Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 675

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 675 (NJ DDR 1975, S. 675); Meer im Widerspruch zu internationalen Vereinbarungen für den allgemeinen öffentlichen Empfang ausgestrahlt werden (sog. Piratensender). Diese Vorschläge entsprechen den legitimen Interessen aller Staaten und haben Aussicht, von den Konferenzteilnehmern angenommen zu werden. Leider wurden in den Entwurf über das Rechtsregime des offenen Meeres auch einige Bestimmungen der diesbezüglichen Konvention von 1958 übernommen, zu denen eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter die DDR, Vorbehalte erklärt haben, weil diese Bestimmungen nicht den Erfordernissen der internationalen Zusammenarbeit Rechnung tragen. Dazu gehören die unzureichenden Regelungen über die Bekämpfung-der Piraterie sowie die Festlegung, wonach lediglich Staatsschiffe, die nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden, Immunität genießen sollen (Art. 15 und 9). Im 'Zuge der Neufestlegung des Seevölkerrechts sollten diese Artikel, die sich in der Praxis des zwischenstaatlichen Verkehrs nicht bewährt haben, überarbeitet werden. Die UdSSR, die DDR und andere Staaten vertreten die Auffassung, daß die in der Konvention über das Offene Meer gegebene Definition der Piraterie (Art. 15) bestimmte Handlungen, die nach geltendem Völkerrecht als Piratenakte angesehen werden sollten, nicht erfaßt und nicht dazu dient, die Freiheit der Schiffahrt auf dem offenen Meer zu schützen. Die DDR teilt auch den Standpunkt anderer Staaten, daß das Prinzip des Völkerrechts, wonach ein Schiff im offenen Meer keiner anderen Jurisdiktion außer derjenigen des Flaggenstaates unterworfen ist, unterschiedslos auf alle Staatsschiffe Anwendung finden muß. Friedliche Nutzung des Meeresgrundes und -Untergrundes Von großer ökonomischer Bedeutung sind auch die Fragen, die mit der friedlichen Nutzung des Meeresgrundes und -Untergrundes außerhalb der nationalen Jurisdiktion des Küstenstaates im Zusammenhang stehen. Nach vorsichtigen Schätzungen liegen auf dem Meeresgrund Milliarden Tonnen von Erzen, Edelmetallen und anderen Rohstoffen. So rechnet man allein mit der Lagerung von ca. 43 Milliarden Tonnen Aluminium, 350 Milliarden Tonnen Mangan, 8 Milliarden Tonnen Kupfer, 15 Milliarden Tonnen Nickel, 6 Milliarden Tonnen Kobalt und Milliarden Tonnen und Kubikmeter öl, Gas und Kohle. In den Verhandlungen standen im Mittelpunkt: der rechtliche Status dieses Gebietes, die Bildung einer internationalen Meeresbodenorganisation sowie die Frage, unter welchen Bedingungen die Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes erfolgen kann. Zu diesem Fragenkomplex liegt jetzt ein Entwurf des Vorsitzenden des 1. Komitees vor, der 19 Artikel zu den Prinzipien der Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes umfaßt und außerdem 56 Artikel zu den Kompetenzen und der Struktur einer Meeresbodenorganisation enthält. Dazu gehört noch ein Anhang, der die Vorschriften für den Meeresbergbau umfaßt. Zur Zeit werden zu dem gesamten Komplex noch das Statut eines Förderbetriebes der Meeresbodenorganisation sowie des internationalen Seegerichts ausgearbeitet. Eine der wesentlichen Kernfragen, um die es bei den Prinzipien zur Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes geht, ist die Frage, wer das Recht hat, den Meeresgrund auszubeuten. Soll dieses Recht ausschließlich von den Staaten wahrgenommen werden, die dann entweder direkt oder über juristische und natürliche Personen ihrer Staatsangehörigkeit den Meeresbergbau betreiben? Oder soll ausschließlich die internationale Meeresbodenorganisation gewissermaßen als supranationales Organ den Meeresbergbau betreiben? Oder liegt die Lösung in einem gemischten System, bei dem sowohl die Meeresbodenorganisation wie auch die Staaten den Meeresbergbau betreiben? Bei zahlreichen Staaten hat insbesondere der Vorschlag der UdSSR, der von der DDR und den anderen sozialistischen Staaten unterstützt wurde, Widerhall gefun- den, wonach die Erforschung und Ausbeutung dieses Gebiets in Gestalt eines gemischten Systems sowohl durch die internationale Meeresbodenorganisation als auch durch die Staaten direkt erfolgen soll. Nach diesem Vorschlag hätte die Meeresbodenorganisation das Recht, entweder selbst oder mit Hilfe gemischter Betriebe den Meeresboden auszubeuten, und auch die Möglichkeit, bestimmte Gebiete für die Staaten zu reservieren, die zur Zeit noch nicht über die technischen Möglichkeiten für den Meeresbergbau verfügen. Daneben hätten die Staaten das Recht, selbst den Meeresbergbau zu organisieren, wobei sie die Bedingungen dafür in völkerrechtlichen Verträgen mit der internationalen Meeresbodenorganisation vereinbaren. Die Ausarbeitung des einheitlichen Textes durch den Vorsitzenden des 1. Komitees zeigt, daß dieser Vorschlag ohne Zweifel eine für viele Staaten akzeptable Diskussionsgrundlage ist, da er eine allseitige Beteiligung am Meeresbergbau sichert In diesem Sinne finden jetzt in verschiedenen Bestimmungen des vorliegenden Artikelentwurfs Grundgedanken des UdSSR-Entwurfs eine Widerspiegelung. Damit zeichnet sich gerade in dieser entscheidenden Frage, die z. T. lange und heftige Diskussionen hervorrief, durch die Initiative der UdSSR eine gangbare Lösung ab, wobei sicher auch jetzt noch nicht alle Probleme gelöst sind. Rechtsfragen der Schaffung einer internationalen Meeresbodenorganisation und eines internationalen Seegerichts Bei der zu schaffenden internationalen Meeresbodenorganisation besteht ein Hauptproblem darin, über welche Kompetenzen diese Organisation verfügen soll. Das berührt insbesondere die Frage, ob die beiden Hauptorgane der Organisation, die Vollversammlung und der Exekutivrat, in Sachfragen lediglich Empfehlungen an die Mitgliedstaaten erteilen können wie das etwa bei der Vollversammlung der Vereinten Nationen der Fall ist oder ob sie verbindliche Entscheidungen fällen können. Damit ist das Problem gekoppelt, wie die Abstimmungsmehrheiten in den beiden Organen aussehen sollen. Ist diese Frage bei Empfehlungen, die für die Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich wären, nicht so gravierend, erhält sie sofort andere Dimensionen, wenn Entscheidungen dieser Organe in Sachfragen Rechtsverbindlichkeit erhalten. Sollte letzteres der Fall sein, würde sich das Prinzip des Konsensus anbieten. Sicherlich werden hier noch eine Reihe komplizierter Verhandlungen notwendig sein, um zu einem für alle Staaten akzeptablen Ergebnis zu kommen. Eine Vielzahl von Überlegungen erfordert auch die Bildung des internationalen Seegerichts. Hier sind zur Zeit eine Reihe von Grundfragen in der Diskussion, z. B., ob und zu welchen Problemen eine obligatorische Zuständigkeit des internationalen Seegerichts anzustreben ist, ob als Verhandlungspartner vor diesem Gericht so wie das etwa beim Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen der Fall ist nur Staaten auftre-ten können oder ob dieses Recht auch juristischen und natürlichen Personen eingeräumt wird, die mit dem Meeresbergbau befaßt sind. Ohne Zweifel wird es erforderlich sein, nicht nur für die Fragen des Meeresbergbaus, sondern insgesamt für alle Fragen, die durch die neue Seerechtskonvention erfaßt werden, ein System der friedlichen Streitbeilegung zu entwickeln. Ein solches System muß berücksichtigen, daß die verschiedenen Teile des internationalen Seerechts von sehr unterschiedlicher politischer, militärischer und ökonomischer Bedeutung sind, so daß es wahrscheinlich nicht möglich sein wird, ein einheitliches Streitschlichtungssystem für alle Probleme zu entwickeln. Für die Fragen des Meeresbodens jedenfalls zeichnet sich die Bildung des internationalen Seegerichts als eines Organs der internationalen Meeresbodenorganisation ab. Die Bildung eines „Gemeinsamen Förderbetriebes“ der Meeresbodenorganisation, der bisher kein Beispiel in der internationalen Zusammenarbeit der Staaten hat, wirft ebenfalls eine ganze Reihe neuer juristischer Probleme auf. Besonders bedeutsam sind dabei die Fragen, die 675;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 675 (NJ DDR 1975, S. 675) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 675 (NJ DDR 1975, S. 675)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der dadurch bedingten Massenarbeitslosigkeit vermochte der Gegner den Eindruck zu erwecken, in vergleichbaren Berufsgruppen in der zu größerem Verdienst zu kommen. Die zielgerichtete Bevorzugung von Personen, die aus der Staatsbürgerschaft der und Übersiedlungen. Zielstrebige eigenverantwortliche operative Bearbeitung von Hinweisen auf eventuelles ungesetzliches Verlassen oder staatsfeindlichen Menschenhandel in Zusammenhang mit Spionage verbrechen.

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