Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 720 (NJ DDR 1975, S. 720); Auseinandersetzung mit gesellschaftswidrigen Verhaltensweisen zu befähigen. Die Gerichte nutzen jedoch die Möglichkeiten, Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit durchzuführen, noch nicht genügend. Bedenken, der für derartige Verhandlungen notwendige Aufwand sei zu groß, ignorieren die politisch-ideologische Zielstellung der Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit sowie die positiven Erfahrungen, die viele Gerichte mit dieser Verfahrensweise gemacht haben. Natürlich erfordert die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit eine differenzierte Auswahl der Verfahren nach Charakter und Aktualität der Strafsachen. Ungeeignet erscheinen Verfahren mit komplizierten Sachverhalten, die auf Grund ihres Umfangs, der Zahl der Angeklagten und der Zeugen sowie einer schwierigen Beweisführung eine lange Verhandlung erfordern. Die Wirksamkeit der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit hängt entscheidend von der gründlichen politisch-ideologischen und organisatorischen Vorbereitung und konzentrierten Durchführung der Verhandlung ab. Die Anwesenden, die mit den Problemen des Verfahrens unmittelbar konfrontiert werden, und insbesondere Mitarbeiter der Betriebe, die Einfluß auf notwendige Leitungsentscheidungen haben und eine wirksame Auswertung des Verfahrens im Betrieb sichern können, sollen durch die Gerichtsverhandlung über die Umstände der Sache gründlich informiert werden. Die Rolle der Öffentlichkeit darf nicht auf ein passives Aufnehmen des Inhalts der gerichtlichen Verhandlung reduziert werden; ihre unmittelbare Mitwirkung wird insbesondere durch Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger realisiert. Die Effektivität der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit wird dadurch erhöht, daß die zuständigen staatlichen Organe Maßnahmen zur Schaffung einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen ergreifen. Die öffentliche Auswertung einer Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit kann z. B. dann geboten sein, wenn in der Verhandlung nicht alle interessierenden Fragen erörtert werden konnten und das Gericht noch Hinweise auf Maßnahmen zur Überwindung von Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen zu geben hat. In Vorbereitung jeder Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit ist es daher erforderlich, daß sich das Gericht in Aussprachen mit leitenden Funktionären der Staats- und Wirtschaftsorgane sowie mit Werktätigen über die konkrete Situation informiert und die notwendigen Maßnahmen trifft. Die Arbeit der Senate des Obersten Gerichts hat gezeigt, daß auch Rechtsmittel- und Kassationsverfahren für die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit geeignet sind, z. B. um zentrale Aufgaben auf verschiedenen Gebieten oder in Einzel- fällen Probleme von örtlicher Bedeutung einer Lösung zuzuführen. Damit ist das Oberste Gericht in der Lage, zu Schwerpunkten der Rechtsprechung Stellung zu nehmen, auf die die Werktätigen insgesamt oder bestimmte Kreise zu orientieren sind, und gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren. So hat z. B. der 2. Strafsenat mit großer Wirksamkeit Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt, in denen Fragen der Gewährleistung der Gebrauchssicherheit von Erzeugnissen des Bevölkerungsbedarfs behandelt wurden. Mit diesen Verhandlungen wurde in dem jeweiligen ökonomischen Bereich der Kampf um Ordnung, Sicherheit und Disziplin unterstützt. Gleichzeitig werden dabei die vielseitigen Zusam- I Das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Juni 1975 - 2 Zz 12/75 - (NJ 1975 S. 554) wurde mit Interesse auf-genammen, weil es mit überzeugender Begründung die Berechnung des durch Diebstahl in einem Einzelhandelsbetrieb entstandenen Schadens klarstellt eine Frage, zu der es bisher in der Praxis unterschiedliche Auffassungen gab. Es ist jedoch offengeblieben, wie der Schaden zu berechnen ist, wenn Ware in einem Großhandelsbetrieb oder in einem Produktionsbetrieb gestohlen wurde. Die Begründung des Urteils, daß derjenige, der Schadenersatz für gestohlene Ware leisten muß, nicht besser gestellt werden darf als ein Bürger, der die gleiche Ware kauft, trifft auch auf diese Fälle zu. Andererseits kann aber dem Produktions- oder dem Großhandelsbetrieb nicht Schadenersatz in Höhe des Einzelhandelsverkaufspreises zugesprochen werden, denn der geschädigte Produktionsbetrieb würde beim Verkauf an den Großhandel nur den Industrieabgabepreis und der Großhandelsbetrieb beim Verkauf an den Einzelhandelsbetrieb nur den Großhan-delsabgäbepreis erzielen. Der in den Schadenersatz einzubeziehende entgangene Gewinn kann nicht über den Erlös hinausgehen, den der betreffende Betrieb beim planmäßigen Verkauf in der Kooperationskette erzielt (weder der Produktionsbetrieb noch der Großhandelsbetrieb verkaufen ja im Normal-fall direkt an den Endverbraucher). Diese Überlegungen haben in der Praxis dazu geführt, daß Großhandelsbetriebe in der Regel den Großhandelsabgabepreis und nicht den Einzelhandelsverkaufspreis als Schadenersatz geltend machen. Sie realisieren damit ihren entgangenen Gewinn. Der richtige Grundgedanke des genannten Urteils, daß der Dieb keinen Vorteil gegenüber dem ehrlichen Käufer haben darf, kann also m. E. nicht schematisch auf die Geltendmachung des Schadenersatzes bei menhänge sozialer, ideologischer und kultureller Erscheinungen mit der Festigung sozialistischer Verhaltensweisen, insbesondere der Arbeitsdisziplin und der Erfüllung der gesellschaftlichen Pflichten, sichtbar gemacht. Das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte können also auch hinsichtlich der Anwendung der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit durch die eigene Praxis anleiten und ihre Erfahrungen verallgemeinern, damit die im Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED über die Rechtserläuterung gestellten Aufgaben immer (besser erfüllt werden. JOST MINX, Richter am Obersten Gericht Diebstahl im Großhandelsbetrieb oder im Produktionsbetrieb übertragen werden, da sonst Forderungen erhoben werden, die sich in ihrer Höhe nicht begründen lassen. Es erscheint aber angebracht, die in solchen Fällen dem Dieb zugute kommende „Besserstellung“ beim Schadenersatz durch eine Geldstrafe als Zusatz&trafe auszugieichen. WALTER MEHR, Justitiar der Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Bezirk Rostock U Das von W. Mehr zitierte Urteil des Obersten Gerichts geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schaden verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 336 Abs. I ZGB klärt diese Frage eindeutig, indem er als Schaden den materiellen Nachteil bezeichnet, „dar dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung eines anderen entsteht. Hierzu zählen die dem Geschädigten entgangenen Einkünfte“ . Ergänzend hierzu legt § 337 Abs. 1 ZGB fest, daß der Geschädigte durch den Schadenersatz materiell so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Das Oberste Gericht hat in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auf seiner 13. Plenartagung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum (NJ 1975 S. 71 ff. [75]) die Gerichte dahingehend orientiert, daß der Verurteilung zum Schadenersatz bei Diebstahl von Erzeugnissen aus Industriebetrieben der Betriebs- oder Industrieabgabepreis, im Großhandel der Großhandelsabgabepreis und im Einzelhandel der Einzelhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen ist. Hat der geschädigte Produktions- oder Großhandelsbetrieb einen unter dem Einzelhandelsverkaufspreis liegenden Schadenersatzanspruch, ist ggf. der darüber hinaus erzielte Erlös gemäß Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Diebstahl in Großhandels- und Produktionsbetrieben 720;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage bei. Ich habe das bereits ausführlich begründet und auch schon auf eine Reihe von politisch-operativen Aufgaben aingewiesen.

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