Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 714

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 714 (NJ DDR 1975, S. 714); ben zu gewährleistenden Erziehung und Kontrolle insbesondere durch die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 VEB-VO und den Beschluß des Ministerrates über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I S. 313) ergänzt. Die Pflichten, die den Jugendlichen gemäß § 70 Abs. 2 StGB auferlegt werden können, gleichen weitgehend den entsprechenden Verpflichtungen gemäß §§ 33 Abs. 3 und 4 sowie 72 StGB. Daraus folgt, daß die bei ihrer Verwirklichung zu bewältigenden Aufgaben im Schul-, Arbeits- und sonstigen Lebensbereich der Jugendlichen inhaltlich im wesentlichen mit denjenigen übereinstimmen, die zur Realisierung dieser Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Verurteilung auf Bewährung zu lösen sind. Um den Bewährungs- und Erziehungsprozeß differenziert zu gestalten, ist von der Art und der Anzahl der Pflichten auszugehen, die den Jugendlichen unter Beachtung der Schwere ihres Vergehens, ihrer Lebensund Erziehungsverhältnisse sowie ihrer Persönlichkeit auferlegt wurden. Zwar müssen an der weiteren Entwicklung der Jugendlichen alle genannten Erziehungsträger mitwirken, jedoch gilt im Einzelfall der Grundsatz der Differenzierung auch für die Bestimmung des konkreten Zieles, des Umfangs sowie der Art und Weise der Beteiligung der staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte aus den verschiedenen Lebensbereichen der Jugendlichen. Vielfalt und Differenziertheit der Aufgaben bei der erzieherischen Einwirkung auf die Jugendlichen und die hierbei von den verschiedenen Erziehungsträgern zu leistenden Beiträge erfordern eine effektive Zusammenarbeit aller beteiligten staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte sowie die Koordinierung ihrer Maßnahmen und Aktivitäten durch die Gerichte. Aufgaben der Gerichte Die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher ergeben sich aus der Neufassung der §§ 339 Abs. 1 Ziff. 1, 345 StPO und den diese Bestimmungen konkretisierenden Regelungen der §§ 18 bis 22 der 1. DB zur StPO. Für die Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher ist mit Ausnahme der Verpflichtung zu unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit das Gericht erster Instanz zuständig; es kann diese Aufgaben durch Beschluß auf dasjenige Kreisgericht übertragen, in dessen Bereich der verurteilte Jugendliche wohnt. In diesem Falle hat das beauftragte Gericht die Aufgaben bei der Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten voll wahrzunehmen und alle hierzu notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen (§ 18 der 1. DB zur StPO). Aus der Zuständigkeit für die Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher ergibt sich für die Gerichte im wesentlichen die Aufgabe, den Leitern bzw. Leitungen und Kollektiven im Arbeits-, Schul- und sonstigen Lebensbereich der Jugendlichen sowie den Erziehungsberechtigten die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendigen Informationen und Hinweise zu geben, zu kontrollieren, ob und wie die Jugendlichen die ihnen auferlegten Pflichten erfüllen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Realisierung der den Jugendlichen auferlegten Pflichten zu gewährleisten, die bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher notwendigen Entscheidungen zu treffen. Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit Jugendlicher Die Ergänzung des § 345 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht ausnahmsweise nicht für die Verwirklichung zuständig ist, wenn einem Jugendlichen gemäß § 70 Abs. 2 StGB als besondere Pflicht die Leistung unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit auferlegt wurde, ist eine Konsequenz aus den Zuständigkeitsregelungen in § 339 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StPO. Diese Bestimmungen sehen vor, daß für die Verwirklichung der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit in jedem Falle, also bei Erwachsenen und Jugendlichen, der Rat des Kreises zuständig ist. Das Ziel sowie die Art und Weise der Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit und die diesbezügliche Verantwortung des Rates des Kreises sind in § 46 der 1. DB zur StPO näher ausgestaltet. Danach hat der Rat des Kreises die Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit im engen Zusammenwirken mit den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden oder durch seine Fachorgane zu sichern und zu kontrollieren. Die Zuständigkeit des Gerichts für die bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher zu treffenden Entscheidungen erfordert es, daß der Rat des , Kreises das Gericht über die Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit zu informieren hat. Nach § 12 Abs. 2 der 1. DB zur StPO, der hier analog anzuwenden ist, ist das Gericht auf dessen ausdrückliches Verlangen und in anderen notwendigen Fällen, insbesondere bei auftretenden Schwierigkeiten (z. B., wenn der Verurteilte die Freizeitarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß leistet) und über das abschließende Ergebnis der Verwirklichung entsprechend zu unterrichten. Damit ist das Gericht in der Lage, seiner Pflicht zur Gewährleistung und Unterstützung der Erziehung und Bewährung des Jugendlichen in vollem Umfang nachzukommen und ggf. Maßnahmen festzulegen, um die Erfüllung der dem Jugendlichen auferlegten Pflichten durchzusetzen. Entzieht sich der Jugendliche z. B. der Erfüllung seiner Pflichten, kann ihm das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen auferlegen. Das Kollektiv, in dem er arbeitet und lebt, und sein Bürge können entsprechende Anträge stellen (§ 345 Abs. 2 StPO). Kontrolle und Unterstützung bei der Erfüllung der auferlegten Pflichten Neben § 345 Abs. 1 StPO enthält vor allem § 19 der 1. DB zur StPO die entscheidenden Anforderungen an die Gerichte bei der Kontrolle der Erfüllung der Pflichten Jugendlicher und bei der Unterstützung ihrer Bewährung und weiteren Entwicklung. Die Gerichte müssen durch geeignete Maßnahmen sichern, daß die den Jugendlichen auferlegten Pflichten realisiert werden. Eine gerichtliche Kontrolle ist deshalb in allen Verfahren notwendig, in denen Jugendlichen besondere Pflichten auferlegt wurden. /25 / Wie bei der Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung müssen die Gerichte auch bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher ständig einen Überblick über die Durchsetzung der Auflagen haben und bei auftretenden Schwierigkeiten darauf Einfluß nehmen, daß die Jugendlichen ihre Pflichten erfüllen. Dabei sollen die Gerichte mit den Organen der Jugendhilfe Zusammenarbeiten, insbesondere wenn diese im gerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben. Zur Durchführung der Kontrolle und zur Gewährleistung der Erfüllung der besonderen Pflichten Jugendlicher müssen die Gerichte sich vor allem auf die unmittelbare Mitwirkung von Schöffen und anderen geeigneten Bürgern stützen, z. B. von Mitgliedern des Arbeitskollektivs des Jugendlichen oder von Personen, die gemäß § 70 Abs. 3 StGB die Bürgschaft übernommen haben. Die Neufassung des § 345 Abs. 1 StPO erweitert den Kreis der gesellschaftlichen Kräfte, die bei der Kontrolle und Gewährleistung der Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten Pflichten mitwirken sollen, ausdrücklich um die gesellschaftlichen Beauftragten (Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger). Die gesellschaftlichen Beauftragten sind für diese Aufgabe besonders geeignet, weil /25/ Hinsichtlich des Zieles, des Umfangs und der Methoden der gerichtlichen Kontrolle, der differenzierten Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen sowie der aktiven Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an dieser Kontrolle gelten die Ausführungen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung in NJ 1975 S. 678 f. entsprechend. 714;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 714 (NJ DDR 1975, S. 714) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 714 (NJ DDR 1975, S. 714)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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