Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 718 (NJ DDR 1975, S. 718); Diese differenzierte Mitwirkung der Schöffen an gerichtlichen Entscheidungen zur Strafenverwirklichung liegt im Interesse einer wirksameren Erfüllung ihrer hauptsächlichen Aufgaben (§ 52 StPO), zu denen auch die Mitwirkung bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung, der besonderen Pflichten Jugendlicher und der Strafaussetzung auf Bewährung gehört. Verbindung der Entscheidung über den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug mit einer gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache Die Neufassung des § 358 StPO erweitert die Möglichkeiten des Gerichts, die Verhandlung und Entscheidung über den Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug mit einer gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache zu verbinden. Sie trägt dadurch zu einer rationelleren Verfahrensweise beim Widerruf der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung bei. Die Verbindung ist nunmehr in allen Widerrufsfällen unbeschadet der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 169 ff. StPO i. V. m. § 357 Abs. 1 StPO) zulässig. Das bedeutet, daß das Gericht, bei dem ein neues Strafverfahren gegen den Verurteilten anhängig wird, die Verhandlung dieser Sache stets durch Beschluß mit der Entscheidung über den Vollzug der bei einer früheren Verurteilung auf Bewährung angedrohten oder einer auf Bewährung ausgesetzten Strafe mit Freiheitsentzug verbinden kann, und zwar unabhängig davon, ob dieses Gericht die dem Widerruf zugrunde liegende frühere Verurteilung auf Bewährung oder Strafaussetzung auf Bewährung selbst ausgesprochen oder ob dies ein anderes Gericht gleicher Ordnung getan hat. Die Verbindung gemäß § 358 StPO ist nur dann ausgeschlossen, wenn für die Entscheidung über den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung einerseits und die Verhandlung der erneuten Strafsache andererseits unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten gegeben sind (z. B. die Zuständigkeit eines Kreis- und eines Bezirksgerichts oder eines Kreis- und eines Militärgerichts). In diesem Falle kann über den Widerruf weder ein Kreisgericht anstelle eines Bezirks- oder Militärgerichts noch umgekehrt ein Bezirks- oder Militärgericht anstelle eines Kreisgerichts entscheiden. Anders verhält es sich dagegen mit der Zulässigkeit der Verbindung gemäß § 358 StPO, wenn einem Kreisgericht die Aufgaben bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung von einem Bezirks- oder einem Militärgericht gemäß §§ 342 Abs. 7, 350 Abs. 4 StPO übertragen wurden. Dieses Kreisgericht wird mit der Übertragung der Aufgaben für alle weiteren Entscheidungen zur Strafenverwirklichung einschließlich des Widerrufs der Bewährungszeit örtlich und sachlich zuständig. Es kann und soll die Verhandlung über eine neue Straftat des Verurteilten mit der Entscheidung über den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung verbinden. Die Neuregelung des § 358 StPO beruht auf dem Gedanken, daß es zur Gewährleistung einer richtigen Entscheidung über den Widerruf nicht erforderlich ist, daß diese Entscheidung unbedingt von dem hierfür grundsätzlich zuständigen Prozeßgericht erster Instanz (§ 357 Abs. 1 StPO) getroffen wird, wenn sich bereits ein anderes Gericht gleicher Ordnung mit dem Verurteilten wegen einer erneuten Straftat befaßt. Gerade das für den Widerruf an sich örtlich nicht zuständige Gericht ist häufig aus der unmittelbaren Kenntnis der Umstände der erneuten Straftat des Verurteilten besser in der Lage, sich ein umfassendes Bild über das zum Widerruf führende Verhalten zu machen als dasjenige Gericht, das zwar das frühere Hauptverfahren gegen den Verurteilten durchgeführt hat, sich jedoch mit seiner erneuten Straftat während der Bewährungszeit nur durch Aktenstudium vertraut machen kann. Ein weiterer Vorzug der Neuregelung besteht darin, daß sie eine wesentlich zügigere Entscheidung über den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung ermöglicht. Da der Bestand der Entscheidung über den Widerruf von der Rechtskraft des Urteils in der neuen Strafsache abhängig ist, darf die Widerrufsentscheidung nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urteil ergehen. Deshalb sieht § 358 Satz 3 StPO vor, daß das Gericht die Entscheidung über den Widerruf in dem in der neuen Strafsache ergehenden Urteil zu treffen hat und nicht etwa in einem besonderen Beschluß. Will der Verurteilte nach einer Verbindung gemäß § 358 StPO lediglich den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung anfechten, kann er gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Der Widerruf ist eine Entscheidung zur Verwirklichung einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Welches Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen bei der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zulässig ist, ergibt sich aus § 359 StPO. Diese Vorschrift ist gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln die spezielle Regelung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Entscheidung über den Widerruf in einem Urteil ausgesprochen wurde. Falls eine Verbindung gemäß § 358 StPO nicht angeordnet wurde, ist für die dann durch gesonderten Beschluß zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung gemäß §357 Abs. 1 StPO das Prozeßgericht erster Instanz zuständig. Wurden die Aufgaben bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung gemäß §§ 342 Abs. 7, 350 Abs. 4 StPO auf ein anderes Gericht übertragen, hat das beauftragte Kreisgericht über den Widerruf zu entscheiden. \ Erweiterung der Beschwerdemöglichkeiten des Verurteilten Als Konsequenz der in den §§ 342 Abs. 5, 350 Abs. 4 StPO vorgesehenen Möglichkeit, den Verurteilten im Zusammenhang mit einer Verwarnung wegen einer Verletzung der ihm gerichtlich auferlegten Pflichten während der Bewährungszeit zu unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit zu verpflichten, wurde in § 359 Abs. 2 StPO der Katalog der Entscheidungen zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, gegen die der Verurteilte als Betroffener Beschwerde einlegen kann, entsprechend ergänzt. Der Verurteilte hat das Recht zur Beschwerde gegen die zusätzlich zu einer Verwarnung ausgesprochene Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit. Gegen die Verwarnung allein ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Übergabe des Verurteilten an einen anderen Staat Die frühere Fassung des § 354 StPO beschränkte sich auf die Regelung der Verfahrensweise bei der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Fall, daß der Verurteilte noch eine andere Straftat begangen hat und deswegen zum Zwecke der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs einem anderen Staat ausgeliefert wird. Die Ergänzungen des § 354 StPO regeln, wie zu verfahren ist, wenn ein von einem Gericht der DDR rechtskräftig Verurteilter zum Zwecke der Verwirklichung dieser Strafe an einen anderen Staat übergeben wird (§ 354 Abs. 2 StPO); dieser Verurteilte in die DDR zurückkehrt, ohne daß die Strafe im Ausland voll verwirklicht wurde (§ 354 Abs. 3 StPO). Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Auslieferungsverbots für Bürger der DDR (Art. 33 Abs. 2 der Verfassung) beziehen sich diese Bestimmungen allein auf Ausländer und Staatenlose. Die Regelung des Verfahrens bei Übergabe eines Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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