Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 699 (NJ DDR 1975, S. 699); Pflicht der Staatlichen Versicherung gegenüber dem Bürger künftig große praktische Bedeutung haben. Diese umfassende Pflicht schließt ein, daß der Bürger über seine Rechte und Pflichten exakt aufgeklärt und insbesondere auch präzise auf die anzeigepflichtigen Umstände hingewiesen wird. Die Vertreter der Staatlichen Versicherung müssen also den Antragstellern die Fragen in den Formularen inhaltlich erläutern und sich davon überzeugen, daß die Antragsteller den Inhalt der Fragen richtig verstanden haben. Auf diese Erläuterungen muß der Bürger dann auch vertrauen können, und die Staatliche Versicherung muß Erklärungen, die ihre Vertreter bei dieser Gelegenheit abgegeben haben, grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Der Beratungspflicht der Staatlichen Versicherung entsprechen die Anzeige- und die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers und des Versicherten. Nach § 252 Abs. 2 ZGB sind der Versicherungseinrichtung unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, auf deren Anzeigepflicht hingewiesen wurde. Der Antragsteller hat also nach § 6 der gegenwärtig geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung über die ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Übernahme des Risikos durch die Staatliche Versicherung erheblich sind. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nur auf Umstände, die dem Antragsteller tatsächlich bekannt sind, nicht aber auf solche, über die er sich erst Kenntnis hätte verschaffen können oder müssen. Verletzt der Antragsteller schuldhaft seine Anzeigepflicht beim Vertragsabschluß, dann kann die Staatliche Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 ZGB innerhalb eines Monats seit Kenntnis der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten, wenn nach den der Versicherungseinrichtung nicht angezeigten Gefahrenumständen entsprechend den Versicherungsbedingungen und Tarifen Versicherungsschutz nicht gewährt werden kann. 2. Die Frage, welche anzeigepflichtigen Umstände dem Antragsteller beim Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages bekannt sind, berührt weitere Probleme der Aufklärungs- und Schweigepflicht des Arztes im Bereich des Zivilrechts, die für die vorstehende Entscheidung allerdings ohne Bedeutung waren. Inhalt und Umfang der Aufklärung eines Patienten ist ein im medizinischen Bereich liegendes Problem, denn es obliegt ausschließlich dem Arzt, darüber zu befinden, welche konkrete Mitteilung über seine Krankheit dem Patienten dienlich ist oder welche ihn ohne Notwendigkeit belastet. Der Arzt muß entscheiden, welches Maß an Aufklärung der Patient vertragen kann. Die zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mitunter auch prozeßrechtlichen Auswirkungen der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht durch umschriebene Diagnosen oder Prognosen sind bisher in der Literatur nicht erörtert worden, obwohl solche Fälle, wie sich aus dem vorstehenden Urteil ergibt, in der gerichtlichen Praxis durchaus nicht selten sind. Durch umschriebene oder gewollt undeutlich gehaltene Diagnosen ergeben sich aus falschen Vorstellungen der Beteiligten Konflikte, und zwar nicht nur bei den Patienten, sondern auch bei Dritten, ohne daß, daraus dem Arzt allerdings ein Vorwurf zu machen wäre. Im Hinblick auf die Konsequenzen ist m. E. zwischen der Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber seinem Patienten und der Schweigepflicht des Arztes anderen Bürgern gegenüber zu unterscheiden. Beruft sich ein über seine Krankheit aufgeklärter Patient z. B. auf den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung, welche die Krankheit nur undeutlich angibt, dann können daraus nur Konsequenzen für den Patienten erwachsen. So wurde in einem Fall eine Geschlechtskrankheit vom Arzt nach außen als Harnwegentzündung deklariert. Die letztgenannte Krankheit stand der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses nicht entgegen, wohl aber eine Geschlechtskrankheit, über die der Patient unterrichtet war. Schwieriger dagegen ist die Frage der Verantwortlichkeit für die Folgen zu beantworten, wenn der Patient nur begrenzt aufgeklärt worden ist und Rechtshandlungen vornimmt oder unterläßt, die er bei voller Kennt- nis seiner Krankheit nicht vorgenommen oder nicht unterlassen hätte. So wurde von einem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld erhoben, obwohl er sich bei einem Verkehrsunfall lediglich einige Prellungen zugezogen hatte. Er war aber nach dem Unfall wochenlang im Krankenhaus gewesen und führte diesen Aufenthalt auf den Verkehrsunfall zurück. In Wirklichkeit bestand aber zwischen dem Unfall und dem Krankenhausaufenthalt kein ursächlicher Zusammenhang. Der Kläger litt an Lungenkrebs, was ihm nicht gesagt worden war. Die von ihm erhobene' Klage wurde auf seine Kosten abgewiesen; bei Kenntnis der Sachlage hätte er sie sicherlich nicht erhoben. Verschiedentlich bringt auch die vom Patienten erklärte Befreiung von der Schweigepflicht Ärzte in schwierige Situationen, so z. B. wenn während der Verhandlung der Patient, dem nur eine begrenzte Aufklärung zuteil werden soll, anwesend ist. Das war bei einem chronischen Alkoholiker ohne reale Heilungschancen der Fall. Dabei können nur Fingerspitzengefühl im Umgang zwischen Arzt und Richter helfen, um nicht durch ungeschickte Fragestellung eine medizinischerseits gebotene Zurückhaltung wirkungslos zu machen. Bei dem hier erörterten Problem geht es um die zivil-rechtliche oder arbeitsrechtliche Absicherung des Arztes oder der Gesundheitseinrichtung vor Schadenersatzansprüchen oder zumindest um die Freistellung von Vorwürfen unerwünschter Nebenwirkungen der Aufklärungs- und Schweigepflicht. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn hierzu eine entsprechende Orientierung gegeben werden könnte. Werner Q u e s s e l, Richter am Bezirksgericht Potsdam § 3 Abs. 2 VereinfVO. Die Festlegung von Ratenzahlungen ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Sie ist auf eine einfache und effektive Durchsetzung der berechtigten Forderungen des Gläubigers gerichtet und stellt keinesfalls nur eine Schutzmaßnahme für den Schuldner dar. BG Schwerin, Urteil vom 5. September 1975 BCB 23 /75. Der Verklagte hat von der Klägerin am 16. und 26. Oktober 1971 zwei Darlehen von 4 000 M und 6 000 M erhalten, die binnen zwdi Jahren zurückgezahlt werden sollten. Die Klägerin hat vorgetragen, der Verklagte sei trotz Fälligkeit der Darlehen und einer entsprechenden Aufforderung zur Rückzahlung seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Mit den vom Verklagten angebotenen Ratenzahlungen könne sie sich nicht einverstanden erklären. Sie hat daher beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 10 000 M zu zahlen. Der Verklagte hat die Klageforderung anerkannt und beantragt, ihm monatliche Ratenzahlungen von 100 M zu gewähren, weil seine finanziellen Verhältnisse höhere Raten nicht zuließen. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Zahlung von 10 000 M an die Klägerin verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Gewährung von Zahlungserleichterungen unter Berücksichtigung des ungenügenden Bemühens des Verklagten zur vereinbarungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtung und seiner Vermögensverhältnisse den berechtigten Interessen der Klägerin widerspreche. Ihr würde damit die Möglichkeit genommen, ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung schneller und wirksamer durchzusetzen. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt, mit der er erneut die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 100 M begehrt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat das Anerkenntnis des Verklagten als ein Nichtbestreiten der Forderung gewertet und ihn deshalb zutreffend zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt. Zu Recht hat es auch dem Verlangen des Ver- 699;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 699 (NJ DDR 1975, S. 699) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 699 (NJ DDR 1975, S. 699)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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