Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 686 (NJ DDR 1975, S. 686); halb unterbleiben, weil die AGO von 1961 neben der Familienverfahrensordniung von 1966 und der Vereinfachungsverordnung von 1973 das Modell für viele Regelungen der neuen ZPO war. Die ZPO verallgemeinert somit die fortgeschrittenen Erfahrungen der Gerichte und entspricht den Anforderungen der Praxis. Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften In § 5 Abs. 1 und 2 ZPO wird das bereits in Art. 45 Abs. 2 der Verfassung verankerte Recht der Gewerkschaften des FDGB und der einzelnen Gewerkschaften auf Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren konkretisiert. Danach können die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften in Arbeitsrechtssachen zur Wahrung der Rechte der Werktätigen Prozeßvertretungen übernehmen; durch Beauftragte mitwinken und in diesem Rahmen zum Sachverhalt Stellung nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung geben und Beweisanträge stellen; die besondere Auswertung eines Verfahrens (z. B. im betreffenden Betrieb oder vor einem bestimmten Personenkreis) verlangen; eine Gerichtskritik nach § 19 GVG beantragen, wenn in einem Verfahren Gesetzesverletzungen durch Betriebe, staatliche Organe oder gesellschaftliche Organisationen festgestellt oder Ursachen für Gesetzesverletzungen 'aufgedeckt wurden. Damit die Gewerkschaften die Möglichkeit erhalten, in den einzelnen Arbeitsrechtsverfahren mitzuwirken, ist der zuständige FDGB-Kreisvorstand von jedem Verhandlungstermin zu benachrichtigen (§ 32 Abs. 3 ZPO). Die Gerichte sind auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zur engen Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften verpflichtet Die Vorstände des FDGB des jeweiligen Territoriums haben das Recht, von den Gerichten in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die gewerkschaftliche Mitwirkung in Arbeitsrechtssachen zu fordern (§5 Abs. 3 ZPO). Mit dieser Bestimmung wird die bisherige Regelung (§ 3 AGO), die die Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und den Gerichten 'begründete und erfolgreich gestaltete, beiibehalten. Die Erfahrungen 'beweisen, daß diese Zusammenarbeit auch künftig für die rechtsgestaltende und rechtserzieherische Tätigkeit der Gewerkschaften und der Gerichte von großer Bedeutung sein wird. Prozeßvertretung des Werktätigen Die gewerkschaftliche Prozeßvertretung in einer Arbeitsrechtssache wird dadurch erreicht, daß ein Werktätiger seinem zuständigen Gewerksehaftsvorstand (bzw. seiner zuständigen Gewerkschaftsleitung) eine Prozeßvolimacht erteilt (§§ 3 Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 4 ZPO) und dieser die Prozeßvertretung übernimmt./2/ Der zur Prozeßführung bevollmächtigte Gewerkschaftsvorstand beauftragt nunmehr einen geeigneten Gewerkschaftsfunktionär mit der Prozeßvertretung. Alle während des Verfahrens vorzunehmenden Zustellungen sind soweit sie den zu vertretenden Werktätigen betreffen an diesen gewerkschaftlichen Prozeßvertreter zu richten (§ 37 Abs. 2 ZPO), der seinerseits zur Information des prozeßbevollmächtigten Vorstands und des vertretenen Werktätigen verpflichtet ist. Nach § 13 GVG kann sich ein Werktätiger auch im Verfahren vor der Kammer für Arbeitsrecht beim Kreisgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese über § 155 GBA hinausgehende Erweiterung des Rechts auf anwaltliche Vertretung in Arbeitsrechtssachen findet in § 3 Abs. 3 und 4 ZPO ihren Niederschlag. Die Prozeßvertretung entbindet den Werktätigen als /2/ Zu den Aufgaben der Prozeßvertreter, insbesondere zur Frage, in welchen Fällen eine Prozeßvertretung durch betriebliche Gewerkschaftsleitungen, durch den Kreisvorstand oder den Bezirksvorstand übernommen werden soll, vgl. die Ordnung für die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 25. Februar 1966, insb. Abschn. IV Ziff. 2 und 3, Abschn. V ZifT. 6, Abschn. VI Ziff. 4 (in: Gewerkschaftliche Ordnungen zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts, Heft 15 der Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Berlin 1972, S. 47 ff.). 686 Prozeßpartei nicht von der in § 32 Abs. 4 ZPO festgelegten Verpflichtung zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann auf die persönliche Teilnahme verzichten, wenn diese aus den im Gesetz genannten Gründen (großer Zeitverlust, erheblicher Kostenaufwand u. a.) besonders erschwert und im Hinblick auf die Entscheidung des Streitfalls entbehrlich ist. Einleitung des Verfahrens und Zuständigkeit des Gerichts § 8 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß ein Verfahren vor dem Kreisgericht durch eine Klage eingeleitet wird./3/ Einer Klage gleichgestellt wird der Einspruch gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts in Arbeitsrechtssachen und in Zivilsachen. Der Einspruch ist nach §§ 58, 59 KKO innerhalb der Einspruchsfrist von zrwed Wochen beim zuständigen Kreisgericht in Form einer Klage einzureichen. Mit der Klage, deren Inhalt durch § 12 ZPO allgemein bestimmt wird, kann die Aufhebung der Entscheidung der Konfliktkommission und die anderweitige Entscheidung über die vor der Konfliktkommission gestellten Anträge beantragt werden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Die Kammer für Arbeitsrecht muß entweder den unbegründeten Einspruch ab weisen oder, wenn er 'begründet ist, die Entscheidung der Konfliktkommission aufheben und den Streitfall selbst entscheiden. Eine Abänderung der Entscheidung der Konfliktkommission ist nicht mehr zulässig. Eine Klage kann zwar 'bei jedem Kreisgericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Rechtsantrag-stelle erkiäirt werden (§11 Abs. 1 ZPO), muß jedoch an das örtlich zuständige Gericht gerichtet sein (§ 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit wird in Fällen, in denen die Konfliktkommission bereits entschieden hat, durch deren Sitz (§ 25 Abs. 1 ZPO), anderenfalls durch den Sitz des Betriebes (§ 25 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bestimmt. Der Werktätige kann beantragen, daß dasjenige Gericht in der Sache tätig wird, 'das für seinen Arbeitsort zuständig ist, wenn Arbeitsort und Betriebssitz nicht identisch sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2 ZPO); für seinen Wohnsitz zuständig ist, wenn er aus dem Betrieb ausgeschieden ist und wenn für dieses Gericht die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich erschwert wild (§ 25 Abs. 3 ZPO). Das angerufene Kreisgericht muß in den zuletzt genannten Fällen darüber entscheiden,- ob es sich für zuständig erklärt (§ 25 Abs. 4 ZPO). Nach § 27 ZPO muß ein Gericht, das seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hat, die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht verweisen. Stellt das Gericht jedoch fest, daß es für die Entscheidung sachlich nicht zuständig ist, weil der Gerichtsweg ausgeschlossen oder ein anderes staatliches Organ zur Entscheidung berufen ist, dann muß es die Klage durch Beschluß als unzulässig abweisen, falls der Kläger sie nach entsprechender Belehrung nicht zuriicknimmt (§ 31 Abs. 1 Ziff. 2 'Und Abs. 2 ZPO). Die 'bisher in § 28 AGO vorgesehene Möglichkeit, die Sache an das zuständige andere Staatsorgan zu verweisen, hat die ZPO nicht übernommen. Das Gericht darf auch nicht über einen Arbeitsrechtsstreit entscheiden, wenn die zuständige Konfliktkommission noch nicht entschieden hat (§ 31 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). In diesem Pall gibt das Gericht die Sache an die Konfliktkommission ab (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dadurch ist gewährleistet, daß die Konfliktkommission soweit eine solche vorhanden ist und angerufen werden kann über den Streitfall berät und entscheidet, ehe das Gericht in der gleichen Arbeitsrechtssache tätig wird. Nimmt der Kläger die Klage zurück, dann können der Verklagte und der Staatsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klagerücknahme die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Wird kein Antrag /3/ Vgl. G. Krüger, „Die Einleitung des Verfahrens vor dem Kreisgericht in Zivil-, Familien- und Arbeitsrech tssachen“, NJ 1975 S. 570 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 686 (NJ DDR 1975, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 686 (NJ DDR 1975, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linien und so zu koordinieren, daß Konzentrationen von Besuchern bei der Einlaßkontrolle oder im Warteraum vermieden und die termingerechte Durchführung der Besuche gewährleistet werden.

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