Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 71 (NJ DDR 1975, S. 71); handlung Abstand genommen, dann liegt Freiwilligkeit nicht vor. Es führten dann einzig und allein die veränderten äußeren Umstände zum Abbruch seiner Handlung./ Freiwilligkeit wäre jedoch zu bejahen, wenn der Täter Abstand nimmt, weil er sich von seiner Straftat distanziert. Endgültigkeit der Abstandnahme ist gegeben, wenn der Täter sein Vorhaben zur Begehung der Straftat völlig aufgegeben hat Bricht er die Handlung nur ab, um die Tat später zu wiederholen oder fortzusetzen, dann ist die Abstandnahme nicht endgültig. Merkmale der tätigen Reue Tätige Reue liegt vor, wenn der Täter nach Beendigung der Versuchshandlung den tatbestandsmäßigen Erfolg freiwillig abgewendet hat (§ 21 Abs. 5 Satz 2 StGB). Sie ist nur bei beendetem Versuch von Erfolgsdelikten möglich. Bei Begehungsdelikten ist sie nur nach Vollendung der Straftat möglich und führt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zum Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit (z. B. bei der rechtzeitigen Berichtigung einer vorsätzlich falschen Aussage oder Versicherung zum Zwecke des Beweises gemäß §232 Ziff. 1 StGB). Tätige Reue ist auch bei vollendeter Brandstiftung möglich, wenn noch kein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden ist (§ 189 StGB). Tätige Reue ist nur möglich, wenn der Versuch zwar beendet, der tatbestamdsmäßige Erfolg aber noch nicht eingetreten ist. Sie ist somit auch ausgeschlossen, wenn der Täter sich nach beendetem Versüch um die Abwendung des tatsbestandsmäßigen Erfolgs vergeblich bemüht. Das Bemühen des Täters kann aber ungeachtet dessen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Das Oberste Gericht verneinte in seinem Urteil vom 25. August 1967 - 5 Ust 46/67 - (NJ 1968 S. 89) die tätige Reue in folgendem Fall: Der Täter hatte sich aus einem Ehekonflikt heraus entschlossen, sein Kind zu töten, und führte einen Schwelbrand herbei. Danach wollte er das Kind retten. Als er in die Wohnung trat, brach er unter der starken Raucheinwirkung zusammen. /23/ Vgl. H. Dettenbom/D. Seldel/R. Schröder, „Die Anwendung des EntscheidungsbegriHs bei der Sciiuldprülung im Strafrecht“, NJ 1972 S. 541 fl. (542). Der Täter konnte gerettet werden. Das Kind ist an einer Rauchgasvergiftung verstorben. Der Täter hat zu einem Zeitpunkt versucht, den Eintritt der Todesfolgen abzuwenden, als das Kind noch lebte. „Damit hat er jedoch nicht die von ihm mit Tötungsvorsatz geschaffenen Voraussetzungen für die Herbeiführung des Todes des Kindes beseitigt; diese bestanden weiter und hatten bereits durch die Rauchgasbildung ein solches Ausmaß angenommen, daß es ihm selbst unmöglich war, das Kind aus dem Schlafzimmer herauszuholen. Auf seine Überlegungen zu diesem Zeitpunkt, daß das Kind nicht sterben sollte, kann es demnach nicht ankommen“ (a. a. O., S. 90). Bei der tätigen Reue muß der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg durch eigene Tätigkeit abgewendet haben; zur Abwendung des Erfolgs kann er sich auch der Hilfe anderer Personen bedienen. Diese Personen müssen jedoch Hilfe leisten, weil sie der Täter dazu aufgerufen hat. Das Oberste Gericht bejaht z. B. in seinem Urteil vom 9. Oktober 1964 - 5 Ust 46/64 - (NJ 1965 S. 616) in folgendem Fall tätige Reue: Der Täter hatte in einem Ehestreit seiner Ehefrau mit Tötungsvorsatz mehrere Messerstiche versetzt. Danach bat er Nachbarn, einen Arzt zu holen. Seine Ehefrau konnte durch die erbetene ärztliche Hilfe gerettet werden. Trat der tatbestandsmäßige Erfolg unabhängig von den erfolgsabwendenden Handlungen des Täters nicht ein, so liegt dennoch tätige Reue vor, wenn der Täter „in Unkenntnis dieses Umstandes zur Verhinderung vermeintlicher Folgen in einem solchen Umfang tätig wird, wie bei Eintritt der tatbestandsmäßigen Folgen erforderlich wäre“./24/ Das ist z. B. der Fall, wenn der Täter einem anderen Menschen mit Mordvorsatz eine vermeintlich vergiftete Speise verabreicht, danach aber einen Arzt holt, der die bei Vergiftung erforderlichen Maßnahmen durchführt. Die tätige Reue setzt weiterhin voraus, daß der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg freiwillig abgewendet hat. Er darf zur Erfolgsabwendung nicht durch äußere Umstände bestimmt worden sein, sondern muß sich hierzu aus seiner inneren Einstellung frei entschieden haben. (wird fortgesetzt) /24/ OG, Urteil vom 9. Juni 1971 - 5 Ust 39/71 - (NJ 1971 S. 651). Materialien der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 über die Umsetzung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts Die Bezirksgerichte haben sowohl in Vorbereitung als auch bei der Umsetzung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 (NJ 1973 S. 655 ff.) mehrfach den Stand der Rechtsprechung im Hinblick auf die Gewährleistung des konsequenten Schutzes des sozialistischen Eigentums eingeschätzt und auf eine differenzierte und wirksame Anwendung des Strafrechts orientiert, die auf einer richtigen politisch-rechtlichen Wertung der Straftat beruhen muß. Auch die Kreisgerichte haben der Rechtsprechung auf diesem Gebiet verstärkt Aufmerksamkeit beigemessen. Unter Führung der Parteiorganisationen der SED sind dabei ideologische Fragen der Umsetzung der Plenartagung geklärt worden. In Vorbereitung des 25. Jahrestages der DDR und des 30. Jahrestages der Befreiung sind viele Initiativen entfaltet worden, um auch mit der Öffentlichkeitsarbeit einen Beitrag zur Festigung unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung und zum Schutz des sozialistischen Eigentums zu leisten. Zu Recht wurde auch darauf hingewirkt, den engen Zusammenhang mit den Forderungen des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5) zu begreifen, um eine höhere Wirksamkeit der Rechtsprechung als Einheit von Qualität und Rationalität zu gewährleisten. Die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts und die hierzu geleistete operative Unterstützung der Bezirke sowie 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 71 (NJ DDR 1975, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 71 (NJ DDR 1975, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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