Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 679 (NJ DDR 1975, S. 679); soll. Die Zeitpunkte der Kontrolle werden maßgeblich von den Anforderungen an den Verurteilten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und von den dabei erzielten Ergebnissen bestimmt. Unter diesen Gesichtspunkten sind auch die Termine für Zwischeneinschätzungen über das Verhalten des Verurteilten festzulegen. Dabei ist es grundsätzlich nicht zweckmäßig, die Zeitpunkte der Kontrolle bereits zu Beginn der Bewährungszeit für deren gesamte Dauer zu bestimmen, weil die Erfüllung der Verpflichtungen des Verurteilten meist schrittweise und nicht immer kontinuierlich vor sich geht, so daß sich der Verlauf des Bewährungs- und Erziehungsprozesses und folglich auch die von ihm abhängigen Kontrolltenmine in der Regel nicht vorhersehen lassen./13/ Differenzierte Gestaltung der Kontrollmaßnahmen Die gerichtliche Kontrolle ist entsprechend den unterschiedlichen Erfordernissen und den Besonderheiten der Erziehung und Bewährung des Verurteilten, die sich aus seiner Straftat und seinem gesamten bisherigen Leben, seiner Persönlichkeit und den im Urteil getroffenen Festlegungen ergeben, differenziert zu gestalten. Von erheblicher Bedeutung für den Erfolg des Erziehungs- und Bewährungsprozesses ist ferner, daß die Gerichte bereits nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zielstrebig und planmäßig mit der Kontrolle beginnen. Eine intensive Kontrolle, insbesondere zu Beginn der Bewährungszeit, ist vor allem bei denjenigen Verurteilten notwendig, die einer stärkeren erzieherischen Einwirkung bedürfen. Dazu gehören z. B. Vorbestrafte, die ausnahmsweise erneut auf Bewährung verurteilt wurden; Verurteilte, denen mehrere Verpflichtungen (z. B. zur Bewährung am Arbeitsplatz und zur Wiedergutmachung des Schadens) auferlegt wurden; Verurteilte, bei denen wegen ihres bisherigen Verhaltens die Gefahr besteht, daß sie bei der Realisierung ihrer Verpflichtungen Schwierigkeiten bereiten werden; labile Täter, insbesondere solche, die zum Zeitpunkt der Verurteilung keiner festen Arbeit nachgegangen sind; Jugendliche, die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet haben. Bei diesen Verurteilten muß gewährleistet sein, daß das Gericht über den Verlauf ihres Bewährungs- und Erziehungsprozesses ständig unterrichtet ist und erforderlichenfalls auf negative Entwicklungstendenzen sofort reagiert. Dadurch wird vermieden, daß das Gericht von der negativen Entwicklung eines Verurteilten erst so spät Kenntnis erlangt, daß es angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen nur noch den Widerruf der Bewährungszeit beschließen kann. Sind für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen des Verurteilten im Urteil (z. B. bei Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB) oder durch gesonderte Festlegungen im Rahmen der Strafenverwirklichung (z. B. bei Berichterstattung des Verurteilten vor dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB) bestimmte Fristen gesetzt, muß die Kontrolle unmittelbar nach dem Ablauf dieser Fristen stattfinden. Hat das Gericht zunächst keine Kontrollen vorgesehen, muß es dennoch gewährleisten, daß es durch die Leiter der Betriebe unverzüglich informiert wird, wenn bei der Erziehung und Bewährung von Verurteilten Schwierigkeiten auftreten. Einmal getroffene Entscheidungen über Notwendigkeit und Ziel der gerichtlichen Kontrolle des Erziehungsund Bewährungsprozesses sowie die Art und Weise ihrer Ausübung müssen nicht für die ganze Dauer der Bewährungszeit unverändert bleiben. Erforderlichenfalls sind sie unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten zu modifizieren und den neuen Erforder- fl3/ Vgl. H. Willamowski, „Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Wiedergutmachung des Schadens und die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten“, NJ 1975 S. 574. nissen anzupassen. Bei anhaltend positivem Verhalten des Verurteilten, insbesondere nach Erfüllung seiner Verpflichtungen, wird eine weitere Kontrolle im allgemeinen entbehrlich sein. Andererseits können gegenüber einem Verurteilten, bei dem zunächst eine Kontrolle nicht erforderlich war, im Verlaufe der Bewährungszeit Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, wenn sich herausstellt, daß er die mit der Verurteilung auf Bewährung an sein künftiges Verhalten gestellten Anforderungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das Gericht hat deshalb während der Bewährungszeit zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit weitere Maßnahmen der Kontrolle einzuleiten sind, wenn auf Grund von Informationen aus dem Arbeite- und Lebensbereich des Verurteilten hierfür Veranlassung besteht (§ 342 Abs. 4 StPO)./14/ Differenzierte Methoden der Kontrolle können sich auch aus der unterschiedlichen Struktur der Betriebe ergeben, in denen die Verurteilten arbeiten. Zur Kontrolle können die Gerichte Berichte der Leiter über das Verhalten der Verurteilten in der Bewährungszeit entgegennehmen, Aussprachen mit den Verurteilten führen, Schöffenkollektive oder im Einsatz befindliche Schöffen mit der Kontrolle beauftragen und sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit ggf. auch telefonisch über den Verlauf der Erziehung und Bewährung der Verurteilten informieren. Zur Verwirklichung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz Die Bestimmung des § 343 StPO ist ergänzt und damit den entsprechenden strafrechtlichen Rechtsvorschriften in § 34 StGB über die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz angepaßt worden. Den möglichen Varianten der Beendigung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz, wie sie in den entsprechenden Alternativen des § 34 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommen, wird besser Rechnung getragen. In § 342 Abs. 2 und 3 StPO ist nunmehr ausdrücklich geregelt, daß der Betrieb das Gericht zu informieren hat und die Zustimmung des Gerichts in Gestalt eines entsprechenden Beschlusses auch dann notwendig ist, wenn das Arbeiterechteverhältnis durch den Betrieb gelöst werden soll. Durch die Streichung des Begriffs „böswillig“ in § 343 Abs. 2 StPO wurde diese prozessuale Bestimmung mit der entsprechend geänderten materiellrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Ziff. 2 StGB in Übereinstimmung gebracht. Mitwirkung der Schöffen an der Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung Die Neufassung des § 342 Abs. 1 StPO orientiert vorrangig auf die Einbeziehung der Schöffen in die Kontrolle des Verhaltens der Verurteilten während der Bewährungszeit. Die Tätigkeit der Schöffen außerhalb ihrer Mitwirkung an der Rechtsprechung konzentriert sich im wesentlichen auf die Erfüllung dieser Auf-gabe./15/ Die Gerichte müssen die Schöffen in jedem einzelnen Fall auf diese wichtige Aufgabe sorgfältig vorbereiten und sie vor allem über Ziel, Inhalt und Methoden der Kontrolle gründlich informieren. Einige Kreisgerichte übergeben den Schöffen zu diesem Zweck schriftliche Aufträge, aus denen hervorgeht, welche Verpflichtungen des Verurteilten zu kontrollieren sind. Die Schöffen werden in der Regel mündlich, mitunter aber auch schriftlich über die konkreten Anforderungen unterrichtet, die bei den Verurteilten zu beachten sind. Verschiedentlich wird diese Information der Schöffen mit tl4/ In diesem Zusammenhang Ist darauf hinzuweisen, daß sich die im Rahmen der Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung festgelegten gerichtlichen Maßnahmen gemäß § 342 Abs. 4 StPO grundlegend von den Verpflichtungen unterscheiden, die das Gericht dem Verurteilten gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB Im Urteil auferlegen kann. Vgl. dazu Fragen und Antworten, NJ 1975 S. 579 f. /15/ Zu den Aufgaben der Schöffen bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung vgl. E.-G. Severin, „Zur Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes“, NJ 1974 S. 737 fit. (738); H. Willamowski, „Ziel und Hauptrichtungen der Änderungen der StPO“, NJ 1975 S. 97 a. (97, 100). 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 679 (NJ DDR 1975, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 679 (NJ DDR 1975, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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