Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 72 (NJ DDR 1975, S. 72); die auf Schwerpunkte ausgerichtete Kassationstätigkeit des Obersten Gerichts haben im Zusammenhang mit der zielgerichteten Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte dazu geführt, daß die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit effektiver in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen durchgesetzt worden sind. Es zeigt sich größere Sicherheit in der rechtlichen Beurteilung und mehr Konsequenz, Differenziertheit und Stabilität bei der Strafzumessung. Bei schweren Angriffen gegen das sozialistische Eigentum wird grundsätzlich mit der notwendigen Konsequenz reagiert. Es gibt jedoch einzelne Fälle, in denen die Strafen im Rahmen des § 162 StGB nicht entsprechend der Tatschwere festgesetzt worden sind, sowie weitere Fälle, bei denen die Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB bis zur Ausschöpfung der danach möglichen Höchststrafe von 15 Jahren erforderlich gewesen wäre. Gegen hartnäckige Rückfalltäter werden strenge Maßnahmen ausgesprochen. Die Strafmilderung des § 62 Abs. 3 StGB wird in diesen Fällen grundsätzlich nicht angewandt, und die nur zeitweilig gezeigte persönliche Bereitschaft zum gesellschaftsgemäßen Verhalten wird nicht überbetont. Die Grundsätze der Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, insbesondere der Abgrenzung zwischen Strafen mit und ohne Freiheitsentzug, werden zunehmend besser verstanden. Es wird das Bemühen deutlich, die Tatschwere allseitig einzuschätzen und nicht einzelne Kriterien für die Strafzumessung isoliert zu betrachten und überzubewerten. Die Verurteilungen auf Bewährung werden wirksamer ausgestaltet, insbesondere im Hinblick auf den Ausspruch von Zusatzgeldstrafen, die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz und zur Wiedergutmachung des Schadens. Es werden auch Anstrengungen unternommen, um eine sachbezogene und differenzierte Mitwirkung der Werktätigen zu gewährleisten. Insgesamt werden die Verfahren zügiger, konzentrierter und wirksamer durchgeführt. Bei der Durchsetzung der 8. Plenartagung sind vor allem folgende Probleme aufgetreten: 1. Die Gerichte gehen richtig davon aus, daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl oder Betrug i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB grundsätzlich dann vorliegt, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden 10 000 M übersteigt und die Straftat im wesentlichen mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung begangen wurde. Bei Schäden zwischen 7 000 und 10 000 M haben die Gerichte zutreffend eine schwere Schädigung auch bei Schäden unter 10 000 M bejaht, wenn weitere materielle Auswirkungen Vorlagen. Weitere materielle Auswirkungen der Tat sind solche, die mit der Straftat in unmittelbarem Zusammenhang stehend und vom Vorsatz des Täters umfaßt über den durch die Straftat verursachten Schaden hinausgehen und ebenfalls das sozialistische Eigentum beeinträchtigen, und zwar z. B. Auswirkungen, die bei der unmittelbaren Ausführung der Eigentumsstraftat durch Beschädigung oder Zerstörung von Sicherungsanlagen, Mobiliar und anderen Gegenständen entstehen und Auswirkungen, die durch die erforderliche Wiederbeschaffung der entwendeten Gegenstände verursacht werden. Hierzu gehören also weder negative Persönlichkeitsmomente noch ideelle Auswirkungen oder solche, die nicht das sozialistische Eigentum, sondern z. B. die materielle Interessiertheit des Kollektivs (Verlust von Prämien) betreffen oder zu Leitungsentscheidungen hinsichtlich der Arbeitsorganisation oder der Warenbereitstellung (Sortimentsänderungen) führen. Solche Auswirkungen können, wenn sie von der Schuld des Täters erfaßt sind, bei der Strafzumessung im Rahmen des verletzten Tatbestands Berücksichtigung finden. Hat der Täter durch die Eigentumsstraftat zugleich Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen bzw. außer Betrieb gesetzt, so ist zu prüfen, ob tateinheitlich die Bestimmungen über die Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) verletzt worden sind. Ist dies der Fall und wurde durch die Tat vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, so kann eine Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren nach § 166 StGB ausgesprochen werden. 2. Der Tatbestand der schweren Schädigung sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB kann durch mehrere auch eine Vielzahl Diebstahls- oder Betrugshandlungen verwirklicht werden, die in ihrer Gesamtheit eine schwere Schädigung ergeben. Erstrek-ken sich die Handlungen jedoch über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, so ist zu prüfen, ob die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahlsoder Betrugshandlungen zusammengenommen eine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Bestrafung erfolgen, vorausgesetzt, daß die Handlungen nicht länger zurückliegen als die in § 82 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StGB bezeichneten Fristen der Strafverfolgungsverjährung. Stellt sich heraus, daß die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahls- oder Betrugshandlungen zusammengenommen keine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben, so kommt die für Vergehen geltende Frist der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren zum Zuge (§ 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB), es sei denn, daß diese Handlungen insgesamt oder einzelne dieser Handlungen bereits aus anderen rechtlichen Gründen als Verbrechen zu beurteilen sind. Nur dann gilt für diese Handlungen die Verjährungsfrist nach § 82 Abs. 1 Ziff. 4 StGB (vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1974 - 2 Zst 20/74 - NJ 1974 S. 471). Entgegen der z. T. vertretenen Auffassung (NJ 1974 S. 175 und S. 236) ist die Wiedereinführung des Instituts des Fortsetzungszusammenhangs zum wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums nicht erforderlich. Die Bestimmungen über die mehrfache Gesetzesverletzung sind mit dem Strafgesetzbuch der DDR neu gefaßt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt besteht darin, daß das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen hat, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen ist. Somit ist eines der Hauptprobleme, das auf der Grundlage des alten StGB zur Einführung des Fortsetzungszusammenhangs geführt hatte (mit dem Institut des Fortsetzungszusammenhangs wurde der Ausspruch vieler Einzelstrafen vermieden), durch das Gesetz gelöst worden. 3. In den Verfahren, in denen mehrere Täter gemeinschaftlich das sozialistische Eigentum angegriffen haben, ergeben sich Anzeichen für eine teilweise nicht genügend differenzierte Strafzumessung. Ausgangspunkt hierfür sind Unklarheiten, wann das Zusammenwirken mehrerer Täter als Gruppenstraftat zu beurteilen ist. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB gelten folgende Voraussetzungen: a) Die Ausnutzung beruflicher Tätigkeit oder das Ziel, wiederholt Straftaten zu begehen, ist der Grund des Zusammenschlusses und objektiviert sich in der Tatausführung. 72;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 72 (NJ DDR 1975, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 72 (NJ DDR 1975, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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