungen für die Berechnung des Schadenersatzes ist jedoch darauf hinzuweisen, daß bei der strafrechtlichen Beurteilung der Schwere eines Angriffs auf das Eigentum immer vom Einzelhandelsverkaufspreis auszugehen ist. Der Beurteilung der Tatschwere und damit der Strafzumessung ist somit in allen Fällen des Diebstahls der Einzelhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen, auch wenn die Straftaten in einem Großhandels- oder Produktionsbetrieb begangen worden sind. Damit werden bei der strafrechtlichen Bewertung der Tatschwere dieser Eigentums- I Die familienrechtlichen Bestimmungen orientieren darauf,'daß mit der Scheidung einer Ehe auch die übrigen Beziehungen zwischen den Ehegatten alsbald und endgültig gelöst werden sollen. Das gilt auch für die vermögensrechtlichen Beziehungen. Aufgabe des Gerichts ist es, auch dann, wenn im Eheverfahren lediglich Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß es wegen der gegensätzlichen Positionen der Parteien ohne Hilfe des Gerichts nicht zu einer Einigung über die Vermögensteilung kommen wird, auf eine solche oder auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Das Gesetz zwingt die Beteiligten aber nicht zur Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft innerhalb einer bestimmten Frist (vgl. FGB-Kom-mentar, Berlin 1973, Anm. 1.1. zu § 39 [S. 159]). Allerdings gehen wenn eine Vermögensauseinandersetzung unterbleibt gemäß § 39 Abs. 3 FGB ein Jahr nach Scheidung die beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Vermögens in das Eigentum desjenigen früheren Ehegatten über, der sie bei Ablauf dieser Jahresfrist im Besitz hat (zum Beginn des Laufs dieser Jahresfrist vgl. G. J a n k e in NJ 1969 S. 707). Es wird also mit dieser Konsequenz bei entsprechender Verzögerung grundsätzlich den Beteiligten überlassen, wann sie die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft aufheben. Während die rechtlichen Konsequenzen in den Fällen, in denen sich nach Ablauf der Jahresfrist bewegliche Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums im alleinigen unmittelbaren Besitz eines früheren Ehegatten befinden, eindeutig sind, bestehen bei folgender Sachlage Unklarheiten: Nicht selten sind die früheren Ehepartner aus unterschiedlichen Gründen auch noch nach Ablauf der Jah- delikte einheitliche Maßstäbe angewendet. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der für vergleichbare Erzeugnisse gültige Einzelhandelsverkaufspreis bei der Verurteilung zum Schadenersatz auch dann zugrunde zu legen ist, wenn Bürger der DDR durch Diebstahl von Waren geschädigt werden, die sie ordnungsgemäß als Geschenk aus dem Ausland erhalten haben, oder wenn im Bereich der Deutschen Post Geschenksendungen aus dem Ausland an Bürger der DDR entwendet wurden, soweit die Schadenersatzansprüche rechtswirksam an die Bürger der DDR abgetreten worden sind. Oberrichter Dr. SIEGFRIED WITTENBECK, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts resfrist gemeinschaftliche Besitzer der beweglichen Sachen, so z. B., weil sie „es noch einmal miteinander versuchen wollen“ oder weil demjenigen Ehepartner, der die Rechte an der Ehewohnung nicht erhalten hat, noch kein anderer Wohnraum zugewiesen werden konnte. In derartigen Fällen hat also nicht ein oder jeder frühere Ehegatte bewegliche Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums in seinem Besitz, sondern der gemeinsame Besitz dauert auf Grund der gemeinsamen Lebensführung weiter an. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 FGB besteht in diesem Fall auch nach Ablauf der Jahresfrist weiterhin gemeinschaftliches Eigentum an den beweglichen Sachen. Eine solche Konsequenz ergibt sich auch aus den Darlegungen von G. Janke in NJ 1969 S. 707, wenn er für verpachtete, vermietete und verliehene bewegliche Sachen unter bestimmten Voraussetzungen den Fortbestand des gemeinschaftlichen Eigentums bejaht. Das hat m. E. zur Folge, daß für die Fälle, in denen gemeinschaftliches Eigentum an beweglichen Sachen fortbesteht, eine gerichtliche Teilung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist zulässig sein muß. Würde ein solcher Ausspruch verneint, hätten die früheren Ehepartner keine Möglichkeit mehr, bei eventuellen Konfliktsituationen das Gericht anzurufen. Die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen ist m. E. nicht zulässig, da die während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehungen ihren familienrechtlichen Charakter behalten. DIETER MACHINIA, Direktor des Kreisgerichts Grimma II D. M a c h i n i a ist zuzustimmen, daß in den Fällen, in denen die geschiedenen Eheleute die beweglichen Gegenstände des gemeinschaftlichen Ei- gentums und Vermögens nach Jahresfrist noch gemeinschaftlich besitzen, eine gerichtliche Teilung zulässig ist. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung. § 39 FGB geht davon aus, daß die Eheleute das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen in der Regel im Zusammenhang mit der Ehescheidung oder alsbald danach teilen. Geschieht dies nicht, dann haben zumindest die beweglichen Gegenstände innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Ehescheidung „ihren Besitzer gefunden“. Daran knüpft das FGB die rechtliche Konsequenz, daß jeder der geschiedenen Eheleute mit Ablauf der Jahresfrist von Gesetzes wegen Alleineigentümer derjenigen beweglichen Gegenstände wird, die sich in seinem Alleinbesitz befinden. Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse werden insoweit auf einfache Weise geklärt. Eine Teilung ist nicht mehr nötig. Die Anwendung des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB setzt mithin voraus, daß die Besitzverhältnisse geklärt sind, also z. B. jeder geschiedene Ehegatte Alleinbesitzer eines Teils der Gegenstände ist oder einer von beiden alle Gegenstände allein besitzt. Das ist selbstverständlich auch dann der Fall, wenn beide Ehegatten in der früheren Ehewohnung räumlich getrennt leben. Sie sind nicht berechtigt, die innerhalb der Jahresfrist erfolgte Klärung der Besitzverhältnisse an den beweglichen Gegenständen nach Ablauf dieser Frist in Zweifel zu ziehen und z. B. beim Auszug des räumungspflichtigen Ehegatten aus der Ehewohnung eine Neuverteilung anzustreben. Allerdings kann sich ein geschiedener Ehegatte nicht auf Alleinbesitz berufen, wenn er ihn unter Mißachtung der Rechte des anderen geschiedenen Ehegatten herbeigeführt hat, so z. B., wenn er hinter dem Rücken des anderen oder mit Gewalt wertvolle Gegenstände in seine neue Wohnung geschafft hat und sich dem berechtigten Herausgabeverlangen widersetzt. Besitzen die geschiedenen Eheleute jedoch bewegliche Gegenstände noch nach Jahresfrist gemeinschaftlich, kann § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB insoweit nicht angewendet werden. Zur Begründung von Alleineigentum bedarf es unter diesen Umständen der Verteilung dieser Gegenstände. Nur so kann dem Anliegen des Gesetzes, auch die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den geschiedenen Eheleuten vollständig und endgültig zu lösen, Rechnung getragen werden. Machinia ist auch darin zuzustimmen, daß die spätere Verteilung der beweglichen Gegenstände nach familienrechtlichen Grundsätzen und nicht etwa nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Sie ist somit in der gleichen Weise vorzunehmen wie die Verteilung des übrigen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (Grundstücke, Gebäude, Rechte und Ersparnisse), Ist eine gerichtliche Teilung der beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens noch nach Ablauf der Frist des § 39 Abs. 3 FGB möglich? 721;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 721 (NJ DDR 1975, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 721 (NJ DDR 1975, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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