Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 667 (NJ DDR 1975, S. 667); widrig verletzt oder seine Nutzung beeinträchtigt. Für den Besitz räumt § 33 Abs. 3 ZGB dem rechtmäßigen Besitzer die gleiche Rechtsstellung ein. Daraus ergibt sich, daß Eigentümer und rechtmäßiger Besitzer bei Vor-enthaltung ihres Eigentums oder Besitzes gemäß § 33 Abs. 2 ZGB einen Herausgabeanspruch haben. Ihnen steht aber auch nach § 328 ZGB ein Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Eigentums oder Besitzes zu und ein Anspruch auf Unterlassung, falls künftige Störungen oder eine erhebliche Gefährdung des Eigentums oder Besitzes durch rechtswidriges Verhalten eines anderen vorauszusehen sind. Der Mieter als rechtmäßiger Besitzer einer Wohnung kann also für den Fall, daß er durch Umbauten im Hause in seinen Rechten in bezug auf seinen Wohnbe-reich beeinträchtigt wird, diese Ansprüche entsprechend den genannten Bestimmungen geltend machen. In der Praxis wird dabei vor allem die Frage Bedeutung gewinnen, unter welchen Umständen Baumaßnahmen, die zwar nicht direkt den Wohnbereich des Mieters betreffen, aber doch bestimmte Auswirkungen für ihn haben, als Beeinträchtigung seiner Rechte anzusehen sind. Das kann nur anhand des Einzelfalls entschieden werden, und zwar nach Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen unter gebührender Berücksichtigung des gesellschaftlichen Anliegens an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Das Bezirksgericht ist in dem vorstehenden Urteil auf der Grundlage des BGB in ähnlicher Weise vor gegangen und damit zu einer zutreffenden Entscheidung gekommen. Oberrichter Dr. Wilhelm Huribeck, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 3 Abs. 2 VereinfVO; § 12 APfVO. Mit der Festlegung von Ratenzahlungen nach § 3 Abs. 2 VereinfVO in einem Urteil werden nicht zugleich für das Zwangsvollstreckungsverfahren die pfändungsfreien Grenzen der APfVO verändert. Deshalb sind bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 12 APfVO, ausnahmsweise von den gesetzlichen Pfändungsgrenzen abzuweichen, erneut alle Umstände selbständig zu prüfen; dabei können die für die Ratenzahlung maßgeblichen Gründe u. U. berücksichtigt werden. BG Suhl, Beschluß vom 28. Januar 1975 3 BCR 52/74. Die Schuldnerin wurde 1973 durch Urteil des Bezirksgerichts verpflichtet, für ihre zwei Kinder monatlich je 15 M Unterhalt und Unterhaltsrückstände an die Gläubigerin zu zahlen. Wegen der Rückstände wurde ihr gemäß § 3 Abs. 2 VereinfVO mit dem Urteil das Recht eingeräumt, diese in monatlichen Raten von 30 M zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu begleichen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde das Arbeitseinkommen der Schuldnerin wegen des laufenden monatlichen Unterhalts und wegen eines bis zum 30. November 1973 entstandenen Rückstandes in Höhe von 725 M gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin ist verheiratet und zwei weiteren Kindern aus dieser Ehe unterhaltsverpflichtet. In den Monaten März bis August 1974 betrug ihr der Pfändung unterliegendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 213,35 M. Der Drittschuldner behielt deshalb lediglich monatlich 30 M nach § 6 APfVO ein, da nach § 5 APfVO eine Pfändung für den Rückstand wegen Unterschreitung des pfändungsfreien Betrags nicht möglich war. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Sekretär des Kreisgerichts gemäß § 12 APfVO an, daß neben dem laufenden monatlichen Unterhalt weitere 30 M zur Tilgung des Rückstandes pfändbar und der Gläubigerin zu überweisen sind. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in der Zwangsvollstreckung sei das Urteil des Bezirksgerichts zu respektieren, wonach die Schuldnerin monatlich 30 M auf die Rückstände zu zahlen habe. In diesem Urteil sei die wirtschaftliche Lage der Schuld- nerin berücksichtigt worden; diese Lage habe sich nicht geändert. Da der Rückstand durch das uneinsichtige Verhalten der Schuldnerin entstanden und die Gläubigerin dringend auf die Realisierung der Forderungen aus dem Schuldtitel angewiesen sei, müsse von den Pfändungsgrenzen des § 5 APfVO abgewichen werden. Auf die von der Schuldnerin eingelegte Erinnerung änderte das Kreisgericht die Entscheidung des Sekretärs dahin ab, daß auf den Rückstand monatlich nur 15 M gepfändet und überwiesen werden können. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und sich auf das Urteil des Bezirksgerichts berufen, nach dem auf den Rückstand monatlich 30 M zu zahlen sind. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Sekretärs wirft die Frage nach der Bedeutung der nach § 3 Abs. 2 VereinfVO im Urteil festgelegten Ratenzahlung in der Zwangsvollstreckung auf. Der Senat vermag der Auffassung des Sekretärs nicht zu folgen, nach der die Festlegung einer Ratenzahlung nach der VereinfVO unbedingt bedeuten muß, daß in einem solchen Falle die pfändungsfreien Grenzen nach der APfVO entsprechend abgeändert werden müssen. Das Hauptanliegen des Gerichts bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 VereinfVO besteht darin, mit den Parteien über die Art und Weise der Erfüllung von Ansprüchen zu verhandeln, um die Schuldner zur freiwilligen Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bewegen. Diesem Zweck dient wenn eine für beide Parteien befriedigende Lösung durch Vergleich nicht herbeigeführt werden kann auch die Festlegung von Ratenzahlungen im Urteil. Das bedeutet zunächst nur, daß Vollstreckungsmaßnahmen solange nicht eingeleitet werden können, wie der Schuldner die festgelegten Raten zahlt. Mißbraucht ein Schuldner jedoch die ihm gewährten Vergünstigungen und kommt es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dann müssen die für das Vollstreckungsverfahren geltenden Bestimmungen angewendet werden. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 12 APfVO, ausnahmsweise von den gesetzlichen Pfändungsgrenzen abzuweichen, müssen demzufolge alle Umstände einer erneuten und seihständigen Prüfung unterzogen werden. Anhaltspunkte können sich zwar daraus ergeben, welche Gründe für die mit dem Urteil bewilligte Ratenzahlung maßgebend waren; eine schematische Übernahme solcher Festlegungen in das Vollstreckungsverfahren ist jedoch nicht zulässig. Die Schuldnerin ist verheiratet und zwei weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet. Der pfändungsfreie Betrag ihres Nettoeinkommens beträgt somit nach § 5 APfVO 300 M. Dies würde bedeuten, daß die Gläubigerin keinerlei Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand erlangen könnte. Dies ist ihr nach Lage der Dinge nicht zuzumuten, und zwar besonders deshalb nicht, weil sich die Schuldnerin offensichtlich überhaupt nicht bemüht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach der Verdienstbescheinigung hatte die Schuldnerin in den Monaten März bis August 1974 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 213,35 M. Die Festlegung im Beschluß des Kreisgerichts, daß davon der laufende monatliche Unterhalt von 15 M für jedes Kind und 15 M auf den Rückstand zu pfänden sind, zusammen also monatlich 45 M, berücksichtigt zutreffend, daß die Gläubigerin zumindest auf diesen Betrag dringend angewiesen ist und der Schuldnerin ein ihrem derzeitigen Einkommen und ihrem Verhalten gegenüber ihren Kindern angemessener Teil ihres Einkommens verbleibt. Da der Beschluß des Kreisgerichts den tatsächlichen Umständen gerecht wird, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Anmerkung : Die Festlegung von Ratenzahlungen zur Tilgung von Unterhaltsrückständen nach § 3 VereinfVO (künftig: 667;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 667 (NJ DDR 1975, S. 667) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 667 (NJ DDR 1975, S. 667)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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