Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 72 (NJ DDR 1975, S. 72); die auf Schwerpunkte ausgerichtete Kassationstätigkeit des Obersten Gerichts haben im Zusammenhang mit der zielgerichteten Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte dazu geführt, daß die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit effektiver in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen durchgesetzt worden sind. Es zeigt sich größere Sicherheit in der rechtlichen Beurteilung und mehr Konsequenz, Differenziertheit und Stabilität bei der Strafzumessung. Bei schweren Angriffen gegen das sozialistische Eigentum wird grundsätzlich mit der notwendigen Konsequenz reagiert. Es gibt jedoch einzelne Fälle, in denen die Strafen im Rahmen des § 162 StGB nicht entsprechend der Tatschwere festgesetzt worden sind, sowie weitere Fälle, bei denen die Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB bis zur Ausschöpfung der danach möglichen Höchststrafe von 15 Jahren erforderlich gewesen wäre. Gegen hartnäckige Rückfalltäter werden strenge Maßnahmen ausgesprochen. Die Strafmilderung des § 62 Abs. 3 StGB wird in diesen Fällen grundsätzlich nicht angewandt, und die nur zeitweilig gezeigte persönliche Bereitschaft zum gesellschaftsgemäßen Verhalten wird nicht überbetont. Die Grundsätze der Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, insbesondere der Abgrenzung zwischen Strafen mit und ohne Freiheitsentzug, werden zunehmend besser verstanden. Es wird das Bemühen deutlich, die Tatschwere allseitig einzuschätzen und nicht einzelne Kriterien für die Strafzumessung isoliert zu betrachten und überzubewerten. Die Verurteilungen auf Bewährung werden wirksamer ausgestaltet, insbesondere im Hinblick auf den Ausspruch von Zusatzgeldstrafen, die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz und zur Wiedergutmachung des Schadens. Es werden auch Anstrengungen unternommen, um eine sachbezogene und differenzierte Mitwirkung der Werktätigen zu gewährleisten. Insgesamt werden die Verfahren zügiger, konzentrierter und wirksamer durchgeführt. Bei der Durchsetzung der 8. Plenartagung sind vor allem folgende Probleme aufgetreten: 1. Die Gerichte gehen richtig davon aus, daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl oder Betrug i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB grundsätzlich dann vorliegt, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden 10 000 M übersteigt und die Straftat im wesentlichen mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung begangen wurde. Bei Schäden zwischen 7 000 und 10 000 M haben die Gerichte zutreffend eine schwere Schädigung auch bei Schäden unter 10 000 M bejaht, wenn weitere materielle Auswirkungen Vorlagen. Weitere materielle Auswirkungen der Tat sind solche, die mit der Straftat in unmittelbarem Zusammenhang stehend und vom Vorsatz des Täters umfaßt über den durch die Straftat verursachten Schaden hinausgehen und ebenfalls das sozialistische Eigentum beeinträchtigen, und zwar z. B. Auswirkungen, die bei der unmittelbaren Ausführung der Eigentumsstraftat durch Beschädigung oder Zerstörung von Sicherungsanlagen, Mobiliar und anderen Gegenständen entstehen und Auswirkungen, die durch die erforderliche Wiederbeschaffung der entwendeten Gegenstände verursacht werden. Hierzu gehören also weder negative Persönlichkeitsmomente noch ideelle Auswirkungen oder solche, die nicht das sozialistische Eigentum, sondern z. B. die materielle Interessiertheit des Kollektivs (Verlust von Prämien) betreffen oder zu Leitungsentscheidungen hinsichtlich der Arbeitsorganisation oder der Warenbereitstellung (Sortimentsänderungen) führen. Solche Auswirkungen können, wenn sie von der Schuld des Täters erfaßt sind, bei der Strafzumessung im Rahmen des verletzten Tatbestands Berücksichtigung finden. Hat der Täter durch die Eigentumsstraftat zugleich Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen bzw. außer Betrieb gesetzt, so ist zu prüfen, ob tateinheitlich die Bestimmungen über die Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) verletzt worden sind. Ist dies der Fall und wurde durch die Tat vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, so kann eine Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren nach § 166 StGB ausgesprochen werden. 2. Der Tatbestand der schweren Schädigung sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB kann durch mehrere auch eine Vielzahl Diebstahls- oder Betrugshandlungen verwirklicht werden, die in ihrer Gesamtheit eine schwere Schädigung ergeben. Erstrek-ken sich die Handlungen jedoch über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, so ist zu prüfen, ob die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahlsoder Betrugshandlungen zusammengenommen eine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Bestrafung erfolgen, vorausgesetzt, daß die Handlungen nicht länger zurückliegen als die in § 82 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StGB bezeichneten Fristen der Strafverfolgungsverjährung. Stellt sich heraus, daß die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahls- oder Betrugshandlungen zusammengenommen keine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben, so kommt die für Vergehen geltende Frist der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren zum Zuge (§ 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB), es sei denn, daß diese Handlungen insgesamt oder einzelne dieser Handlungen bereits aus anderen rechtlichen Gründen als Verbrechen zu beurteilen sind. Nur dann gilt für diese Handlungen die Verjährungsfrist nach § 82 Abs. 1 Ziff. 4 StGB (vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1974 - 2 Zst 20/74 - NJ 1974 S. 471). Entgegen der z. T. vertretenen Auffassung (NJ 1974 S. 175 und S. 236) ist die Wiedereinführung des Instituts des Fortsetzungszusammenhangs zum wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums nicht erforderlich. Die Bestimmungen über die mehrfache Gesetzesverletzung sind mit dem Strafgesetzbuch der DDR neu gefaßt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt besteht darin, daß das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen hat, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen ist. Somit ist eines der Hauptprobleme, das auf der Grundlage des alten StGB zur Einführung des Fortsetzungszusammenhangs geführt hatte (mit dem Institut des Fortsetzungszusammenhangs wurde der Ausspruch vieler Einzelstrafen vermieden), durch das Gesetz gelöst worden. 3. In den Verfahren, in denen mehrere Täter gemeinschaftlich das sozialistische Eigentum angegriffen haben, ergeben sich Anzeichen für eine teilweise nicht genügend differenzierte Strafzumessung. Ausgangspunkt hierfür sind Unklarheiten, wann das Zusammenwirken mehrerer Täter als Gruppenstraftat zu beurteilen ist. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB gelten folgende Voraussetzungen: a) Die Ausnutzung beruflicher Tätigkeit oder das Ziel, wiederholt Straftaten zu begehen, ist der Grund des Zusammenschlusses und objektiviert sich in der Tatausführung. 72;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 72 (NJ DDR 1975, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 72 (NJ DDR 1975, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen.

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