Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 674

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 674 (NJ DDR 1975, S. 674); textes, der in über 300 Artikeln alle Bereiche des Seerechts behandelt, soll an die Stelle der verschiedenen Einzelvorschläge der Staaten treten, auf deren Grundlage die bisherigen Erörterungen stattfanden. Die Regierungen der teilnehmenden Staaten nutzen jetzt die Zeit bis zum Beginn der vierten Session, um in bi- und multilateralen Konsultationen eine weitere Klärung der anstehenden Probleme zu erreichen. Der Verhandlungstext widerspiegelt u. a. eine Annäherung der Standpunkte zur zulässigen Maximalbreite der Territorialgewässer, zur Durchfahrt für alle Schiffe durch internationale Meerengen, zum Konzept einer ökonomischen Zone, zur Erforschung und Nutzung der Ressourcen des Meeresbodens sowie zur Notwendigkeit der Erhaltung der Meeresumwelt. Breite der Territorialgewässer und freie Durchfahrt durch internationale Meerengen Im Entwurf ist vorgesehen, daß die Territorialgewässer, in denen der Küstenstaat souveräne Rechte ausübt, die Maximalbreite von 12 Seemeilen nicht überschreiten dürfen. Diese Bestimmung widerspiegelt die Auffassung der großen Mehrheit aller Konferenzteilnehmer, darunter der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft. Die Position einiger Staaten, die auf Territorialgewässer bis zu 200 Seemeilen Anspruch erheben und damit den Bereich des offenen Meeres um etwa 30 Prozent einschränken wollen, hat keine Aussicht, von der Konferenz akzeptiert zu wenden./3/ In direktem Zusammenhang mit dem Recht der Staaten auf Territorialgewässer bis zu 12 Seemeilen steht die Notwendigkeit, auch künftig die freie, ungehinderte Durchfahrt für alle Schiffe durch internationale Meerengen zu gewährleisten. Bisher beanspruchen zahlreiche Anliegerstaaten von Meerengen Territorialgewässer von weniger als 12 Seemeilen. Wichtige Meerengen, wie z. B. die Straße von Dover oder die Meerenge von Gibraltar, gehören zum offenen Meer und sind frei für die Durchfahrt von Handels- und Kriegsschiffen aller Staaten. Diese freie Durchfahrt für alle Schiffe muß natürlich auch dann erhalten bleiben, wenn Meerengen, die Teile des offenen Meeres miteinander verbinden, in Zukunft von den Territorialgewässem der Anliegerstaaten überlappt werden. Dies wird auf ca. 120 internationale Meerengen zutreffen, wenn alle Küstenstaaten Territorialgewässer von 12 Seemeilen beanspruchen. Der Verhandlungstext legt dazu fest, daß „in Meerengen alle Schiffe und Flugzeüge das Recht der Transit-Durchfahrt haben, die nicht behindert werden darf“. Die Bestätigung des seit Jahrhunderten geltenden Völkerrechtsgrundsatzes der freien, ungehinderten Durchfahrt für alle Schiffe durch Meerengen, die Teile des offenen Meeres verbinden, in der neuen Seerechtskonvention ist eine Schlüsselfrage der gesamten Konferenz. Schaffung einer ökonomischen Zone und maximale Nutzung der Weltmeerressourcen Auch über die komplizierte Frage der Schaffung einer bis zu 200 Seemeilen breiten ökonomischen Zone, in der der Küstenstaat vorrangig die lebenden und mineralischen Ressourcen nutzen darf, konnte während der Genfer Session in einigen Punkten eine Annäherung der Standpunkte erreicht werden. Im Verhandlungstext ist vorgesehen, daß der Küstenstaat verpflichtet sein soll, anderen Staaten auf der Grundlage von Vereinbarungen Zugang zu dem Teil des zulässigen Fanges zu gewähren, den der Küstenstaat nicht selbst abfischen kann. Da die lebenden Ressourcen der Ostsee nicht ausreichen, den Fischbedarf der Bevölkerung aller Anlieger- /3/ Gegenwärtig werden von den Staaten Breiten von 3 Seemeilen bis 200 Seemeilen für Territorlalgewässer ln Anspruch genommen. Nahezu 100 der rund 120 Küstenstaaten haben Territorialgewässer bis zu einer Maximalbreite von 12 Seemeilen festgelegt. Vgl. d'azu die Übersichten ln: Völkerrecht, Lehrbuch, Bd. 1, Berlin 1973, S. 375, und J. Haalck/G. Reintanz, Internationales Seerecht, Berlin 1972, S. 426 fl. 674 Staaten zu decken, sind die DDR und andere Anliegerstaaten der Ostsee gezwungen, Femfischerei in weiter entfernten Meeresgebieten, insbesondere im Atlantik, zu betreiben. Deshalb ist es für die DDR und andere geographisch benachteiligte Staaten, die nicht in der Lage sein werden, eine ökonomische Zone von 200 Seemeilen Breite zu errichten, von großer Bedeutung, daß sie auch in Zukunft das Recht haben, Femfischerei zur Deckung des Fischbedarfs ihrer Bevölkerung durchzuführen. Von einer Gruppe von 49 Binnenstaaten und anderen geographisch benachteiligten Staaten wurde in Genf der Vorschlag unterbreitet, daß diese Länder berechtigt sein sollen, an der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen in den ökonomischen Zonen anderer Staaten teilzunehmen. In den Meeresgebieten bis zu 200 Seemeilen vor den Küsten liegen die wichtigsten Fischfangplätze, da die großen Fischschwärme nur in Küstennähe ein ausreichendes Nahrungsangebot vorfinden. Die über 200 Seemeilen von den Küsten entfernten Meeresgebiete sind abgesehen von einigen weitwandernden Fischarten, wie Thunfisch arm an Meerestieren. So sind z. B. in einigen Teilen des Pazifiks weniger Lebewesen zu finden als in Wüstengebieten. Im Interesse der maximalen Nutzung der lebenden Ressourcen der Weltmeere und ihrer gerechten Verteilung ist es deshalb unerläßlich, in die neue Seerechtskonvention eine Bestimmung aufzunehmen, wonach geographisch benachteiligte Staaten und Staaten mit traditioneller Femfischerei das Recht haben, denjenigen Teil des zulässigen Fanges aus den ökonomischen Zonen anderer Staaten zu entnehmen, den diese Staaten nicht selbst abfischen. Über die Frage, welche Zwangsmaßnahmen der Küstenstaat in der ökonomischen Zone zur Durchset2iung seiner ökonomischen Rechte anwenden darf, sind die Erörterungen noch nicht abgeschlossen. Der Verhandlungstext enthält den Vorschlag, daß der Küstenstaat zur Durchsetzung seiner Gesetze und Vorschriften, die in Übereinstimmung mit der neuen Seerechtskonvention stehen müssen, fremde Schiffe u. a. inspizieren und bei Vorliegen von Rechtsverletzungen unter Arrest nehmen darf. Die Strafbestimmungen des Küstenstaates für Verletzungen seiner Fischereivorschriften dürfen jedoch keine Haftstrafen oder irgendeine andere Form von körperlicher Bestrafung der fremden Schiffsbesatzungen vorsehen. Rechtsregime des offenen Meeres Nach geltendem Völkerrecht gehören zum offenen Meer alle Meeresgebiete außerhalb der Territorialgewässer und der inneren Seegewässer. Im Verhandlungstext wird vorgeschlagen, in der neuen Seerechtskonvention festzulegen, daß die ökonomischen Zonen nicht zum offenen Meer gehören sollen. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht gerechtfertigt, da der Küstenstaat in der ökonomischen Zone ebenso wie auf dem Festlandsockel nur ökonomische Rechte wahrnehmen darf und die übrigen Freiheiten des offenen Meeres in dieser Zone aufrechterhalten werden müssen. Es ist zu erwarten, daß dieser Vorschlag deshalb auf der bevorstehenden vierten Session der Seerechtskonferenz auf nicht geringen Widerspruch stoßen wird. Ansonsten entsprechen die Artikelentwürfe des Verhandlungstextes zum Rechtsregime des offenen Meeres in vielen Punkten den Bestimmungen der Konvention über das Offene Meer vom 29. April 1958, zu deren Mitgliedern auch die DDR gehört./4/ Zusätzlich zu den Bestimmungen der Konvention über das Offene Meer enthält der Verhandlungstext auch Vorschläge über die Zusammenarbeit der Staaten zur Bekämpfung des illegalen Handels mit narkotischen Drogen und psychotro-pen Substanzen sowie zur Bekämpfung ungenehmigter Funkübertragungen durch Schiffe auf dem offenen Meer. Als ungenehmigte Funkübertragungen im Sinne dieser Konvention sollen alle Rundfunk- oder Fernsehsendungen ausgenommen Notrufe erfaßt werden, die von Schiffen oder Einrichtungen auf dem offenen /i/ Vgl. Bekanntmachung vom 25. Juni 1974 über den Beitritt der DDR zur Konvention über das OSene Meer (GBl. n S. 465).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 674 (NJ DDR 1975, S. 674) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 674 (NJ DDR 1975, S. 674)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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