Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 678 (NJ DDR 1975, S. 678); auf beziehen, welche Personen am besten Sn der Lage sind, auf den Verurteilten erzieherisch einzuwirken oder die Kontrolle über ihn auszuüben (z. B. Schöffen oder gesellschaftliche Beauftragte, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben), in welchem Arbeitskollektiv oder an welchem Arbeitsplatz die beste Gewähr für seine Erziehung besteht oder welchem negativen Einfluß vorgebeugt werden muß. Hält das Gericht bestimmte Festlegungen der Leiter oder Maßnahmen der gesellschaftlichen Kräfte zur Erziehung oder zur Kontrolle der Verurteilten für erforderlich, hat es den zuständigen Leitern oder Kollektiven entsprechende Empfehlungen zu geben. Alle Informationen, Hinweise und Empfehlungen sollen knapp und klar sein und die unterschiedlichen Besonderheiten der Erziehung der Verurteilten berücksichtigen. Sie sind den zuständigen Leitern unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils schriftlich zu übermitteln, soweit nicht bereits eine mündliche Mitteilung ausreichend ist (z. B. im Anschluß an die Hauptverhandlung gegenüber einem kompetenten Vertreter des Betriebes oder bei der Auswertung des Verfahrens unmittelbar im Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten). Die Informationen an Kollektive sollten in der Regel durch die Kollektivvertreter übermittelt werden. Inwieweit auch der zuständige Leiter durch den Kollektivvertreter informiert werden 'kann, sollte von *Fall zu Fall geprüft werden. Bei besonderen Hinweisen an den Leiter oder bei Empfehlungen wird in der Regel eine Schriftliche Information erforderlich sein. Der wesentliche Inhalt mündlicher Mitteilungen ist aktenkundig zu machen. Mit den Informationen und Hinweisen kann das Gericht verbindlich das Verlangen aussprechen, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aus einem besonderen Anlaß über den Verlauf und die Ergebnisse der Erziehung und Bewährung des Verurteilten unterrichtet zu werden (§ 342 Abs. 4 Satz 1 StPO). Bei Straftaten, die im Wohngebiet begangen wurden oder mit dem Verhalten des Verurteilten in diesem Lebensbereich Zusammenhängen, kann es zweckmäßig sein, auch den Rat der Gemeinde oder den Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front über die Verurteilung zu informieren, damit die gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung und die notwendige Kontrolle auch von dieser Seite aus gesichert werden können. Mit verantwortungsbewußt und sorgfältig ausgewählten Informationen, Hinweisen und Empfehlungen leistet das Gericht einen wichtigen Beitrag zur Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung und Bewährung der Verurteilten und damit zur Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung überhaupt. Prüfung der Notwendigkeit gerichtlicher Kontrolle Den entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung haben die Gerichte durch die Kontrolle der Erziehung und Bewährung der Verurteilten zu leisten (§ 342 Abs. 1 StPO). Diese Kontrolle ist entsprechend den konkreten Erfordernissen unter unmittelbarer Mitwirkung von Schöffen, Vertretern der Kollektive, gesellschaftlichen Anklägern, gesellschaftlichen Verteidigern und anderen Bürgern sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Leitern und Kollektiven auszuüben. Eine Übertragung der Kontrollpflich-ten des Gerichts auf die Kollektive ist nicht zulässig. Entscheidend für die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle ist ihre differenzierte Anwendung. Das setzt eine gründliche (Prüfung und überlegte Auswahl derjenigen Verurteilungen voraus, deren Verwirklichung unter gerichtliche Kontrolle zu nehmen ist. Als allgemeines Kriterium für die Ausübung der Kontrolle nennt ■§ 342 Abs. 1 Satz 1 StPO deren Notwendigkeit zur Gewährleistung der Erziehung und Bewährung des Verurteilten. Dieser Gesichtspunkt gilt sowohl für die (Entscheidung der Frage, ob die Kontrolle in einem bestimmten Verfahren auszuüben ist, als auch für die Festlegung des Inhalts sowie der Art und Weise der Kontrolle (inhaltliche Schwerpunkte, Häufigkeit, Intensität, Methoden und einzusetzende Kräfte). Bejaht das Gericht die Notwendigkeit der Kontrolle, hat es die zu ihrer differenzierten Ausübung erforderlichen Festlegungen bereits im Zusammenhang mit dem Urteil zu treffen und als Grundlage der Kontrolle aktenkundig zu machen. Das Gericht hat also die Pflicht, die gesellschaftliche Wirksamkeit seiner Entscheidung zu organisieren. Hält es Maßnahmen zur Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung nicht für erforderlich, hat es die Gründe dafür in den Akten zu vermerken (Abschn. II Ziff. 1.1. der Rundverfügung Nr. 14/75 des Ministers der Justiz). Zur Kontrolle der Erziehung und Bewährung des Verurteilten ist das Gericht insbesondere dann verpflichtet, wenn diesem zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Strafe gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB bestimmte Verpflichtungen auferlegt wurden (§ 342 Abs. 1 Satz 2 StPO), ln diesen Fällen hat das Gericht in besonderem Maße auf die Verwirklichung der Strafe und der mit ihr verbundenen Verpflichtungen hinzuwirken. Diese zwingende Vorschrift bedeutet, daß das Gericht die Durchsetzung derjenigen Verpflichtungen, für deren Verwirklichung es gemäß § 339 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zuständig ist, unmittelbar zu kontrollieren hat. Über die Realisierung der Verpflichtungen, die durch andere staatliche Organe zu verwirklichen sind (§ 339 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO), ist das Gericht durch diese Organe zu informieren (§ 12 Ahs. 2 der 1. DB zur StPO). Dies folgt aus der Stellung des Gerichts als des für die gesamte Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung zuständigen Organs. Erforderlichenfalls hat das Gericht auf die für die Durchsetzung der Verpflichtungen des Verurteilten zuständigen staatlichen Organe Einfluß zu nehmen, um die konsequente Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung zu gewährleisten. Bei den übrigen Verurteilungen auf Bewährung hat das Gericht seine Entscheidung über die Notwendigkeit der Kontrolle auf der Grundlage der vom Gesetz gegebenen allgemeinen Orientierung zu treffen (§ 342 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Straftat und der Persönlichkeit des Täters zu treffen. Bei Straftaten, die eine zielgerichtete gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit erfordern (z. B. bei Verurteilungen wegen Verletzung der Erziehungspflichten gemäß § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), ist eine (Kontrolle auch dann notwendig, wenn mit der Verurteilung auf Bewährung keine weiteren Verpflichtungen ausgesprochen wurden. Das gleiche gilt, wen der Verurteilte in der Vergangenheit erhebliche Disziplinschwierigkeiten bereitet hat und vorauszusehen ist, daß dieses Verhalten auch in der Bewährungszeit auf treten kann (z. B. bei schwer erziehbaren Jugendlichen). Festlegung des Ziels, des Umfangs und der Methoden der Kontrolle Zugleich mit der Entscheidung über die Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle ist czu prüfen und festzulegen, mit welchem Ziel, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln und Methoden sie auszuüben ist. Das Ziel sowie die Art und Weise der Kontrolle sind insbesondere von der Art und dem Inhalt der Verpflichtungen abhängig, die der Verurteilte während der Bewährungszeit zu erfüllen hat. Wurde der Verurteilte zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet, muß das Gericht sich z. B. durch Information des zuständigen Leiters darüber unterrichten, wie sich die Einstellung des Verurteilten zur Arbeit und zu seinen anderen Pflichten (§ 34 Abs. 1 StGB) entwickelt. Bei einer Verurteilung zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Verwendung der Einkünfte für materielle Verpflichtungen (§ 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 2 StGB) kann das Gericht z. B. von dem Verurteilten die Vorlage von Zahlungsbelegen fordern oder von dem Geschädigten, dem Betrieb oder dem Arbeitskollektiv Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen einholen (§ 13 der 1. DB zur StPO). Das Gericht muß auch festlegen, in welchen zeitlichen Abständen die Kontrolle erfolgen und wer sie ausüben 678;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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